grundpreis

Ihre Fragen und unsere Antworten zur Grundpreisangabe

Alles was Sie über die richtige Grundpreisangabe wissen sollten

Kaum ein Thema wird so oft abgemahnt, wie eine fehlende oder falsche Grundpreisangabe bei eBay, Amazon oder in einem Internetshop.

Bei der Grundpreisangabe sind viele Vorgaben der gesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung zu beachten.

Ihre aktuellen Fragen haben wir in dieser FAQ-Liste zusammengefasst.

Aus welcher gesetzlichen Regelung ergibt sich die Verpflichtung zur Grundpreisangabe?

Die Grundpreisangabe ist in § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) geregelt. Eine “Grundpreisverodnung”, wie bei Wikipedia erwähnt, gibt es nicht.

Bei welchen Produkten ist ein Grundpreis anzugeben?

Welche Produkte grundpreispflichtig sind, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 PAngV.

Grundpreispflichtig sind

– Waren in Fertigpackungen
– offenen Packungen
– oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung

die nach

– Gewicht
– oder Volumen
– oder Länge
– oder Fläche

angeboten werden.

Die jeweilige Definition ergibt sich aus der Verordnung über Fertigpackungen (Fertigverpackungsverordnung, FPV).

Eine Fertigpackung enthält ein Erzeugnis mit einer Nennfüllmenge nach Gewicht oder Volumen. Ein Beispiel ist eine Packung Kaffee mit einem Gewicht von 500 g.

Die Definition der offenen Verpackung ergibt sich aus § 31 a Fertigverpackungsverordnung. Dies sind offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden.

Lose Verpackungen definieren sich aus § 32 Fertigverpackungsverordnung, wie bspw. unverpackte Backwaren.

Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gilt auch für Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 33 Fertigverpackungsverordnung.

Hierzu gehören

– Bänder, Litzen und Garne jeder Art
– Draht
– Kabel
– Schläuche
– Tapeten
– flächige Textilerzeugnisse mit einer Fläche von mehr als 0,4 m²
– Geflechte und Gewebe jeder Art

Gerade in diesem Punkt wird oftmals die Verpflichtung zur Grundpreisangabe übersehen, da bspw. auch bei einem Klebeband, welches mit einer bestimmten Länge angeboten wird, eine Grundpreisangabe notwendig  ist.

Die Frage, welche Produkte tatsächlich grundpreispflichtig sind, lässt sich oftmals nicht ganz einfach beantworten. Konfektionierte Ware ist bspw. nicht grundpreispflichtig. Es macht somit einen erheblichen Unterschied, ob bspw. 2 m Kabel angeboten werden, die “quasi von der Rolle” stammen oder ein Kabel mit der Länge von 2 m, welches an beiden Enden entsprechende Stecker hat. In diesem Fall gibt es keine Verpflichtung zur Grundpreisangabe.

Wann ist eine Grundpreisangabe nicht notwendig?

Wenn ein Produkt in einer Grundpreiseinheit angeboten wird, wie bspw. 1 Liter oder 100 Gramm entspricht der Endpreis dem Grundpreis. Hier ist eine Grundpreisangabe nicht notwendig.

Weitere Ausnahmen zur Grundpreisangabe ergeben sich aus § 9 Preisangabenverordnung.

Ein Grundpreis ist gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 PangV nicht notwendig bei Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 g oder ml.

Wenn einzelne Waren bspw. in einer Verpackungsgröße von 5 ml angeboten werden, jedoch eine Gesamtpackung mit mehreren Einheiten von bspw. 20 ml angeboten wird, besteht jedoch eine Grundpreispflicht.

Ein Grundpreis ist ferner nicht notwendig, wenn verschiedenartige Erzeugnisse enthalten sind, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Es muss sich hierbei um verschiedene Erzeugnisse handeln. Bei einem Kasten Bier ist ein Grundpreis mit anzugeben, wenn ein Shampoo mit einer Spülung zusammen in zwei Verpackungen angeboten wird, ist eine Grundpreisangabe nicht notwendig.

Die Grundpreisangabenverpflichtung entfällt auch bei grundpreispflichtigen Produkten, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden. Aus diesem Grund finden Sie auf der Speisekarte eines Restaurants keine Grundpreise. Ebenfalls nicht notwendig ist die Grundpreisangabe in Getränke und Verpflegungsautomaten.

Bei welchen speziellen Produkten ist eine Grundpreisangabe grundsätzlich nicht notwendig?

Es gibt bestimmte Produkte, bei denen offensichtlich vor Jahren die Kosmetik-Lobby dafür gesorgt hat, dass eine Grundpreisangabe nicht notwendig ist, da der Verbraucher anderenfalls mit äußerst hohen Grundpreisen konfrontiert werden würde.

Diese Ausnahmeregelungen ergeben sich aus § 9 Abs. 5 Preisangabenverordnung.

Eine Grundpreisangabe ist nicht notwendig bei Kau- und Schnupftabak mit einem Gewicht bis 25 g. Dies gilt ausdrücklich nur für diese Produkte, für Tabak, der nach Gewicht angeboten wird, ist eine Grundpreisangabe erforderlich.

Eine wichtige Ausnahme ergibt sich aus § 9 Abs. 5 Nr. 2 PangV. Kein Grundpreis ist anzugeben bei

– kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen.

Die Betonung liegt hier auf “Färbung oder Verschönerung”. Gemeint ist letztlich Schminke, Nagellack oder Haarfärbemittel.

Pflegeprodukte bspw. zum Abschminken, Haarwaschmittel und Haarspülungen sowie, dies ist in der Rechtsprechung geklärt, Mittel gegen Nagelpilz Nagelöle und Antifugalprodukte gehören nicht dazu!

Die Frage, wann in diesem Bereich tatsächlich eine Ausnahme besteht, lässt sich oftmals nicht ganz einfach beantworten. Anbieter sollten sich hier eng am Gesetzeswortlaut orientieren. Wichtig ist, dass entsprechende Produkte ausschließlich der Färbung oder Verschönerung von Haut, Haaren oder Nägeln dienen. Ob bspw. Lacke, die einen Nagellack schützen dazugehören, halten wir für zweifelhaft. Bei Mitteln gegen Nagelpilz musss ein Grundpreis angegeben werden

Eine weitere wichtige Ausnahme ergibt sich aus § 9 Abs. 5 Nr. 3 PangV:

Keine Grundpreisangabe ist notwendig bei Parfums und parfumierten Duftwässern, die mindestens 3Vol% Duftöl und mindestens 70Vol% reinen Ethylalkohol enthalten.

Diese Definition des Parfums, nämlich 3 Vol% Duftöl und 70 Vol% Ethylalkohol ist von großer Wichtigkeit. Das klassische Parfum fällt unter diese Ausnahme. Bei einem Eau de Toilette kann es schon zweifelhaft werden. Anbieter, die derartige Produkte anbieten, die sich nicht eindeutig in den Parfumbereich einordnen lassen, müssen bedenken, dass Sie im Streitfall beweispflichtig dafür sind, dass das entsprechende Produkt diese Voraussetzungen erfüllt.

Wir kennen aus der Beratungspraxis Fälle, in denen teure chemische Gutachten eingeholt werden mussten.

Wem gegenüber ist ein Grundpreis anzugeben?

§ 2 Abs. 1 PangV spricht davon, dass der Grundpreis dann anzugeben ist, wenn Letztverbrauchern gegenüber entsprechende Waren gewerbs- oder geschäftsmäßig angeboten werden.

Bei Waren, die bspw. im Wege des Großhandels Wiederverkäufern gegenüber angeboten werden, die diese Waren quasi nicht selbst verbrauchen, ist eine Grundpreisangabe somit nicht notwendig.

Wenn Waren gegenüber Verbrauchern angeboten werden, ist immer eine Grundpreisangabe notwendig.

Wann ist bei eBay ein Grundpreis nicht anzugeben?

Ein Grundpreis ist grundsätzlich nur dann anzugeben, wenn der Preis feststeht. Wird ein grundpreispflichtiges Produkt im Wege der Auktion angeboten, steht der Preis nicht fest, ein Grundpreis kann und muss daher nicht angegeben werden. Auch dies ist in der Rechtsprechung durch uns geklärt worden.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Ware bei eBay tatsächlich ausschließlich im Wege der Auktion angeboten wird. Wird auch ein fester Preis akzeptiert, ist bezogen auf diesen Festpreis der Grundpreis mit anzugeben!

In welcher Mengeneinheit muss ein Grundpreis angegeben werden?

Die Mengeneinheit für den Grundpreis ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Preisangabenverordnung.

Grundsätzlich beträgt die Mengeneinheit 1 kg, 1 l, 1 m³, 1 m oder 1 m² der Ware.

Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend  der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 kg oder 100 g oder 1 l oder 100 ml zu verwenden.

Die Frage der Verkehrsauffassung spielt grundsätzlich eine wichtige Rolle. Dies bedeutet letztlich was üblicherweise als Grundpreiseinheit anzugeben ist.

So kann man bspw. darüber diskutieren, ob bei einer Tapete (Tapetenrolle) der Grundpreis pro Meter (Länge) oder pro m² anzugeben ist. Für abschließend geklärt halten wir diese Frage nicht. Wir finden es nachvollziehbarer, den Grundpreis mit m² anzugeben.

Die Verkehrsüblichkeit spielt auch eine Rolle bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 l oder mehr, 50 kg oder mehr oder 100 m oder mehr abgegeben werden.

Auch hier ist der Grundpreis nach der allgemeinen Verkehrsauffassung anzugeben. Wer bspw. ein Garn anbietet, muss einen Grundpreis nach Länge angeben, hier kann der Preis pro Meter rechnerisch auch unterhalb des Bereiches von einem Cent liegen. Eine Grundpreiseinheit von 100m ist daher denkbar. Eine falsche Grundpreiseinheit gilt nach einer Entscheidung des OLG Hamm nicht als wettbewerbswidrig.Welche Ausnahmen bestehen bei Waren mit einem Abtropfgewicht?

Bei bestimmten Produkten gibt es eine Füllmenge. Das tatsächliche Produkt wiegt jedoch weniger. Es handelt sich hierbei um Konserven und Verpackungen, in denen ein festes Lebensmittel in einer Aufgußflüssigkeit (Wasser, wässrige Salzlösungen, Salzlake, Genusssäure, Essig, etc.) eingelegt ist. Ein Beispiel ist Feta in Salzlacke oder Würstchen in Lake. Hier muss zum einen der Vollständigkeit halber die Gesamtfüllmenge angegeben werden, wie auch das Abtopfgewicht. Das Abtropfgewicht ist das Gewicht, welches nach Abgießen der Aufgußflüssigkeit verbleibt.

In diesen Fällen, bei ordnungsgemäß gekennzeichneter Ware ist das Abtropfgewicht auf dem Etikett angegeben, ist der Grundpreis nach dem Abtopfgewicht anzugeben.

Welche Ausnahme gibt es bei Haushaltswaschmitteln?

Bei Haushaltswaschmitteln ergibt sich eine Ausnahme aus § 2 Abs. 4 PangV. Hier kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben werden. Auch hierbei handelt es sich wieder um eine Kann-Regelung. Eine gewichtsbezogene Grundpreisangabe ist zulässig.

Muss ein Rabatt in den Grundpreis mit eingerechnet werden?

Der Grundpreis errechnet sich immer aufgrund des jeweilig angebotenen Endpreises. Ein vom Endpreis unabhängiger Rabatt spielt bei der Grundpreisberechnung keine Rolle. Wer bspw. in einem Internetshop grundpreispflichtige Produkte anbietet und ganz grundsätzlich 10% Rabatt auf den Gesamtkaufpreis einräumt, muss diesen bei der Grundpreisangabe nicht berücksichtigen. Eine Gratiszugabe muss ebenfalls nicht in den Grundpreis eingerechnet werden.

Wann ist ein Grundpreis bei einem Set anzugeben?

Eine Grundpreisangabe ist nicht notwendig bei verschiedenartigen Erzeugnissen, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind.

Hier hängt es jedoch vom Einzelfall ab, nämlich dem Wert des grundpreispflichtigen Produktes auf der einen Seite und des weiteren Produktes auf der anderen Seite.

Verhindert werden soll, dass sich Anbieter aus der Verpflichtung zur Grundpreisangabe herausmogeln, indem Sie dem grundpreispflichtigen Produkt eine kleine Beigabe beifügen. Ein Grundpreis ist somit anzugeben, wenn Bestandteil eines Sets lediglich eine wertmäßig unbedeutende Zugabe zu dem eigentlich verkauften grundpreispflichtigen Produkt darstellt. In der Gesetzesbegründung wird als Beispiel ein Waschmittel genannt, zu dem ein Probepäckchen Weichspüler beigefügt ist.

Es kommt hier letztlich immer auf den Einzelfall an. Das OLG Hamburg hat in einem Fall, in dem ein grundpreispflichtiges Produkt 9/10 des Wertes des Sets ausmachte, die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nicht gesehen, da das Set inhaltlich Sinn machte, d.h. ein Produkt das andere benötigte.

Dies ist letztlich ein Einzelfallfrage.

Ist ein Grundpreis beim Angebot von Druckerpatronen anzugeben?

Nein.

Eine Druckerpatrone enthält technische Teile, die einen Druck erst möglich machen.In einer Entscheidung des Landgerichtes Bochum vom 03.06.2008, an der wir beteiligt waren sowie nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Stuttgart ist weder ein Grundpreis noch die Füllmenge einer Druckerpatrone anzugeben.

Achtung!

Etwas anderes kann ggf. gelten, wenn Druckerzubehör ohne eine technische Einrichtung angeboten wird. So ist beim Angebot von Druckertinte (nur die Flüssigkeit) oder Toner (nur das Pulver) ein Grundpreis mit anzugeben.

Was ist bei einer Grundpreisdarstellung grundsätzlich zu beachten?

Die Darstellung des Grundpreises sollte grundsätzlich nicht größer sein, als die des Endpreises. Dies könnte sonst wegen Irreführung abgemahnt werden, da der Verbraucher annehmen könnte, dass der hervorgehoben dargestellte Grundpreis der eigentliche Preis der Ware sei.

Ist bei der Grundpreisangabe die Angabe des Wortes “Grundpreis” notwendig?

Nein.

Im Gegenteil raten wir davon ab, das Wort “Grundpreis” bspw. durch die vollkommen unübliche Abkürzung “GP” abzukürzen.

Eine Grundpreisangabe kann kurz und knackig sein, wie bspw. “2,13 €/l”.

Was ist bei der Darstellung des Grundpreises im Internet grundsätzlich zu beachten?

Nach § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung muss der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angegeben werden. Wie dies konkret auszusehen hat, hat der Bundesgerichtshof in einem wegweisenden Urteil vom 26.02.2009 (BGH, Az.: I ZR 163/06) entschieden. Im Internet ist der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis so anzugeben, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können. Dies bedeutet, dass auf der Seite des Internetbrowsers des Nutzers sowohl der Endpreis, wie auch der Grundpreis entsprechend dargestellt werden müssen.

Was bedeutet dies in der Praxis?

Die BGH-Entscheidung zur korrekten Grundpreisangabe ist weitreichend:

Ein Grundpreis muss bei einem grundpreispflichtigen Produkt auch in der Werbung dargestellt werden. Wenn ein grundpreispflichtiges Produkt bspw. in einem Werbebanner beworben wird oder in einer Google-Adwordswerbung und zwar unter Angabe eines Preises, muss auch dort der Grundpreis mit angegeben werden.

Grundsätzlich ist es so, dass bei grundpreispflichtigen Produkten die unter Angabe eines Preises beworben werden, auch der Grundpreis immer erkennbar sein muss. In der Praxis bedeutet dies folgendes:

In einem Internetshop muss der Grundpreis in der Artikelübersicht und in der Artikeldetailbeschreibung in räumlicher Nähe zum Endpreis erkennbar sein. In den Fällen, in denen in einem Internetshop weitere Produkte angezeigt werden, wie bspw. mit der Funktion “zuletzt angesehen” oder “Kunden kauften auch” muss auch dort ein Grundpreis mit angegeben werden.

Bei eBay werden entsprechende Angebote sowohl in der Listingübersicht, wie auch in der Artikeldetailbeschreibung angezeigt.

Bei beiden Darstellungsformen muss gewährleistet sein, dass der Grundpreis mit angezeigt wird.

Andere Plattformen, wie bspw. Amazon sehen Einstellungsmöglichkeiten vor, so dass der Grundpreis automatisch mit angezeigt wird.

Wie stellt man bei eBay einen Grundpreis korrekt dar?

Ab Oktober 2013 bietet eBay an, dass in bestimmten Kategorien durch eine automatische Funktion neben dem Verkaufspreis auch der Grundpreis angezeigt werden kann. Um welche Kategorien es sich handelt, ist unklar.

Das Problem ist, dass nach unserer Erfahrung die automatische Grundpreisangabe bei eBay nicht zuverlässig funktioniert. Je nach Browser-Typ, bspw. werden Grundpreise nicht im Artikelisting und in der Artikelbeschreibung selbst automatisch mit angezeigt.

eBay-Anbieter sollten sich daher auf die automatische Grundpreisangabe von eBay nicht verlassen.

Die einzige, wenn auch umständliche Möglichkeit, eine korrekte Grundpreisangabe bei eBay zu gewährleisten, ist, den Grundpreis in die erste Zeile der Artikelüberschrift mit aufzunehmen. Dadurch ist gewährleistet, dass sowohl im Listing, wie auch in der Artikeldetailbeschreibung der Grundpreis korrekt angezeigt wird. Das OLG Hamburg hat erst vor kurzem mal wieder die Rechtsprechung bestätigt, dass bei Ebay der Grundpreis auch in der Angebotsübersicht dargestellt werden muss.

Gern beraten wir Sie konkreter.

Ein automatische Grundpreisangabe von eBay ist im Übrigen nach unserer Kenntnis bei Varianten-Angeboten nicht möglich. Ohnehin ist ganz unabhängig von dieser Frage eine Grundpreisdarstellung bei Varianten-Angeboten schwierig, wenn nicht gar unmöglich.

Gilt die Grundpreisangabe auch bei Amazon?

Ja, natürlich. Amazon stellt Anbietern eine Funktion zur Verfügung, mit der Grundpreise korrekt dargestellt werden. Ein Problem ist, dass andere Anbieter die Artikelbeschreibung abändern können.

Muss der Grundpreis im Check-Out eines Internetshops angegeben werden?

Diese Frage ist in der Rechtsprechung nicht geklärt. Nach unserer Auffassung muss ein Grundpreis dort nicht angegeben werden.

In welchen Fällen kommt es nach Ihrer Erfahrung oft zu Fehlern bei der Grundpreisangabe?

Viele eBay-Händler oder Shop-Betreiber bieten in erster Linie Produkte an, die nicht grundpreispflichtig sind. Ein häufiger Fehler ist nach unserer Erfahrung der Umstand, dass kleinere Zubehörprodukte aus dem Pflegebereich angeboten werden, bei denen sich plötzlich die Verpflichtung zu einer Grundpreisangabe ergibt.

Dies können bspw. Reinigungs- oder Pflegemittel sein, die als Flüssigkeiten dann plötzlich grundpreispflichtig sind.

“Beliebt'” ist auch das Angebot von Bändern oder Klebebändern, bei denen dann die Grundpreisangabe pro Meter fehlt.

Häufig beobachten wir, dass im Rahmen der Produktbeschreibung selbst Informationen zu Gewicht, Volumen oder Fläche des Produktes enthalten sind, eine Grundpreisangabe jedoch fehlt. Eine Versehen ist übrigens kein Entschuldigungsgrund bei einer Abmahnung.

Kann die Grundpreisangabe entfallen, wenn ich kein Gewicht oder Volumen in der Artikelbeschreibung angebe?

Nein.

Bei Kaffeekapseln bspw. wird die Anzahl der Kapseln auf der Verpackung beschrieben. Unabhängig davon erwirbt der Verbraucher eine bestimmte Menge Kaffee, diese jedoch aufwendig verpackt.

Auch hier besteht die Verpflichtung zur Grundpreisangabe neben der Verpflichtung die Menge anzugeben.  Diese Frage ist in der Rechtsprechung geklärt.

Muss ich bei Produkten, die ich nach Stückzahl anbiete, einen Grundpreis angeben?

Nein.

Es kommt auch hier wiederum auf die Verkehrsüblichkeit an. Wenn ich 100 Schrauben anbiete, brauche ich keinen Grundpreis mit anzugeben. Oftmals sieht man Grundpreisangaben pro Stück, dies ist vollkommen überflüssig.

Etwas anderes würde gelten, wenn Schrauben, was durchaus nicht unüblich ist, nach Gewicht angeboten werden. Wer 2 kg Maschinenschrauben M 8 anbietet, muss somit einen Grundpreis angeben.

Grundpreis und Abmahnung

Ist ein fehlender Grundpreis ein Grund für eine Abmahnung?

Ja!

Eine fehlende Grundpreisangabe ist nach unserer Erfahrung ein häufiger Abmahngrund. Eine fehlende Grundpreisangabe gilt als wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 11 UWG.

Kann ein falscher Grundpreis abgemahnt werden?

Wer sich bei einem Grundpreis verrechnet, kann ebenfalls abgemahnt werden. Nach unserer Auffassung kommt es darauf an, ob der Grundpreis zu niedrig (Irreführung) oder zu hoch angegeben worden ist. Wenn ein Grundpreis zu hoch angegeben wird schreckt dies Verbraucher eher ab. Ob dies wettbewerbswidrig ist, bezweifeln wir. Ein Versehen entschuldigt nicht, auch in diesem Fall kann eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Warum ist eine Abmahnung wegen einer fehlenden Grundpreisangabe so problematisch?

Wie oben aufgeführt ist eine korrekte Grundpreisangabe gar nicht so einfach, insbesondere muss gewährleistet werden, dass ein Grundpreis an allen Stellen angezeigt wird, wo ein grundpreispflichtiges Produkt unter Angabe eines Preises beworben wird.

Gern übersehen wird, dass sich eine Abmahnung, bspw. auf Angebote bei eBay bezieht, die geforderte Unterlassungserklärung sich jedoch grundsätzlich auf Grundpreisangaben bezieht. Dies kann zur Folge haben, dass ein eBay-Anbieter, der seine Grundpreisangaben bei eBay korrigiert und ergänzt, auch weiterhin wegen unzureichender Angaben im Internetshop, den er gleichzeitig betreibt, einer Vertragsstrafe ausgesetzt sein kann.

Was macht Grundpreisabmahnungen so gefährlich?

Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird der Abgemahnte aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die zugunsten des Abmahners eine Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung enthält.

Oftmals, so unsere Erfahrung, sind diese Unterlassungserklärungen sehr weitreichend formuliert.

Eine Unterlassungserklärung sollten eBay-Anbieter oder Shopbetreiber – am besten nach vorheriger anwaltlicher Beratung – nur dann abgegeben, wenn sie sich 100%ig sicher sein können, zukünftig an allen (!) einen Grundpreis korrekt anzugeben.

Bei Anbietern, die in erster Linie grundpreispflichtige Produkte anbieten, wie bspw. beim Angebot von Lebensmitteln ist die Gefahr, dass es zukünftig zu Fehlern kommt, außerordentlich hoch.
In diesem Fall sollten Sie sich sehr genau überlegen, ob es tatsächlich Sinn macht, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Es gibt andere Wege, die langfristig betrachtet für den Abgemahnten günstiger sind.

Eine Unterlassungserklärung, die sich auf fehlende Grundpreisangaben bezieht, kann sehr weitreichend und sogar existenzgefährdend sein.

Welche Bereiche sind häufig von einer Abmahnung wegen einer fehlenden Grundpreisangabe betroffen?

Häufig abgemahnt werden nach unserer Erfahrung die Anbieter von Kosmetik, die auf die oben genannten Ausnahmen in der Regel immer grundpreispflichtig ist. Gefährdet sind ferner die Anbieter von Lebensmitteln, Bastel- und Heimwerkerbedarf.

Neben einer Abmahnung durch Wettbewerber beobachten wir häufig eine Abmahnung von dem Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.. Dieser Verein mahnt häufig fehlende Grundpreisangaben ab.

Obwohl eine derartige Abmahnung von einem Verein mit ca. 200 Euro Abmahnkosten relativ preiswert ist, sind die Rechtsfolgen genauso weitreichend, wie bei einer Abmahnung durch einen Wettbewerber.

Sie sollten sich daher auf jeden Fall beraten lassen, wenn Sie eine Abmahnung wegen einer fehlenden oder falschen Grundpreisangabe erhalten haben.

Stand: 14.06.2013

Wir machen das.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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