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Händler haftet und kann abgemahnt werden: Fehlende Hinweise und Informationen beim Angebot von Maschinen

Das Produktsicherheitsgesetz und dazu gehörende Verordnungen, wie die Maschinenverordnung (MaschVO) wie auch EU-Recht schreiben umfangreiche Informationen bei dem Inverkehrbringen bestimmter Produkte vor. Es geht um Infos an dem Gerät selber wie auch in den Begleitpapieren oder der Gebrauchsanweisung. Fehlen diese Informationen haftet dafür der Händler, der dieses unzureichend gekennzeichnete Produkt anbietet. Dies ist – wie leider meistens – wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Zum Thema fehlende Bedienungsanleitung gibt es schon seit längerem Rechtsprechung. Wir haben schon vor einer Weile über die Problematik berichtet.

OLG Düsseldorf: Was bei einer Staubabsaugung alles fehlen kann

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2014, Az.: I – 20 U 188/13) hatte sich mit einer Abmahnung aufgrund fehlender Information bei dem Angebot einer Staubabsaugung zu befassen. In Anspruch genommen worden war der Händler, der diese Staubabsaugung angeboten hatte. Nach Ansicht des OLG fehlte Folgendes:

  • EG-Konformitätserklärung
  • Angabe des Baujahres der Maschine
  • EG-Konformitätserklärung oder ein Dokument, welches die EG-Konformitätserklärung inhaltlich wiedergibt und Einzelangaben der Maschine enthält in der Betriebsanleitung
  • eine allgemeine Beschreibung der Maschine in der Betriebsanleitung
  • die für die Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und zur Überprüfung des Funktionierens erforderlichen Schaltpläne, Zeichnungen, Beschreibung und Erläuterungen in der Betriebsanleitung
  •  Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine in der Betriebsanleitung
  • Warnhinweise in Bezug auf die Fehlanwendung der Maschine, zu denen es erfahrungsgemäß kommen kann in der Bedienungsanleitung
  • Anleitung zum Anschluss der Maschine nebst Zeichnung und Schaltplan in der Betriebsanleitung
  • Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen in der Betriebsanleitung
  • Hinweise zur Inbetriebnahme und zum Betrieb in der Betriebsanleitung
  • Sicherheitshinweise zum Transport, zur Handhabung und zur Lagerung in der Betriebsanleitung
  • Angaben über das bei Unfällen und Störungen erforderliche Vorgehen und / oder Angaben über das gefahrlose Lösen eines Blockieren in der Betriebsanleitung
  • Angaben zur Luftschallemission der Maschine in der Betriebsanleitung

Eine lange Liste…

Verletzung von Kennzeichnungsvorschriften begründet in der Regel einen Wettbewerbsverstoß

Bei der Frage, ob die Verletzung einer Norm, hier unter anderem das Produktsicherheitsgesetz auch einen Wettbewerbsverstoß zur Folge hat, kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, ob die Norm auch dem Schutz von Verbrauchern dient. In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte Marktverhaltensregelung, deren Verletzung wettbewerbswidrig ist. Hierzu können auch EU-Vorschriften gehören.

Wir ersparen es uns an dieser Stelle, auf die einzelnen Vorschriften einzugehen, die die oben genannten speziellen Informationspflichten enthalten. Die rechtsforme Information und Kennzeichnung von Produkten ist eine Wissenschaft für sich. Wir empfehlen Ihnen gern ein spezialisiertes Unternehmen, welches sich ausschließlich mit diesen Fragen beschäftigt. Wir ersparen es uns ausdrücklich, auf eine Betriebsanleitung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 3 Maschinenverordnung im Sinne des Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG, dort Nr. 1.7.4 des Anhanges I (kein Scherz – schauen Sie selbst!) näher einzugehen….

Interessanter ist ein anderer Aspekt:

Händler haftet

Wer bspw. eine Maschine anbietet, stellt diese nach der Legal-Definition des Produktsicherheitsgesetzes auf dem Markt bereit. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Produktsicherheitsgesetz darf eine Maschine oder ein anderes Produkt nur auf dem Markt bereit gestellt werden, wenn die gesetzlich vorgesehenen Anforderungen erfüllt werden. Hierzu hat gemäß § 6 Abs. 5 Produktsicherheitsgesetz der Händler beizutragen. Insbesondere darf ein Händler keine Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitstellen, von denen er weiß oder aufgrund ihm vorliegender Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Wenn Unterlagen dabei sind, müssen diese natürlich auch für sich genommen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. So lag der Staubabsaugung eine Montageanleitung bei, die jedoch so allgemein gefasst war, dass sie als Sicherheits- und Warnhinweis offensichtlich ungeeignet war.

Dies – so das OLG  – hätte dem Händler sofort ins Auge fallen müssen.

Wann kann es in der Praxis zu Problemen kommen?

Internethändler können davon ausgehen, dass, wenn sie Produkte eines Markenherstellers von einem seriösen Großhändler beziehen, diese Produkte auch ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
Letztlich handelt es sich um EU-Vorschriften, so dass – eine deutsche Übersetzung vorausgesetzt – auch ein Import der Produkte aus der europäischen Union eigentlich unproblematisch sein müsste.

Problematisch ist es jedoch dann, wenn der Händler selbst diese Produkte, bspw. aus Asien importiert. Hier kann er nicht davon ausgehen, dass der asiatische Hersteller zum einen die tatsächlich vorgeschriebenen Vorgaben, was die Maschine selbst angeht, einhält, zum anderen die entsprechenden Informationen und Kennzeichnungen beifügt, die notwendig sind. Der Preisunterschied zwischen Produkten, die quasi ohne irgendwelche Infos aus Asien importiert werden und Produkten, die mit korrekten Kennzeichnungen und Informationen in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, sind somit durchaus gerechtfertigt, da eine entsprechende Überprüfung und Kontrolle Geld kostet.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Produktsicherheitsgesetz.

Stand: 29.10.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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