streitbeilegung-allgmeine-berbraucherschlichtungsstelle-wird-zu-universalschlichtungsstelle

Wichtig für Internethändler, die an der Streitschlichtung teilnehmen: Zum 01.01.2020 wird die „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ zur „Universalschlichtungsstelle“

Das Thema Streitbeilegung und Streitschlichtung ist Internethändlern in erster Linie aus der seit Januar 2016 geltenden Verpflichtung bekannt, auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU hinzuweisen. Eine Verpflichtung für Internethändler, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, gibt es nicht. Eine entsprechende Teilnahme ist daher freiwillig. Nach unserer Auffassung macht für Internethändler die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren aus verschiedenen Gründen keinen Sinn, die wir an dieser Stelle einmal erläutert haben.

Nach unserem Eindruck gibt es im Übrigen kaum Internethändler, die eine freiwillige Streitbeilegung anbieten. Nach unserer Kenntnis hat sich kein einziger unserer Mandanten, die Waren über das Internet verkaufen, dafür entschieden, freiwillig an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

Unternehmen, die freiwillig an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren in Verbrauchersachen teilnehmen, müssen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 Verbraucherstreitbeilgungsgesetz (VSBG) auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Der Hinweis muss Angaben zur Anschrift und zur Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle enthalten. Zu diesem Aspekt gibt es zum 01.01.2020 eine Änderung.

Für den Internethandel zuständig ist bis zum 31.12.2019 wie auch danach die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl.

Ab 01.01.2020: Universalschlichtungstelle

Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilgung in Verbrauchersachen“ wird es ab dem 01.01.2020 eine vom Bund finanzierte „Universalschlichtungsstelle“ geben. Im Ergebnis ändert sich nur der Name, da die „Universalschlichtungsstelle“ wie bisher die „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ auch weiterhin von dem Zentrum für Schlichtung e. V. aus Kehl betrieben wird. Bis auf eine Namensänderung bleibt somit alles beim Alten.

Internethändler, die somit an dem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen und über die Schlichtungsstelle informieren müssen, müssen zum 01.01.2020 die Information zur zuständigen Schlichtungsstelle anpassen. Statt „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ muss es dann „Universalschlichtungsstelle“ heißen.

Teilnahme überdenken

Die Namensänderung kann für Internethändler im Übrigen eine Gelegenheit sein, die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren noch einmal zu überdenken, insbesondere vor dem Hintergrund, wie oft es tatsächlich zu Schlichtungsverfahren kam, mit welchem Ergebnis und mit welchen Kosten.

Wenn sich der Händler entscheidet, nicht mehr an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, kann er dies jederzeit beenden. In diesem Fall sollte er darauf hinweisen, dass er weder bereit noch verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Ein Hinweis auf die Schlichtungsstelle kann dann natürlich entfallen.

Stand: 13.11.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard