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Nichts Neues vom LG und OLG Hamburg: Bei eBay-Verkäufen muss der Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht mitgeteilt werden  

  • OLG Hamburg bestätigt Entscheidung des LG Hamburg

    Nicht weiter verwunderlich hat das OLG Hamburg (Urteil vom 10.10.2012, Az.: 5 U 274/11) die Entscheidung des Landgerichtes Hamburg bestätigt.
    Das OLG hat die Grundpreisrechtsprechung weiter präzisiert und sich insbesondere mit der Frage beschäftigt, wie eine Darstellung auf den heutzutage üblichen Smartphones gewährleistet sein könnte. Hintergrund ist, dass der Abgemahnte damit argumentiert hatte, Preis und Grundpreis seien auf einen Blick erkennbar, wenn der Grundpreis in der Artikelbeschreibung selbst mit enthalten sei.
    Bei einem Smartphone könnte man durch einen Zoom bzw. durch Ausrichten des Bildschirmes beides gleichzeitig erkennen.
    Gott sei Dank hat das OLG diese weitreichende Frage nicht weiter thematisiert sondern ausgeführt:

Ob es angesichts dieser tatsächlich bestehenden Vielfalt eine Überspannung der Anforderungen des § 2 Abs. 1 PANGV bedeuten kann, wenn man Internetanbietern auferlegt, bei jeder denkbaren Art der auf dem jeweiligen Display-technisch Möglichen und vom Nutzer gewählten Form der Darstellung von Internetinhalten zu gewährleisten, dass jederzeit End- und Grundpreis im Bild sind, kann indes dahinstehen, denn jedenfalls genügt das angegriffene Angebot nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 PANGV.

Der Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angegeben werden. Dies ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Grundpreis – jedenfalls bei eBay – nur in der Artikelbeschreibung steht.

Sicher gewährleisten lässt sich dies durch die Aufnahme des Grundpreises an den Anfang der ersten Zeile der Artikelbeschreibung. Soweit eBay eine automatische Funktion anbietet, mit der der Grundpreis dargestellt werden kann, ist dies in der Theorie ausreichend, in der Praxis funktioniert dies – jedenfalls so unser Eindruck – zurzeit nur sehr unzuverlässig.

Übersicht

Soweit Produkte nach Gewicht, Länge, Volumen oder Fläche angeboten werden, und zwar zu einem festen Preis, muss ein Grundpreis mit angegeben werden.Wenn der Preis – wie bei eBay-Auktionen- nicht feststeht, ist eine Grundpreisangabe nicht möglich und auch nicht notwendig (LG Hof, Urteil vom 26.01.2007, Az.: 24 O 12/07).

Die Mengeneinheit für den Grundpreis beträgt 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, darf als Mengeneinheit ein Grundpreis von 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden. Zwingend ist dies jedoch nicht. Mit 1 Kilogramm und 1 Liter ist man immer auf der richtigen Seite. Unter bestimmten Voraussetzungen muss kein Grundpreis angegeben werden, bspw. wenn Nenngewicht oder Nennvolumen weniger als 10 Gramm oder Milliliter betragen. Bei Sets von grundpreispflichtigen Waren und anderen, nicht grundpreispflichtigen Produkten ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt.

Dies ist an sich relativ unproblematisch, bis auf den Umstand, dass es immer wieder Produkte gibt, bei denen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe übersehen wird: Bspw. werden Klebebänder oftmals nach Länge angeboten. Auch weitere unkonfektionierte Ware, wie Matten, Stoffe etc., unterliegen der Verpflichtung zur Grundpreisangabe.

Problem BGH-Rechtsprechung

Dies wäre alles relativ unproblematisch, wenn der Bundesgerichtshof nicht bereits am 26.02.2009 (Az.: I ZR 163/06) entschieden hätte, dass der Grundpreis bei Internetangeboten so anzugeben ist, dass Preis und Grundpreis auf einen Blick wahrgenommen werden können.

eBay selbst stellt, anders als andere Portale, keine Funktion zur Verfügung, bei der quasi ein Produkt als “grundpreispflichtig” markiert werden kann, damit unter allen Umständen automatisch auch immer ein Grundpreis mit dargestellt wird. Problematisch wird dies insbesondere bei der Angebotsübersicht, d. h. dem Artikel-Listing. Da dort bereits ein Preis zu erkennen ist, muss ebenfalls auch ein Grundpreis erkennbar sein.

Dies lässt sich faktisch nur dadurch umsetzen, indem eBay-Händler per Hand den entsprechenden Grundpreis in die Artikelüberschrift einpflegen. Insofern eigentlich nichts Neues ist eine Pressemitteilung des Landgerichtes Hamburg vom 28.11.2011, das Bezug nimmt auf ein Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 24.11.2011, Az.: 327 O 196/11.

In der Pressmitteilung heißt es:

“In dem vom Landgericht entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Frage, an welcher Stelle der Grundpreis angegeben werden muss, wenn Waren über die Internethandelsplattform eBay verkauft werden. Diese bislang noch nicht gerichtlich entschiedene Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung für den gewerblichen Internethandel.

Die Beklagte hatte bei eBay u. a. Schokoladentäfelchen angeboten, im Rahmen der Angebotsübersicht allerdings nur den End- und nicht den Grundpreis angegeben. Auch wenn der Kunde aus der Angebotsübersicht das Einzelangebot aufrief, befand sich neben dem “Sofort Kaufen”-Button zwar der Endpreis, der Grundpreis wurde jedoch erst weiter unten auf der Seite im Rahmen der Artikelbeschreibung mitgeteilt. Die Beklagte argumentierte, es könne davon ausgegangen werden, dass der Nutzer auch immer die Artikelbeschreibung lese. Wenn der dort der Grundpreis mitgeteilt werde, sei das ausreichend.

Das sah die zuständige Wettbewerbskammer des Landgerichtes anders: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsse der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden müsse. Aber auch bei der Artikelbeschreibung sei es nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen.

Erforderlich sei vielmehr, dass der Grundpreis im Vergleich zur übrigen Beschreibung klar hervorgehoben und für den Nutzer unübersehbar positioniert werde.”

Wie und ob bereits andere Gerichte zu dieser Frage der Grundpreisdarstellung bei eBay entschieden haben, wissen wir nicht. Wir haben jedenfalls bereits vor Jahren darauf hingewiesen, dass es bei eBay notwendig ist, den Grundpreis per Hand in die Artikelüberschrift mit aufzunehmen. Dass eBay es für nicht nötig gehalten hat, eine entsprechende Funktion einzufügen, mit der der Grundpreis automatisch an richtiger Stelle angezeigt wird, ist bedauerlich, lässt sich jedoch zurzeit leider nicht ändern.

Eine Abmahnung wegen eines fehlenden Grundpreises ist jedenfalls nicht nur ärgerlich, sondern sogar gefährlich.

Vorsicht: Anforderungen des BGH an die Grundpreisdarstellung müssen ohne Wenn und Aber umgesetzt werden

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass eine Grundpreisangabe in der Artikelüberschrift nicht zwangsläufig dazu führt, dass der Grundpreis den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung genügt. Es gibt daher Darstellungsformen, die man auf jeden Fall vermeiden sollte.

Hierüber informiert Internetrecht-Rostock.de im Rahmen derrechtlichen Absicherung von eBay-Auftritten für gewerbliche Händler. Wir möchten nur soviel sagen: Nicht immer ist es damit getan, den Grundpreis irgendwo in die Artikelüberschrift mit aufzunehmen. Auch das Wie kann eine große Rolle spielen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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