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Rechtsmissbrauch: Salamitaktik bei Abmahnungen ist Rechtsmissbrauch – auch wenn keine Abmahnkosten mehr geltend gemacht werden (LG München)

Die Anzahl von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kann ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein. Häufig ist es so, dass es um die Frage geht, wie viele Abmahnungen der Abmahner insgesamt gegenüber verschiedenen Wettbewerbern ausgesprochen hat. Bei mehreren Hundert Abmahnungen spricht dies für Rechtsmissbrauch.

Es gibt jedoch auch eine andere Alternative, nämlich die sogenannten Salamitaktik, ein Begriff, den das OLG Hamm einmal geprägt hatte. Eine Abmahnung in Salamitaktik bedeutet, dass einzelne Aspekte einzeln kostenpflichtig abgemahnt werden, statt die Vorwürfe – kostensparend – in einer Abmahnung geltend zu machen. Hierzu hatte sich auch das LG Bochum einmal geäußert.

LG München: Salamitaktik ist Rechtsmissbrauch

Das Landgericht München (LG München, Urteil vom 06.11.2014, Aktenzeichen 17 HK O 1428/14) hatte sich mit einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren zu beschäftigen, in dem der Abmahner in einem Monat zum Teil zweimal in der Woche insgesamt fünf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen hat. Wir hatten die Abgemahnten vertreten. Das OLG München hat diese Entscheidung des LG München mittlerweile bestätigt.

Nach Ansicht des Landgerichtes München ist diese Vorgehensweise rechtsmissbräuchlich: Besonders aufgestoßen war es dem Landgericht, dass sämtliche Verstöße auf der – unveränderten – Internetseite der Beklagten vorhanden waren:

“Sämtliche dieser von der Klagepartei angegriffenen Verletzungshandlungen befinden sich auf der Webseite der Beklagten zu 1. Es handelt sich dabei um eine einheitliche Webseite, es ist nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, dass der Inhalt dieser Webseite innerhalb des Zeitraums vom … (1. Abmahnung) bis zum … (letzte Abmahnung) etwa geändert worden wäre. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass bereits zu dem Zeitpunkt, als der erste vermeintliche Verstoß festgestellt und abgemahnt wurde, auch sämtliche anderen, späteren abgemahnten Verstöße sich auf dieser Webseite befanden und auch erkennbar waren, wenn man sich mit dieser Webseite auseinandersetzte bezüglich der Frage, ob in ihr Wettbewerbsverstöße enthalten sind oder nicht.

Dies bedeutet entweder, a) dass die Klagpartei von Anfang an alle Verstöße erkannt hatte, diese aber nicht sofort und einheitlich mit einer einzigen Abmahnung geltend machte oder b) dass sie sich die Webseite der Beklagten sozusagen “Salamitaktik”-mäßig vornahm, nach der ersten Abmahnung weitere Verstöße suchte, diese abmahnte und diese Vorgehensweise mehrfach wiederholte. Für beide dieser Vorgehensweise ist für die Kammer jedoch nicht ansatzweise ein sachlicher Grund ersichtlich. Sollte die Variante a) zutreffen, ist es ganz offensichtlich, dass die Klagepartei dann willkürlich die Abmahnung aufgespalten hat, anstatt sämtliche erkannten Verstöße einheitlich durch ein- und dieselbe Abmahnung geltend zu machen.

Sollte Variante b) zutreffen, ist hierfür auch kein sachlicher und vernünftiger Grund ersichtlich. Wenn es einem Anspruchsberechtigten tatsächlich darum geht, einen lauteren Wettbewerb sicherzustellen, ist es für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb dann auf einer einheitlichen Webseite nicht nach sämtlichen darin befindlichen Verstößen gesucht und diese dann mit einer einzigen Abmahnung abgemahnt werden. Im Gegenteil hat die Klagepartei fünf auf ein- und derselben Webseite befindliche Verstöße mit fünf aufeinanderfolgenden Abmahnungen geltend gemacht … Die Abmahnungen erfolgten im Rhythmus weniger Tage. Scheinbar waren insbesondere am Freitag Arbeitskapazitäten frei. “

Lästigkeitsdruck

Das Landgericht München führt weiter aus:

“Durch diese Vorgehensweise wurde ohne Zweifel auf Seiten der Beklagten ein erhöhter Lästigkeitsdruck aufgebaut. Wenn man als Abgemahnter im Abstand weniger Tage mit fünf Abmahnungen konfrontiert wird, ist dies eindeutig mit erhöhtem Aufwand verbunden, als wenn sämtliche Vorwürfe in einer einzigen Abmahnung gesammelt geltend gemacht würden.”

Erhebliche Kosten

Durch die Aufsplittung der Abmahnung ist zweifelsohne für die Beklagten auch die Kostenbelastung massiv angestiegen. Wären sämtliche Verstöße in einer einzigen Abmahnung geltend gemacht worden, mit einem unterstellt berechtigten Streitwert von 500.000,00 Euro, hätten die Abmahnkosten, die die Klagepartei hätte verlangen können, sich auf 4.196,90 Euro belaufen, während sie sich bei fünf Abmahnungen mit einem Streitwert von jeweils 100.000,00 Euro auf insgesamt 9.869,90 Euro belaufen. Durch die Aufsplittung der Abmahnung sind also die Kosten 2,3-mal so hoch, als bei einer einheitlichen Abmahnung.

Der Umstand, dass der Abmahner die Abmahnkosten dann nicht weiterverfolgt, ändert nichts

In dem Verfahren hat der Abmahner die Abmahnkosten mit eingeklagt und nachdem der Rechtsmissbrauch in der mündlichen Verhandlung thematisiert wurde, den Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten nicht mehr gestellt. Dies nützt jedoch nichts:

“Der Umstand, dass der ursprünglich angekündigte Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten nicht gestellt wurde, lässt die Rechtsmissbräuchlichkeit nicht entfallen, weil es sich insoweit nach Überzeugung der Kammer lediglich um eine prozesstaktisches Verhalten handelt, welches dem Gang der mündlichen Verhandlung geschuldet ist und einen Versuch darstellt, die Einstufung der Vorgehensweise der Klägerin als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG zu verhindern. “

Wenn somit erst einmal Rechtsmissbrauch in der Welt ist, kommt es auf die reale Geltendmachung der Abmahnkosten gar nicht mehr an.

Wir beraten Sie.

Stand: 04.02.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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