abmahnkosten-digiprotect

Abmahnungen DigiProtect – Liegt jetzt der Beweis für kostenneutrale Abmahnungen vor?

  • Update:
  • DigiProtect reagiert mit Pressemitteilung

     

    Die Firma DigiProtect hat am 19.11.2009 eine Pressemitteilung “zum Davenport-Vorgang” herausgegeben. Es heißt in dieser Pressemitteilung:

  • “In den vergangenen Tagen sorgte ein an die Öffentlichkeit gelangtes Fax für Aufsehen, das dem Anschein nach von der von uns mandatierten Anwaltskanzlei “Kornmeier & Partner” stammt und die englische Anwaltskanzlei “Davenport Lyons” adressiert. Aus dem hier nicht weiter zu qualifizierenden Vorgang ergaben sich von der Seite der Presse einige Fragen an die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien. Zu diesen Fragen nehmen wir hier summarisch Stellung:”

    Es folgen dann Allgemeinplätze, durch die versucht wird, deutlich zu machen, in welchem Umfang und mit welcher krimineller Energie Tauschbörsennutzer Filesharing-Systeme nutzen. Wichtig sind folgende Informationen:

    “7. Das im Vergleichswege übermittelte Angebot ist so kalkuliert, dass die Kosten bzw. Ansprüche aller am jeweiligen Abmahnverfahren Beteiligten damit abgegolten werden können.

    8. Die von uns mandatierten Anwaltskanzleien liquidieren ihre Kosten und ihr Honorar in jedem Fall in einwandfreier Form gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Grundlagen.”

    Faktisch bedeutet diese Pressemitteilung Folgendes:

    Die Echtheit des Schreibens der Kollegen Kornmeier an die britische Kanzlei Davenport wird nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Die Behauptung, dass die beauftragten Anwaltskanzleien ihre Kosten in jedem Fall “in einwandfreier Form gemäß der jeweilig geltenden gesetzlichen Grundlagen” liquidieren, ist wachsweich und wenig aussagekräftig. Die historische Chance, hierzu einmal dezidiert Stellung zu nehmen, wurde auf jeden Fall verpasst oder war gar nicht gewünscht. Was ist aus Sicht von DigiProtect eine einwandfreie Form? Welche “jeweilig geltenden gesetzlichen Grundlagen” legt DigiProtect zugrunde?

    Da die Regelungen nach deutschem Recht jedenfalls klar sind, wäre es ein Leichtes gewesen, sich hier etwas präziser zu äußern. Interessant an der Pressemitteilung ist letztlich, was ausdrücklich nicht geäußert wurde.

Die Frage der Abmahnkosten und des Geschäftsmodells bei Filesharing-Abmahnungen ist aktuell spannend wie ein Krimi. Viele interessante Einzelinformationen fügen sich zurzeit zu einem großen Ganzen zusammen. Zum einen gibt es eine Firmenpräsentation der Firma DigiRights Solution GmbH, die das Geschäftsmodell näher erläutert, es wird zum Teil von kostenfreien Abmahnungen gesprochen und das Landgericht Köln interessiert sich für die Frage, wie die Rechtsanwälte Rasch eigentlich konkret bezahlt werden.

Hintergrund ist letztlich der Umstand, dass Abmahnkosten nur dann verlangt werden können, wenn sie in adäquater Höhe auch beim Auftraggeber entstanden sind.

Dem Gulli-Board sind Informationen zugespielt worden, die aus der britischen Kanzlei Davenport Lyons stammen sollen.

Unter wikileaks ist ein Schreiben der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner, die einschlägig als Abmahnanwälte für die Firma DigiProtect bekannt sind, vom 19.03.2008 an die Rechtsanwälte Davenport Lyons veröffentlicht worden einschließlich eines Rahmenvertrages. Ob die Informationen echt sind, können wir natürlich nicht abschließend beurteilen. Es spricht jedoch vieles dafür.

Die Informationen selbst sprechen eine klare Sprache und nehmen Bezug auf einen Standardvertrag. Es heißt insofern in dem Schreiben der Rechtsanwälte Kornmeier vom 19.03.2008:

Zwanglos lässt sich der Text wie folgt übersetzen:

“…..Es ist wichtig für Sie zu wissen, dass DigiProtect keine Regelungen in den Vereinbarungen hat mit dem Rechteinhaber, dass der Rechteinhaber für strittige Fragen zu zahlen hat. Das Projekt ist ein Projekt ohne Kosten für den Rechteinhaber. Aus diesem Grund ist es für DigiProtect unmöglich, Zahlungen in einer bestimmten Höhe zu garantieren, da sich diese nicht vorhersehen lassen. Das ganze Projekt, so sieht DigiProtect es, ist ein Projekt, bei der keine Partei die andere Partei mit irgendwelchen Kosten belasten wird. Wie bereits zuvor erwähnt, regeln wir dies in Deutschland so. Da DigiProtect gute Arbeit abliefert, ist das Geschäft profitabel, obwohl Gebühren für Rechtsstreitigkeiten in den 37,5 % enthalten sind.”

Was könnte dieses Schreiben bedeuten?

Das Schreiben als Erläuterung eines beigefügten Rahmenvertrages, der mutmaßlich dem Standardvertrag von DigiProtect entspricht, macht deutlich, dass der Rechteinhaber offensichtlich an DigiProtect unter keinen Umständen irgendetwas zu zahlen hat. Im Gegenteil gibt es noch Geld, wobei die Höhe eben nicht vorhergesagt werden kann.

Dies scheint im Übrigen der übliche Weg zu sein, wie DigiProtect die Angelegenheiten in Deutschland behandelt. Mit anderen Worten: Es spricht vieles dafür, dass eine zugesicherte Kostenfreiheit auch bei anderen Kunden von DigiProtect vereinbart worden ist.

Das deutsche Recht sieht jedoch eine Tätigkeit von Rechtsanwälten auf eigenes Risiko nur eingeschränkt vor. Gemäß § 4 a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz darf im “Einzelfall” ein Erfolgshonorar vereinbart werden nach dem Motto: Wenn der Anwalt den Prozess gewinnt, gibt es auch Geld. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Auftraggeber auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten werden würde. Das Problem ist hier: Es ist gar kein Erfolgshonorar. Es fehlt schon am Einzelfall.

Wir möchten insofern aus der Entscheidung des OLG Hamburg vom 12.11.2008, Az.: 5 O 254/07 zitieren, die zwar nichts mit DigiProtect zu tun hat, jedoch eine allgemeine Rechtslage beschreibt:

Der Senat folgt nach erneuter Beratung nicht der Auffassung der Klägerin, dass ein Anspruch auf Ersatz der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG auch dann besteht, wenn der Anwalt gegenüber seinem Mandanten nicht die gesetzlichen Gebühren abrechnet. Dies mag gerechtfertigt oder sogar geboten sein, wenn tatsächlich für die Abmahnung gleich hohe oder höhere Kosten als die gesetzlichen Kosten nach RVG angefallen sind. Hier bestreitet aber die Beklagte, dass die Klägerin überhaupt Aufwendungen gehabt hat oder diese jedenfalls in einer geringeren Höhe als die mit der Klage geltend gemachten angefallen sind. In derartigen Fallgestaltungen bleibt es bei der allgemeinen prozessualen Regelung, dass der Kläger die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und ggf. zu beweisen hat, hier also, dass der eingeklagte Geldbetrag die erforderlichen Aufwendungen (…) darstellt.

An der zivilrechtlichen Berechtigung der in Abmahnungen oder sogar Klagverfahren geltend gemachten Rechtsanwaltskosten für die Tauschbörsen-Abmahnungen bestehen somit – höflich gesagt – erhebliche Zweifel. Aus den Informationen im Übrigen weitere Schlüsse zu ziehen, überlassen wir an dieser Stelle unseren Lesern.

Stand: 18.11.2009

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/ab7ba4ff1fb14573a993e3a07bd625c3