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Tückisch und gerne übersehen: Bei Klebeband muss ein Grundpreis mit angegeben werden

Bei allen Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche zu einem festen Preis angeboten werden, muss ein Grundpreis mit angegeben werden.

Bei Lebensmitteln oder Getränken bspw. ist vielen Händlern vollkommen klar, dass hier ein Grundpreis bezogen auf das Gewicht oder das Volumen angegeben werden muss. Es gibt jedoch Produkte, bei denen Anbietern nicht auf dem ersten Blick klar ist, dass diese grundpreispflichtig sind. Hierzu gehören bspw. Klebebänder. Klebebänder werden immer nach Länge angeboten. Um dem Verbraucher einen Preisvergleich zu ermöglichen, ist es somit zwingend notwendig, einen Grundpreis pro Meter anzugeben.

Bei vielen Anbietern, insbesondere bei eBay fehlt eine Grundpreisangabe bei Klebebändern. Dies macht sich aktuell ein Abmahnverein zu Nutze, der nach unserem Eindruck gezielt nach Klebeband-Angeboten bei eBay sucht, um eine fehlende Grundpreisangabe dann abzumahnen.

Es gibt kaum etwas Weitreichenderes als eine Abmahnung wegen einer fehlenden Grundpreisangabe, da im Fall der Abgabe einer Unterlassungserklärung diese nicht zwangsläufig eingehalten werden kann. Schnell wird eine Grundpreisangabe übersehen oder aufgrund von technischen Fehlern bei eBay nicht dargestellt. eBay hat zwar die Möglichkeit, eine automatische Grundpreisangabe mit darzustellen. An einer Zuverlässigkeit dieser Funktion bei eBay haben wir jedoch erhebliche Zweifel. Zudem kann diese Option nicht bei allen Produktgruppen, bei denen ggf. eine Grundpreisangabe notwendig ist, verwendet werden.

Sollten Sie somit, insbesondere bei eBay, Klebebänder anbieten, achten Sie auf eine korrekte Grundpreisangabe. Der zuverlässigste Weg der Darstellung ist es, die Grundpreisangabe ganz an den Anfang der ersten Zeile der Artikelbeschreibung mit aufzunehmen, bspw. mit der Formulierung “0,04 € / m”.

Das Wort “Grundpreis” oder die Abkürzung “GP” für Grundpreis ist hierbei nicht notwendig.

Soweit Sie die automatische Grundpreisanzeigefunktion von eBay verwenden oder den Grundpreis – was wir empfehlen – in die Artikelüberschrift mit aufnehmen, brauchen Sie den Grundpreis in die Artikelbeschreibung selber nicht noch einmal mit aufzunehmen. Im Gegenteil ist dies fehlerträchtig, wenn es bei mehreren Grundpreisangaben in der Artikelbeschreibung Abweichungen gibt.

Sollten Sie wegen einer fehlenden Grundpreisangabe abgemahnt worden sind, empfehlen wir auf jeden Fall, dass Sie sich beraten lassen, bevor Sie irgendetwas unterschreiben. Grundpreisabmahnungen können finanziell sehr teuer werden.

Stand: 02.07.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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