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Das neueste Abmahnthema des IDO: Textilkennzeichnung bei Spielzeug-Textilien bei eBay
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Der Abmahnverein IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. mahnt schon seit längerer Zeit umfangreich eBay-Händler ab.
Hierbei wird offensichtlich das Feld nach Themen abgegrast. Wer keine AGBs hat wird wegen einer fehlenden Information zur Vertragstextspeicherung abgemahnt, nachdem der IDO sich vorher an veralteten Widerrufsbelehrungen abgearbeitet hatte. Auch die Themen Garantiewerbung oder Grundpreisangaben sind uns aus Abmahnungen des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. bekannt.
Neues Thema des IDI: Textilkennzeichnung
Je nachdem um was es geht, bezieht sich der IDO in seinen Abmahnungen auf entsprechende Händler die ähnliche Waren verkaufen. Aktuell grast der IDO offensichtlich das Thema Textilkennzeichnung ab und nimmt dabei Bezug darauf, dass seinem “Verband” 91 Textilhändler und 55 Spielzeughändler angehören.
Aktuell (Stand 23.07.2014) liegt uns eine Abmahnung des IDO vor, bei dem es um eine fehlende Textilkennzeichnung geht. Die Bezugnahme zur Erläuterung der Abmahnberechtigung in der Abmahnung selbst macht bereits misstrauisch: Was haben Spielzeughändler mit Textilkennzeichnung zu tun?
Antwort: Gar nichts. Der IDO konnte mutmaßlich sein Glück kaum fassen, als er feststellte, dass Internethändler, die bei eBay Spielzeug anbieten, nicht über die Rohstoffgehaltszusammensetzung nach Textilkennzeichnungsverordnung informieren.
Müssen Sie jedoch auch nicht!
Die Textilkennzeichnungsverordnung sieht im Anhang V, dort Nr. 22 vor, dass bei Spielzeug eine Etikettierung oder Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist. Mit anderen Worten: Sowohl bei Stofftieren wie auch beispielsweise bei Puppenbekleidung ist eine Rohstoffgehaltsangabe nicht notwendig.
Es muss sich natürlich eindeutig um Spielzeug handeln. Dies ergibt sich aus der EU-Spielzeugrichtlinie und § 1 GPSGV. Spielzeug sind Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden oder entsprechend gestaltet sind.
Hierzu hatte sich das Landgericht Frankfurt am Main bereits im Jahr 2012 geäußert und angenommen, dass Handschuhe kein Spielzeug sind. Winzige Puppenbekleidung, in die unstreitig kein Säugling passt und die auch nicht als Kinderbekleidung angeboten werden, ist jedoch Spielzeug und somit nicht kennzeichnungspflichtig.
Nach unserem Eindruck hat sich die Abmahntätigkeit des IDO derart verselbstständigt, dass ein Thema offensichtlich ohne rechtliches Hintergrundwissen stumpf nach Rechercheergebnis abgemahnt wird.
Mit seriösem Wettbewerbsrecht hat dies nach unserer Auffassung wenig zu tun.
Stand: 23.07.2014
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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