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Wenn ein Wort falsch ist: Wettbewerbsverstoß, wenn bei Warnhinweisen für Spielzeug das Wort “Achtung” fehlt
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Beim Angebot von Spielzeug müssen entsprechende Warnhinweise aus der EU-Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG (die Internethändler der rechtskonformen Produktverpackung entnehmen sollten) auch in der Artikelbeschreibung im Internet mit dargestellt werden. Fehlende oder unvollständige Warnhinweise sind auf jeden Fall wettbewerbswidrig.
Internetanbieter müssen darauf achten, die Informationsvorschriften beim Angebot von Spielzeug exakt umzusetzen. Gemäß § 11 Abs. 3 der zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) müssen die Warnhinweise beim Angebot von Spielzeug mit Wort “Achtung” beginnen.
Abmahnung, wenn ein Wort falsch ist
Das OLG Hamm (Urteil vom 16.05.2013, Az. 4 O 194/12) hatte sich mit dem Fall zu beschäftigen, dass ein Internethändler, der Spielzeug angeboten hatte, nicht das Wort “Achtung” sondern das Wort “Sicherheitshinweise” verwandt hatte. Dies sah das OLG Hamm als wettbewerbswidrig an. Das OLG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Warnhinweisen nicht um Empfehlungen, sondern um konkrete Verpflichtungen handelt. Obwohl es sich nur um einen einmaligen Verstoß des Händlers handelte, wurde dieser aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes verurteilt!
Internetanbieter, die Spielzeug anbieten, müssen somit darauf achten, extrem genau und exakt die entsprechenden Informationspflichten umzusetzen.
Stand: 02.09.2013
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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