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Preis und Grundpreis müssen im Internet auf einen Blick erkennbar sein

 

Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

 

 

Gemäß § 2 Preisangabenverordnung ist bei bestimmten Produkten ein Grundpreis anzugeben. Gemäß § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung ist bei einem Angebot von Waren gegenüber Verbrauchern dann ein Grundpreis anzugeben, wenn ein Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird. Dies ist bspw. der Fall bei Flüssigkeiten, Bändern oder Schnüren, Auslegware oder anderen Produkten, die nach Gramm oder Kilogramm, Litern oder Millilitern, Zentimetern, Millimetern, Metern oder Quadratmetern angeboten werden. Gemäß § 9 Preisangabenverordnung gibt es Ausnahmen, bei denen kein Grundpreis angegeben werden muss. § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung regelt, dass der Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe zum Endpreis anzugeben ist. Die Mengeneinheit für den Grundpreis richtet sich nach § 2 Abs. 3 Preisangabenverordnung. Die Mengeneinheit beträgt 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder  1 Quadratmeter. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigen, dürfen als Mengeneinheit 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden.

 

Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 26.02.2009, Az.: I ZR 163/06, mit der Frage beschäftigt, wo bei Angeboten im Internet der Grundpreis eigentlich anzugeben ist. Die Vorgaben des BGH sind streng aber eindeutig. Im Internet ist der Grundpreis in unmittelbarer Nähe so anzugeben, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können. Dies bedeutet, dass auf der Browser-Seite sowohl der Verkaufspreis wie auch der Grundpreis (unter Angabe der Grundpreiseinheit) dargestellt werden müssen.

 

Wir verstehen die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Übrigen so, dass der Grundpreis überall dort angegeben werden muss, wo ein grundpreispflichtiger Preis genannt wird. Ob es bspw. im Internetshop bei einem Produktangebot auch eine gleichzeitige Bestellmöglichkeit gibt auf der Seite, auf der der Preis angezeigt wird oder erst auf einer Unterseite das Produkt noch einmal mit Preis dargestellt wird und erst dort eine Warenkorb-Funktion vorhanden ist, ist unerheblich.

 

Grundpreis-Abmahnungen sind besonders tückisch, da die Gefahr, gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verstoßen, außerordentlich hoch ist.

 

Wir raten daher Internethändlern an, bei grundpreispflichtigen Waren tatsächlich so weit wie möglich in räumlicher Nähe zum Preis den Grundpreis mit anzugeben.

 

Wie darstellen bei eBay?

Bei eBay ist eine technische Funktion zur Grundpreisangabe nicht vorgesehen. Um die Vorgaben des Bundesgerichtshofes einzuhalten, raten wir an, den Grundpreis in die Artikelüberschrift mit aufzunehmen sowie oben im Rahmen der Artikelbeschreibung darzustellen. Was wir bereits 2009 empfahlen hat das Landgericht Hamburg 2011 bestätigt: Bei eBay-Verkäufen muss der Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht mitgeteilt werden

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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