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LG Frankfurt: Einsatz technisch nicht notwendiger Cookies ohne Einwilligung ist wettbewerbswidrig

Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dürfen auf Internetseiten technisch nicht notwendige Cookies nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Seitenbesuchers eingesetzt werden. Zu den technisch nicht notwendigen Cookies gehören insbesondere Marketing-Cookies oder die Nutzung von Google-Analytics. Ein fehlendes Cookie-Banner, insbesondere die früher genutzte Formulierung „Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu“ ist wettbewerbswidrig, so das LG Köln

Technisch gelöst wird diese rechtliche Anforderung durch einen Cookie-Consent-Tool. Das Tool fragt beim Seitenbesucher das Einverständnis in das Setzen der technisch nicht notwendigen Cookies ab, die erst dann (!) gesetzt werden sollten. Ohne ausdrückliches Einverständnis des Seitenbesuchers ist das Setzen von technisch nicht notwendigen Cookies unzulässig.

LG Frankfurt: Tracking-Cookies ohne Einwilligung sind wettbewerbswidrig

Das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.10.2021 Az. 3-06 O24/21, n. rkr.) hatte nach einer Klage der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V.) den Betreiber einer Webseite auf Unterlassung verurteilt.

Der Seitenbetreiber setzte Tracking-Cookies der Anbieter Criteo, Facebook, Google Analytics, Hotjar und Microsoft Ads ein. Diese Cookies dienen u.a. der Verfolgung der Nutzer über mehrere Websites hinweg, der Erkennung, ob Nutzer durch eine Anzeige auf die Website gelangt sind, der Messung der Umsätze von Anzeigen (sog. Conversion Tracking), Nutzungsstatistiken und dem Ausspielen zielgruppenbasierter Werbung. Rief ein Nutzer die Website auf, wurden alle Cookies sofort im Browser des Nutzers gespeichert und damit zu einem Zeitpunkt, bevor der Nutzer mit dem Cookie-Banner interagieren konnte. Darunter waren auch Dateien, die im sog. Web Storage des Browsers dauerhaft gespeichert werden und damit auch nach einem Schließen und Neustart des Browsers eine Verfolgung des Nutzers ermöglichen.

Cookie-Consent-Tool funktioniert nicht

Es gab ein Cookie-Banner auf der Seite mit der Möglichkeit, nicht notwendige Cookies der Gruppe „Statistik“, „Marketing“ und „Dienste von Drittanbietern“ auszuwählen oder zu deaktivieren.

Das Problem: Egal, welche Wahl der Nutzer hierbei traf, hatte dies tatsächlich gar keine Auswirkung: Es wurden stets alle Cookies gesetzt. Die Wettbewerbszentrale spricht insofern von einem Cookie-Banner eines führenden Anbieters. Welche Anbieter dies konkret war, ist uns nicht bekannt. Es bietet sich jedoch an, dass Seitenbetreiber einmal überprüfen, ob ihr Cookie-Consent-Tool tatsächlich funktioniert.

Das Landgericht Frankfurt sah jedenfalls ein Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) als gegeben an. Der Seitenbetreiber musste auch für die Fehler des Anbieters des Cookie-Banners einstehen. Seitenbetreiber dürfen sich daher nicht darauf verlassen, dass ihr Consent-Tool auch funktioniert. Dies sollte vielmehr konkret überprüft werden.

Die Möglichkeit, Datenschutzverstöße abzumahnen ist für Wettbewerber aufgrund der Änderung des UWG begrenzt. Abmahnvereine, wie z. B. die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V.) dürfen jedoch durchaus noch datenschutzrechtliche Verstöße abmahnen. Da die Abmahnkosten bei einer Abmahnung eines Abmahnvereins nicht besonders hoch sind, wenn diese Abmahnung häufig nicht ganz ernst genommen. Die geforderte Unterlassungserklärung ist jedoch genauso weitgehend, wie bei einer teuren Abmahnung eines Wettbewerbers.

Wir empfehlen daher bei einer Abmahnung eines Abmahnvereins bzw. bei einer Abmahnung wegen Datenschutzverstößen eine Beratung.

Stand: 09.11.2021

Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke