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Gefährlich: Warum Sie wegen einer Abmahnung bei Amazon vorsichtig sein sollten

Wir, von Internetrecht-Rostock.de, beraten seit über 15 Jahren so gut wie ausschließlich Internethändler. Im Laufe der Jahre haben wir eine wirklich erhebliche Anzahl von Abgemahnten beraten oder vertreten. Viele unserer Mandanten verkaufen über Amazon. Amazon ist auf der einen Seite für Marketplace-Händler eine erfolgreiche Plattform, auf der anderen Seite ist der Konkurrenzkampf hart. Es gibt zudem häufig abmahnwürdige Fehler, sei es in der Artikelbeschreibung oder auf der Händlershop-Seite mit den rechtlichen Informationen. So verwundert es nicht, dass uns immer mehr Abmahnungen vorgelegt werden, die sich auf angebliche oder tatsächliche Verstöße auf der Plattform Amazon beziehen. Angesichts der Vielzahl der Händler, die bei Amazon tätig sind, ist dies auch kein Wunder. Zudem scheint die Plattform eBay durch die üblichen Vielfach-Abmahner quasi abgegrast zu sein.

Was bei Amazon besonders häufig abgemahnt wird

Die “Klassiker”, die es schon seit Jahren bei eBay als Abmahnthema gibt, gibt es natürlich auch bei Amazon:

Eine veraltete oder falsche Widerrufsbelehrung, ein unvollständiges Impressum, eine fehlende Verlinkung auf die OS-Plattform oder fehlende bzw. falsche AGB.

Hinzu kommen jedoch auch Wettbewerbsverstöße in den ASINs, die ein Händler nutzt. Beispielhaft (es gibt noch viele weitere Verstöße) sind die

– Bewerbungen mit Garantien
– fehlenden Informationspflichten bspw. beim Angebot von Textilien, Leuchtmitteln, Fernsehern, Chemieprodukten, etc.
– fehlenden Grundpreise
– etc.

Ein Aspekt, der bei eBay bspw. eine eher geringere Rolle spielt, bei Amazon jedoch umso mehr, sind Abmahnungen aufgrund einer Verletzung von Markenrechten.

Dies hängt zum einen damit zusammen, dass viele Amazon-Verkäufer eigene Marken (Deutsche Marke bzw. Gemeinschaftsmarke / Unionsmarke) haben, die dann für Produkte oftmals im Wege des white-labeling genutzt werden. Dies bedeutet, dass ein Händler, um exklusiv bei Amazon verkaufen zu können, quasi ein No-Name-Produkt mit seiner eigenen Marke kennzeichnet.

Häufig handelt es sich jedoch auch um Produktbeschreibungen aus dem Amazon-Produktkatalog mit einer bekannten Marke, bei der sich der Händler angehängt hat und wo er im Falle einer Bestellung – aus welchen Gründen auch immer – ein anderes Produkt ausliefert.

Nicht so häufig, aber genauso weitreichend, sind Abmahnungen aufgrund angeblicher Verletzungen des Urheberrechts. Ein überwiegender Teil der Rechtsprechung nimmt an, dass ein Händler, der eine ASIN nutzt, in der das Produktbild urheberrechtsverletzend ist, auch dafür haftet.

Kurz erläutert: Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung wird häufig von einem Rechtsanwalt ausgesprochen, zwingende Voraussetzung ist dies jedoch nicht. Zum Teil mahnen Wettbewerber auch selber ab.

In einer Abmahnung wird Ihnen mehr oder minder ausführlich der praktische Verstoß geschildert und dann rechtlich erläutert. In der Regel handelt es sich um Verletzungen des Wettbewerbsrechts (UWG), des deutschen oder europäischen Markenrechts (Markengesetz oder Gemeinschaftsmarkenverordnung), Verstöße nach Designgesetz oder Urheberrechtsgesetz.

Innerhalb einer in der Regel konkret gegebenen Frist werden Sie aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In der Regel wird auch zur Zahlung von Abmahnkosten aufgefordert. In bestimmten Fällen, wie im Markenrecht, sind die Ansprüche zudem sehr viel weitergehend, bspw. auf Auskunft, Schadenersatz, Vernichtung oder Rückruf.

Eine Abmahnung dient zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens: Wird innerhalb der gesetzten angemessenen Frist keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Abmahner seine Ansprüche vor Gericht durchsetzen.

Wo ist das Problem bei einer Abmahnung, die sich auf die Plattform Amazon bezieht?

Eine Unterlassungserklärung enthält immer zwei Punkte:

Zum einen soll sich der Abgemahnte verpflichten, zukünftig etwas zu unterlassen. Zwingend notwendig ist jedoch, dass der Abgemahnte für den Fall, dass er gegen die Unterlassung verstößt, sich verpflichtet, an den Abmahner eine Vertragsstrafe zu zahlen. Eine abgegebene Unterlassungserklärung ist wirklich sehr lange wirksam. Aus einer einmal abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung “wieder herauszukommen”, ist oftmals kaum möglich. Eine Unterlassungserklärung sollte nur dann abgegeben werden, wenn sich der Abgemahnte auch sicher sein kann, dass er die Unterlassungsverpflichtung, und zwar langfristig gesehen, auch wirklich einhalten kann.

Die Motivation eines Abmahners, eine abgegebene Unterlassungserklärung zu überprüfen, ist hoch: Stellt er einen Verstoß fest, der gegen die Unterlassungserklärung verstößt, kann der Abmahner eine Vertragsstrafe verlangen. Diese Vertragsstrafe geht direkt an den Abmahner. Dieser kann, vereinfacht gesagt, damit Geld verdienen. Man spricht in diesem Fall von einer verwirkten Vertragsstrafe.

Bei Amazon ist die Einhaltung einer Unterlassungserklärung in vielen Konstellationen problematisch. Anders als bei eBay oder einem Internetshop hat der Händler keinen endgültig sicheren Einfluss auf die von ihn genutzten ASINs. Es sind viele problematische Konstellationen denkbar: Amazon legt zum Teil, aus welchen Gründen auch immer, ASINs zusammen. Derjenige, der die Produktbeschreibung ursprünglich angelegt hat, verändert diese. Händler, die die Berechtigung haben, eine ASIN abzuändern (nach welchen Grundsätzen dies einzelnen Händlern erlaubt ist, konnten wir bis heute nicht sicher nachvollziehen), tun dies auch, und zwar mit weitreichendem Inhalt.

Folge ist jedenfalls, dass eine ASIN, die gestern noch rechtlich einwandfrei war, heute einen wettbewerbsrechtlich oder markenrechtlich problematischen Inhalt haben kann. Wenn dieser neue Inhalt einer ASIN gegen eine Unterlassungserklärung verstößt und der Abmahner merkt dies, könnte eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden.

Theoretisch ist es natürlich auch denkbar, dass es sogar der Abmahner ist, der dafür Sorge trägt, dass eine ASIN, die “sein” Abgemahnter nutzt, sich verändert…

Immer langfristig denken

Kaum etwas geht im Bereich einer anwaltlichen Beratung über Erfahrung.

Wer, wie wir, seit über 15 Jahren in erster Linie Internethändler berät, die bspw. abgemahnt wurden, weiß aus der Beratungspraxis, welche Fallstricke oder Tücken hinter bestimmten Abmahnthemen stehen oder bei Abmahnungen, die sich auf bestimmte Plattformen beziehen.

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass für die Abgemahnten zunächst einmal ein Faktor besonders wichtig ist: Die Kosten einer Abmahnung. Das die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung noch sehr viel weitreichender sein kann, ist vielen Internethändlern in diesem Augenblick nicht bewusst.

Fester Bestandteil unserer Beratung von Abgemahnten ist daher auch immer eine Folgenabschätzung und eine langfristige Absicherung von abgemahnten Händlern mit einer vernünftigen Perspektive.

Vertrauen Sie unserer langjährigen Erfahrung

Wir beraten Sie.Wie? Siehe hier.

Rufen Sie einfach an.

Stand: 18.01.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke 

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/efa88ebabd3c47999c458ea391bd7b1a