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 Gefährlich: Abmahnung wegen fehlender Grundpreisangabe

Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort! 

Bei Fertigpackungen, offenen Verpackungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, besteht gemäß § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) die Verpflichtung, den sogenannten Grundpreis mit anzugeben. Wer bspw. 0,7 Liter einer Flüssigkeit anbietet, muss einen Grundpreis bezogen auf  1 Liter mit angeben.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 Preisangabenverordnung beträgt die Mengeneinheit für den Grundpreis 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder  Milliliter nicht übersteigt, darf als Mengeneinheit (muss jedoch nicht) ein Grundpreis von 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden.

 

Oft übersehen wird die Verpflichtung zur Grundpreisangabe bspw. bei Klebeband, das nach Metern angegeben wird, unkonfektionierten Kabeln oder Stoffen. Die Grundpreisangabe ist nicht notwendig gemäß § 2 Abs. 4 PAngV bei Haushaltswaschmitteln sowie Wasch- und Reinigungsmitteln, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben wird. Weitere wichtige Ausnahmen gibt es in § 9 Abs. 4 Preisangabenverordnung. Demzufolge sind Grundpreise nicht anzugeben bei Waren, die

 

- über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen,

 

- verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind.

 

Wichtig ist auch die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 5 Nr. 2 Preisangabenverordnung: Ein Grundpreis kann entfallen bei kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen. Gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 Preisangabenverordnung ist ein Grundpreis ebenfalls nicht erforderlich bei Parfums oder parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Vol. % Duftöl und mindestens 70 Vol. % reinen Ethylalkohol enthalten.

 

Preis und Grundpreis müssen auf einen Blick erkennbar sein…

Auch die Frage, wie im Internet über den Grundpreis zu informieren ist, ist mittlerweile geklärt und für Internethändler sehr weitgehend:

 

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.02.2009 (Az.: I ZR 163/06) ist der Grundpreis bei Internetangeboten so anzugeben, dass Preis und Grundpreis auf einen Blick wahrgenommen werden können. Praktische Folge ist, dass der Internethändler zurzeit gezwungen ist, bei eBay ggf. eine Zusatzzeile zu buchen, damit auch in der Suchergebnis-Übersicht bei eBay ein Grundpreis mit angezeigt wird. Letztlich läuft es darauf hinaus, dass überall (!), wo ein grundpreispflichtiges Produkt unter Angabe eines Preises beworben wird, ein Grundpreis mit anzugeben ist.

 

Tückisch: Abmahnungen wegen fehlender oder falscher Grundpreisangabe

 

Während die frühere Rechtsprechung zum Teil noch annahm, dass bei einem fehlenden Grundpreis dies nicht wettbewerbswidrig sei, weil dies als Bagatelle einzuordnen ist, wird man auf Grund des neuen Wettbewerbsrechtes davon ausgehen müssen, dass so gut wie alle Verstöße gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe auch wettbewerbswidrig sind.

 

Entsprechende Abmahnungen sind mehr als tückisch:

 

Jede Abmahnung enthält die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese ist durch die Abmahner oftmals so vorformuliert, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung, d. h. gegen die Verpflichtung, ordnungsgemäß über den Grundpreis zu belehren, für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist, oftmals Beträge für jeden (!) Fall der  Zuwiderhandlung von über 5.000,00 Euro. Dies kann man durchaus anders formulieren. Ohne Vertragsstrafe geht es jedoch nicht.

 

Nach unserer Erfahrung haben Internethändler, die gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Grundpreisangabe verstoßen, oftmals viele Produkte, bei denen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe besteht. Der Grundpreis muss nicht nur überhaupt angegeben werden. Er muss auch noch so angegeben werden, dass er den Anforderungen des BGH entspricht (Preis und Grundpreis auf einen Blick erkennbar auch bei Suchergebnis-Listen). Ferner muss der Grundpreis richtig berechnet worden sein. Die Chance, zukünftig nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegen diese zu verstoßen, ist somit außerordentlich hoch.

 

Gerade in den Fällen einer Grundpreis-Abmahnung sollten Händler es sich sehr genau überlegen, wie Sie auf diese Abmahnung reagieren.

 

Wir beraten Sie.

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock  

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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