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Cookiebanner „Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu“ ist wettbewerbswidrig

Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die Verwendung von Cookies oder anderen Tracking-Tools auf Internetseiten sehr viel anspruchsvoller geworden. Technisch nicht notwendige Cookies dürfen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Seitenbesuchers eingesetzt werden. Notwendig ist daher ein sogenanntes Cookie-Consent-Tool, durch das das Einverständnis des Seitenbesuchers abgefragt und umgesetzt wird.

Vor Inkrafttreten der DSGVO waren sogenannte Cookiebanner üblich, die sinngemäß die Information enthielten, dass der Seitenbesucher durch Nutzung der Webseite der Verwendung von Cookies zustimmt. Diese Cookiebanner sind auch jetzt noch auf vielen Internetseiten zu finden. Cookiebanner sind jedoch unzulässig und damit auch wettbewerbswidrig.

Mit Änderung des Wettbewerbsrechts (UWG) im Dezember 2020 können Wettbewerber datenschutzrechtliche Verstöße nur noch eingeschränkt abmahnen. Abmahnvereine oder Verbraucherschutzverbände dürfen jedoch sehr wohl noch datenschutzrechtliche Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnen.

Insbesondere die Verbraucherzentrale (VZBV Verbraucherzentrale Bundesverband) mahnt aktuell die Verwendung von veralteten Cookie-Bannern ab. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale handelt es sich bei der Einverständnis Formulierung des Cookie-Banners um eine unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingung.

Die sieht das Landgericht Köln (LG Köln, Beschluss vom 13.4.2021, Az. 31 O 36/21) genau so:

„Die von ihm angegriffene Klausel ist mit § 307 Abs. 2 S. 2 BGB nicht vereinbar. Denn sie widerspricht dem wesentlichen Gedanken von § 15 Abs. 3 TMG. Nach letztgenannter Vorschrift darf der Diensteanbieter für Zwecke der Werbung, Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer nach einer Unterrichtung über sein Widerspruchsrecht dem nicht widerspricht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Vorschrift dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass der Diensteanbieter Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung nicht einsetzen darf, wenn die Einwilligung des Nutzers mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens eingeholt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss. Dem folgend widerspricht eine, wie hier verwendete, Klausel erst Recht § 15 Abs. 3 TMG, wenn mit der Weiternutzung der Internetseite konkludent in die Nutzung von Cookies eingewilligt werden soll“

Die Zeit der Cookiebanner ist daher endgültig abgelaufen. Seitenbetreiber, die dies noch nicht getan haben, sollten daher alsbald für ein Cookie-Consent-Tool sorgen.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen der Verwendung eines Cookie-Banners.

Stand: 10.06.2021

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke