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Politischer Aktionismus: CDU will Abmahnkosten für DSGVO-Verstöße für 12 Monate aussetzen
Am 25.05.2018 ist die Datenschutzgrundverordnung in Kraft getreten. Es gab eine Vorlauffrist von zwei Jahren, so dass die mit der DSGVO verbundenen Änderungen sowohl für die Wirtschaft, wie aber auch für die Politik, eigentlich nicht überraschend kamen. Ungemach droht Unternehmern tatsächlich von zwei Seiten: Zum einen können Wettbewerber oder Abmahnvereine kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen. Zum anderen auch Behörden, nämlich die entsprechenden Datenschutzbehörden, haben durch die DSGVO sehr weitreichende Instrumente in der Hand, insbesondere können empfindliche Bußgelder verhängt werden. Die Problematik haben wir in diesem Beitrag einmal näher beleuchtet.
Fakt ist, dass ein hundertprozentig rechtskonformes Einhalten der Datenschutzgrundverordnung aktuell nicht möglich ist und auch in Zukunft nicht möglich sein wird. Es handelt sich halt um eine EU-Verordnung, die in vielen Punkten unbestimmt ist und zu der es aktuell noch keine Rechtsprechung gibt. Niemand kann somit alles richtig machen. Die Gefahr von Abmahnungen auf der einen Seite und einem unverhältnismäßigen Vorgehen der Landesdatenschutzbehörden auf der anderen Seite ist somit durchaus gegeben.
Bei der Politik ist offensichtlich angekommen, welchen Aufwand und welche Kosten wie auch welche Unsicherheit die DSGVO in der deutschen Wirtschaft hinterlässt. Hektischer Aktionismus wie auch Populismus macht sich breit.
Hierbei darf man nicht vergessen, dass die Datenschutzgrundverordnung nicht von irgendeiner bösen Macht Deutschland übergestülpt wurde. Sie wurde vielmehr vor zwei Jahren im EU-Parlament beschlossen. Ganz offensichtlich hat die damalige Bundesregierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens der Verordnung schlichtweg geschlafen. Keiner hat sich Gedanken darüber gemacht, wie die DSGVO in der Praxis eigentlich umzusetzen ist und was dies in der Praxis für die Wirtschaft bedeutet. Die damalige Bundesregierung ist im Übrigen hinsichtlich der Koalition, nicht jedoch zwangsläufig hinsichtlich der Personen, die gleiche wie jetzt.
Dann, kurz vor Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung kam, wohl aufgrund erheblichen Drucks aus der Wirtschaft, die Erkenntnis in der Politik an, dass hier gerade etwas schiefläuft. Für Korrekturen war es zu spät. Es handelt sich halt um verbindliches EU-Recht. So wurde die Bundeskanzlerin Angela Merkel am 11.05.2018 in der Presse damit zitiert, dass sie die Regeln zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung lockern wolle. So weit geht die Macht der Bundeskanzlerin dann doch nicht, so dass man von dieser Überlegung aus dem Kanzleramt zu Recht nichts mehr gehört hat.
Kurz vor dem Inkrafttreten der DSGVO, nämlich am 24.05.2018, tat sich die Bundesjustizministerin Katarina Barley mit einem Interview bei Spiegel Online hervor, das sowohl an Unwissenheit, wie auch an Zynismus kaum zu überbieten war. Frau Barley äußerte
“Mit Verunsicherung verdienen einige Leute momentan Geld, etwa indem sie überflüssige Beratungen anbieten. Das ist unredlich.”
Der Aktionismus der Politik geht weiter
Fakt ist: Mit der Datenschutzgrundverordnung gibt es einheitliches europäisches Recht, das auch in Deutschland direkt gilt. Ggf. könnte die Politik die zuständigen Datenschutzbehörden anweisen, zunächst einmal Gnade vor Recht ergehen zu lassen. Unter dem Strich hat jedenfalls auch die Bundesregierung die Datenschutzgrundverordnung bei ihrer Verabschiedung mitgetragen und versucht sich irgendwie aus der entstandenen Misere herauszuretten.
Unionsfraktion: Keine Abmahnkosten bei DSGVO Abmahnungen
Die WELT berichtet darüber, dass die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag noch vor der Sommerpause durch eine Gesetzesänderung “teure Abmahnungen” stoppen will.
Es wird zwar eingeräumt, dass es noch keine Abmahnwelle gibt (aktuell, Stand 06.06.2018, sind es etwa eine Hand voll, über die berichtet wird). Wenn wir es richtig verstehen, soll gesetzlich geregelt werden, dass Abmahnkosten (allgemein oder nur für DSGVO-Verstöße, dies ist unklar) für eine gewisse Zeit nicht gefordert werden dürfen. Die Rede ist von einer Schonfrist von bis zu 12 Monaten.
Wir sind sehr gespannt, wie dieser Gesetzesentwurf aussehen soll. Die Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 UWG. Es würde dem System des UWG widersprechen, Abmahnkosten nur für einen bestimmten Bereich auszuschließen. Dies gilt erst recht, wenn die Politik auf die Idee kommen sollte, Abmahnkosten grundsätzlich für einen gewissen Zeitraum quasi zu verbieten. Wettbewerbsrecht sind nicht nur rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen, bspw. zum Thema DSGVO. Es ist auch ein ordnungspolitisches Mittel der Selbstregulierung der Wirtschaft. Dies hätte letztlich einen erheblichen Wildwuchs zur Folge, der unter dem Strich den Verbraucher wiederum schädigen würde. Vereinfacht gesagt bestände die Gefahr, dass jeder machen kann was er will, da kein Abmahner bereit ist, einen Anwalt zu beauftragen um dann auf seinen Kosten sitzen zu bleiben.
Die Politik, wie auch die Wirtschaft ist aktuell sehr auf die Abmahnkosten fixiert. Sehr viel interessanter und grundsätzlicher ist jedoch die Frage, ob DSGVO-Verstöße überhaupt wettbewerbswidrig sind. Dies wird durchaus ernsthaft diskutiert. Eine entsprechende Klarstellung des Gesetzgebers könnte hier für einen erheblichen Rechtsfrieden sorgen.
Unter dem Strich vermuten wir, dass dieser Aktionismus der Politik nichts anderes ist als heiße Luft. Diejenigen, die in der Vergangenheit, nämlich beim Gesetzgebungsverfahren, offensichtlich geschlafen haben, versuchen aktuell mit allen Mitteln von ihren Fehlern abzulenken.
Stand: 06.06.2018
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