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Händler haftet nicht: Fehlender Name und Kontaktanschrift auf einem Verbraucherprodukt nach Produktsicherheitsgesetz ist nicht wettbewerbswidrig

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz schreibt vor, dass auf einem Verbraucherprodukt Name und Kontaktanschrift des Herstellers enthalten sein muss. Sofern der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, ist Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen.

Gerade bei Importen aus China oder No-Name-Produkten fehlt diese Information zum Teil völlig.

Händler kann bei Fehler nicht wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden

Wie immer bei einer Verletzung von Informationspflichten stellt sich die Frage, ob dies auch wettbewerbswidrig ist. Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 20.02.2014, Az.: 6 U 118/14) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine fehlende Kennzeichnung von Kopfhörern mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers wettbewerbswidrig ist oder nicht.

So nimmt bspw. das OLG Frankfurt an, dass es bei einer fehlenden CE-Kennzeichnung eine Prüfungspflicht des Shop-Betreibers gibt. Dies gilt jedoch nach Ansicht des OLG Köln nicht bei der Kontaktanschrift des Herstellers.

Der Vertreiber, somit der Händler von – in diesem Fall Kopfhörern – kann daher wettbewerbsrechtlich nicht in Anspruch genommen werden. Nach Ansicht des OLG Köln erstreckt sich die Überprüfungspflicht nach Produktsicherheitsgesetz nur auf die allgemeinen Anforderungen nach § 3 Produktsicherheitsgesetz. Dort geht es in erster Linie um Regelungen, die der Sicherheit und Gesundheit dienen. Hier kann es durchaus eine Überwachungspflicht des Händlers geben. Dies gilt jedoch nicht für die Herstellerangabe.

Zudem, so das OLG Köln, ist es nicht automatisch so, dass eine unvollständige oder fehlende Kontaktanschrift die Sicherheit des Produktes gefährden kann.

Das hat das OLG Düsseldorf bei Informationen nach der Maschinenverordnung, die im weitesten Sinne auch zum Produktsicherheitsgesetz gehört, anders gesehen.

Produktsicherheitsgesetz vs ElektroStoffV

Nach § 7 ElektroStoffV müssen bei Elektro- und Elektronikgeräten Hersteller und Importeur angegeben werden. Hinsichtlich der Information über den Hersteller enthält die ElektroStoffV jedoch die gleichen Regelungen, wie § 6 Produktsicherheitsgesetz mit der Folge, dass eine Prüfungspflicht des Händlers sich auch aus der ElektroStoffV nicht herleiten lässt.

Wenn in den Fällen, in denen ein Verbraucherprodukt nicht ordnungsgemäß mit Name und Kontaktanschrift des Herstellers gekennzeichnet ist, wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Form einer Abmahnung geltend gemacht werden könnten, würde dies – so das OLG Köln  über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehen.

Somit gibt es weder eine Prüfungspflicht des Anbieters noch eine wettbewerbsrechtliche Haftung bei einem fehlenden Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers.

Beachten Sie bitte, dass es sich bei der Entscheidung des OLG Köln um eine Einzelfallentscheidung handelt. Bei der Frage der wettbewerbsrechtlichen Relevanz von Kennzeichnungspflichten, sei es nach ElektroG, Produktsicherheitsgesetz oder ElektroStoffVerordnung ist die Rechtsprechung höchst unterschiedlich. Eine endgültige Klärung durch den Bundesgerichtshof steht noch aus.

Stand: 05.05.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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