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Änderung der Artikelbeschreibung bei Amazon kann wettbewerbswidrig sein

Viele Amazonhändler dürfen Änderungen vornehmen

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Amazon hat für gewerbliche Händler den Vorteil, dass Artikelbeschreibungen oftmals bereits vorhanden sind. Die Zuordnung der Produkte zu den Artikelbeschreibungen erfolgt über den EAN-Code, bei Büchern über die ISBN-Nummer oder durch die Amazon interne ASIN (Amazon-Standard-Indentification-Number). Auf die Problematik, dass ein Amazon-Händler, der eine neue Artikelbeschreibung oder ein Bild für eine Artikelbeschreibung einstellt, überraschender Weise die Rechte an Fotos und Texten an Amazon überträgt, hatten wir bereits in unserem Beitrag “Überraschung für Amazon-Händler”: Rechte an Fotos und Texten werden bei neuer Artikelbeschreibung auf Amazon übertragen” besprochen.

Ein Problem, mit dem wir in der Praxis immer wieder zu tun haben, ist, dass Artikelbeschreibungen durch Dritte abgeändert werden können. Dies kann zu erheblichen Problemen für Amazon-Händler führen, da er plötzlich ein vollkommen anderes Produkt anbietet. Eine beliebte Falle ist es, dass No-Name-Produkte plötzlich zu Markenprodukten werden. Uns sind auch Fälle bekannt, in dem ein namentlich gekennzeichnetes Produkt plötzlich einen markenrechtlichen Schutz genoss und dies eine markenrechtliche Abmahnung zur Folge hatte.

Jedoch sind auch ganz profane Änderungen denkbar, in dem bspw. Farben oder Mengen abgeändert werden.

Wer darf Artikelbeschreibungen ändern?

Wer eigentlich berechtigt ist, Artikelbeschreibungen zu ändern, ist eins der großen Geheimnisse von Amazon. Grundlage für die Berechtigung, Artikelbeschreibungen, die bereits vorhanden sind, zu ändern, ist wohl eine von Amazon als solche bezeichnete “ASIN Autorität”.

Diese ASIN-Autorität berechtigt offensichtlich einige Händler, Produktbeschreibungen abzuändern. Die ASIN-Autorität wird nach einer Mitteilung von Amazon, die uns vorliegt, wohl automatisch festgelegt. Das technische Account-Management hat hierauf keinen Einfluss. Die ASIN-Autorität basiert auf “verschiedenen Parametern, zu denen auch Verkaufsrate und Feetback eines Verkäufers gehören. Die Plazierung der einzelnen Anbieter auf der ASIN-Autoritätsliste wird regelmäßig neu berechnet und kann sich selbstverständlich ändern”, so das Zitat  aus einer Mitteilung von Amazon.

Wer gestern noch Artikelbeschreibungen abändern durfte, darf dies gegebenenfalls morgen nicht mehr und umgekehrt.

Diese Möglichkeit zur Artikelbeschreibung ist aus der Sicht von Amazon natürlich ein ganz erheblicher Vorteil, da Amazon letztlich die Arbeit einer möglichst richtigen, guten und gelungenen Artikelbeschreibung seinen Händlern überlässt. Die jeweils aktuelle Artikelbeschreibung ist für den Händler jedoch Fluch und Segen zugleich, da er nicht sicher sein kann, dass das von ihm tatsächlich verkaufte Produkt überhaupt noch mit der Artikelbeschreibung übereinstimmt.

Inwieweit bei marken- oder wettbewerbsrechtlichen Problemen Amazon hierfür eine Mithaftung trifft, ist noch ungeklärt. Man wird kaum von Händlern, die ein großes Angebot bei Amazon haben, verlangen können, dass sie sämtliche Artikelbeschreibungen regelmäßig überprüfen.

Unabhängig davon empfehlen wir, die einzelnen Artikelbeschreibungen, wenn es irgend geht, zu dokumentieren und falls möglich, bei kritischen Produkten regelmäßig abzugleichen, ob diese noch der Realität entsprechen.

Verändern von Artikelbeschreibungen kann wettbewerbswidrig sein

Wer mit einer entsprechenden ASIN-Autorität berechtigt ist, Artikelbeschreibungen zu verändern, kann hiermit natürlich auch Schindluder treiben. So sind uns durchaus Fälle bekannt, in denen ähnlich, wie bei unterschiedlichen Meinungen bei Wikipedia Artikelbeschreibungen zwischen einem kleinen Kreis von Händlern regelmäßig abgeändert werden, weil jeder meint, die bessere Information zu haben.

In einem aktuellen Fall war sogar eine wettbewerbsrechtliche gerichtliche Entscheidung notwendig, da Produktbeschreibungen angeboten wurden. Hintergrund war, dass ein Produkt mit einer bestimmten Farbe und Länge angeboten wurde. Aus einer Länge von 500 cm wurde auf einmal 1 m. Ferner wurde die Farbe des Produktes abgeändert. Hintergrund war, dass der Abmahner offensichtlich die Produktbeschreibung für seine eigenen Produkte selbst erstellt hatte und dann feststellen musste, dass die Produktbeschreibung auf einmal ein vollkommen anderes Produkt ausmachte.

Der Abmahner sah dies als Behinderungswettbewerb im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG an. Das Landgericht Bonn (Beschluss vom 27.03.2009, Az.: 14 O 30/09) sah dies genauso und untersagte es dem Antragsgegner “Angebotsbeschreibungen samt der dazugehörigen Bilder in Produktbeschreibungen der Antragstellerin bei Amazon zu verändern, sofern von ihr, der Antragsgegnerin nicht die gleichen Produkte angeboten werden”. Der Streitwert wurde mit 15.000,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung rückt in den Focus, dass es mehrere rechtliche Fallen in diesem Zusammenhang gibt, in die Amazon-Händler laufen können. Der Klassiker ist eigentlich der Amazon-Händler, der auf eine Produktbeschreibung vertraut hatte und sich plötzlich durch die Änderung Dritter wettbewerbsrechtlichen oder markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sieht. Jedoch kann auch ein Händler, der feststellen muss, dass insbesondere seine eigene Produktbeschreibung abgeändert wurde und zwar in ein vollkommen anderes Produkt, gegen denjenigen vorgehen, der die Produktbeschreibung ändert. Umgekehrt bedeutet dies, dass Händler, die bei Amazon Beschreibungen ändern, sehr vorsichtig sein sollten, um sich nicht entsprechenden Ansprüchen ausgesetzt zu sehen. Dies gilt um so mehr, wenn die grundsätzlichen Eigenschaften eines Produktes komplett verändert werden. Hierzu gehört neben Farbe und Größe und Umfang des Produktes insbesondere auch der Produktname.

Es dürfte nur noch eine Frage der Zeit sein, bis auch Amazons Rolle im Rahmen dieser Möglichkeit der Produktveränderungen einmal näher beleuchtet wird.

Wir beraten Sie gerne.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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