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Neues Abmahnthema: Ausländische Internetshops, die nach Deutschland liefern müssen nach Verpackungsgesetz registriert sein
Seit dem 01.01.2019 gilt in Deutschland das Verpackungsgesetz. Eine Anmeldepflicht bei der Datenbank LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister trifft nicht nur deutsche Händler mit Versandverpackungen, sondern noch sehr viel weitergehend auch ausländische Shopbetreiber, die Ware nach Deutschland liefern. Gemäß § 9 Abs. 1 Verpackungsgesetz sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Für ausländische Shopbetreiber wichtig ist die Definition des Herstellers gemäß § 3 Abs. 14 Verpackungsgesetz ist auch Hersteller derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in Deutschland einführt. Wenn somit einem im Ausland ansässige Internetshop Ware nach Deutschland liefert trifft den Verkäufer -ebenso wie deutsche Händler- zunächst die Verpflichtung, sich schon deshalb bei der Zentralen Stelle in der Datenbank LUCID anzumelden, weil er sogenannte Versandverpackungen nutzt. Versandverpackungen sind die Verpackungen, in die die Ware eingepackt ist, die dann an den Kunden in der Regel per Post übersandt wird.
Während sich deutsche Händler, die von deutschen Herstellern oder Distributoren einkaufen in der Regel darauf verlassen können, dass der Hersteller der Verkaufsverpackung auch angemeldet ist, gilt dies für ausländische Shopbetreiber nicht: Ein Verkäufer eines ausländischen Internetshops, der Ware nach Deutschland liefert, ist auch hinsichtlich der Verkaufsverpackungen Hersteller. Es ist der ausländische Händler, der die Verkaufsverpackung, in der die Ware verpackt ist, erstmalig nach Deutschland einführt.
Folge ist, dass der ausländische Shopbetreiber nicht nur sich selbst, sondern auch die Marken aller seiner Produkte, die er nach Deutschland liefert in der Datenbank LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister anmelden muss.
Abmahnung wegen fehlender Registrierung nach Verpackungsgesetz: Folgen sind weitreichend
Der Abmahnverein IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. ist uns aus unserer Beratungspraxis als Massenabmahner bekannt. Ein neues Abmahnthema des IDO ist die fehlende Registrierung nach Verpackungsgesetz von ausländischen Shopbetreibern. Abmahnungen wegen einer fehlenden Registrierung nach Verpackungsgesetz sind immer problematisch. Nach unserem Eindruck handelt es sich um Shops, die ihren Sitz im EU-Ausland haben jedoch eine DE-Domain nutzen.
Bezogen auf das Wettbewerbsverhältnis fordert der IDO daher in der Unterlassungserklärung, es zu unterlassen,
„… betreffend systembeteiligungspflichtigen Verpackungen Angebote zu veröffentlichen und / oder zu unterhalten, und / oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern und / oder systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in den Verkehr zu bringen, ohne sich zuvor bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registriert zu haben.“
Die Unterlassungserklärung bezieht sich somit nicht nur auf die üblichen Versandverpackungen sondern auch auf eine Registrierung sämtlicher Verkaufsverpackungen des Händlers. Dies sind in der Regel somit alle Produkte, die der Händler anbietet und nach Deutschland liefert. Zudem sollte eine derartige Unterlassungserklärung auch aus anderen Gründen keinesfalls unterzeichnet werden.
Bei einer Abmahnung aufgrund einer fehlenden Registrierung in der Datenbank Lucid der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach Verpackungsgesetz empfehlen wir eine Beratung. Die Folgen einer Unterlassungserklärung sind weitreichend und sollten auf jeden Fall vorher geklärt werden.
Stand: 15.11.2019
Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke