abmahnung-fehlende-ce-kennzeichnung

CE-Kennzeichnung bei Elektro- und Elektronikgeräten: Fehlende CE-Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig

Nach der Elektrostoffverordnung (ElektroStoffV) müssen eine Vielzahl von Elektro- und Elektronikgeräten mit einem CE-Kennzeichen gekennzeichnet werden. Der Anwendungsbereich ergibt sich aus § 1 der ElektroStoffV. Hierzu gehören unter anderem Haushaltsgroß- und -kleingeräte, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, Unterhaltselektronik, Beleuchtungskörper, Spielzeug, medizinische Geräte sowie sonstige Elektro- und Elektronikgeräte:

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von neuen Elektro- und
Elektronikgeräten auf dem Markt. Elektro- und Elektronikgeräte werden in die folgenden Kategorien unterteilt:
1. Haushaltsgroßgeräte,
2. Haushaltskleingeräte,
3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,
4. Geräte der Unterhaltungselektronik,
5. Beleuchtungskörper,
6. elektrische und elektronische Werkzeuge,
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte,
8. medizinische Geräte,
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der
Industrie,
10. automatische Ausgabegeräte,
11. sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter die Nummern 1 bis 10 fallen.

Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 ElektroStoffV darf ein Gerät nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es eine CE-Kennzeichnung enthält.

Die Regelungen der CE-Kennzeichnung ergeben sich aus § 12 ElektroStoffV:

“Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgerätes nicht möglich ist, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.”

Händler muss überprüfen

Die ElektroStoffV regelt in § 8 die Verpflichtungen des Vertreibers. Wer somit Elektronikgeräte anbieten, ist verpflichtet, insbesondere zu überprüfen, ob das Gerät mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. Es gibt noch andere Kennzeichnungspflichten nach ElektroStoffV. An dieser Stelle geht es uns jedoch ausschließlich um die CE-Kennzeichnung.

Fehlende CE-Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2015, Az.: 6 U 218/14) hat sich näher mit der Frage des Vertriebes von Elektrogeräten ohne CE-Kennzeichnung befasst. Das OLG hat dies als wettbewerbswidrig angesehen. Im vorliegenden Fall ging es um Kopfhörer. Diese trugen weder auf dem Gerät selbst noch auf der Verpackung eine CE-Kennzeichnung.

Nach Ansicht des OLG besteht insbesondere unter Berücksichtigung von § 8 eine uneingeschränkte Prüfungspflicht des Vertreibers. Die ElektroStoffV regelt insbesondere die Höchstgrenzen von bestimmten Stoffen, die in Geräten enthalten sind. Da der Vertreiber dies naturgemäß nicht überprüfen kann, muss er daher insbesondere das Vorhandensein der CE-Kennzeichnung überprüfen.

Nach wohl zutreffender Ansicht des OLG Frankfurt ist eine fehlende CE-Kennzeichnung wettbewerbswidrig und zwar in der Form der Vorenthaltung wesentlicher Informationen gegenüber dem Verbraucher im Sinne von § 5 a Abs. 2, 4 UWG.

Somit: Prüfungspflicht des Shopbetreibers

Verkäufer, d.h. auch Shopbetreiber von Elektro- und Elektronikgeräten trifft somit die Pflicht, unter anderem zu überprüfen, ob das Produkt selbst oder ggf. die Verpackung oder Begleitpapiere mit einem CE-Kennzeichen gekennzeichnet sind. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für das CE-Zeichen tatsächlich gegeben sind, enthalten nach unserer Auffassung die meisten Produkte eine CE-Kennzeichnung, nicht zuletzt asiatische Produzenten achten auf solche Feinheiten…
Der Umstand, dass das Produkt eine CE-Kennzeichnung enthält, sollte im Übrigen in einer Artikelbeschreibung im Internet besser nicht erwähnt werden. Beliebt ist die Formulierung “CE-geprüft”. Diese Formulierung gilt nach einer weiteren Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 21.06.2012, Az.: 6 U 24/11) als wettbewerbswidrig. Hierdurch werde der Eindruck erweckt, die Überprüfung sei durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle vorgenommen worden.

“CE geprüft” oder “CE-zertifiziert” bzw. “CE Zertifizierung” kommt somit häufiger vor und ist auch ein aktueller Abmahngrund.

Man kann es somit wie folgt zusammenfassen:

Elektro- und Elektronikgeräte sollten eine CE-Kennzeichnung haben. Im Internet selber sollte man diese keinesfalls erwähnen.

Abmahnung erhalten? Wir beraten Sie.

Stand: 14.04.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/b684f9b27ab54ec5b9d33d0976e00f38