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Grundpreisangabe auch bei verschiedenartigen Erzeugnissen, die nicht miteinander vermischt oder vemengt sind (LG Hamburg)?

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  • Aktuell:

    In der Berufungsinstanz hat das OLG Hamburg deutlich gemacht, dass es die Entscheidung des Landgerichtes Hamburg für unberechtigt hält. Ein Set-Angebot im Sinne der Ausnahmevorschrift der Preisangabenverordnung liegt auch dann vor, so das OLG Hamburg, wenn die Bestandteile des Sets in einer Fertigverpackung enthalten sind und auch dann, wenn verschiedenartige Produkte lediglich als Sets zusammen verkauft werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um ein echtes Set handelt. Ein Grundpreis wäre somit anzugeben, wenn ein Bestandteil eines Sets lediglich eine wertmäßig unbedeutende Zugabe zu dem eigentlich verkauften grundpreispflichtigen Produkt darstellt. In der Gesetzesbegründung ist insofern ein Paket Waschmittel genannt, zu dem ein Probepäckchen Weichspüler beigefügt ist. Im vorliegenden Fall überwog der Wert eines Produktes den Wert des mitverkauften Klebers zwar im Verhältnis 9/10 zu 1/10, das Gericht vertrat jedoch die Ansicht, dass es Sinn macht, die beiden Produkte zusammen zu verkaufen. Die Kleberkartuschen seien wertmäßig auch nicht so geringwertig, dass sie lediglich als unbedeutende Zugabe angesehen werden.

    Da das Gericht im Übrigen auf Grund der aktuellen sehr strengen BGH-Rechtsprechung die Abmahnung auch noch für rechtsmissbräuchlich hielt, wurde der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgenommen.

    Die unten genannte Entscheidung des Landgerichtes Hamburg ist somit nicht rechtskräftig geworden.

    Stand: 03.08.2012

Wer im Internet sogenannte Fertigpackungen, offene Verpackungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den sogenannten Grundpreis mit anzugeben (§ 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV)).

Diese Verpflichtung ist gerade für Internethändler durchaus tückisch, da das Gesetz nicht nur vorsieht, dass ein Grundpreis angegeben werden muss sondern der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.02.2009 bestimmt hatte, dass bei dem Angebot grundpreispflichtiger Waren im Internet Preis und Grundpreis auf einen Blick im Browserfenster zu erkennen sein müssen. Dies hatte sehr weitreichende gestalterische Folgen für Internethändler, die Waren anbieten, bei denen ein Grundpreis mit anzugeben ist. Ein fehlender oder falscher Grundpreis kann abgemahnt werden. Derartige Abmahnungen sind sehr weitreichend, da dieser Bereich sehr fehlerträchtig ist. 

Ausnahme von der Verpflichtung zur Grundpreisangabe:

– verschiedene Erzeugnisse, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind

§ 9 Abs. 4 PAngV sieht verschiedene Ausnahmen vor, bei denen kein Grundpreis mit anzugeben ist. U. a. ist ein Grundpreis nicht anzugeben bei Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind (§ 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV). Es würde auch wenig Sinn machen, bei einem Eimer Farbe, der theoretisch mit einem Kasten Bier zusammen angeboten wird, einen Grundpreis anzugeben, da ein derartiges Set nicht als einheitliches Produkt begriffen werden kann.

Rechtsprechung zu dieser Norm gibt es nur wenig. Grundsätzlich anerkannt ist, dass es bei einer Verpflichtung zur Grundpreisangabe bleibt, wenn das im Weiteren angebotene Produkt eigentlich nur eine Beigabe ist. Ein klassisches Beispiel ist bspw. ein grundpreispflichtiges Lebensmittel, bei dem noch eine Probe eines anderen Lebensmittels beigefügt wird. Diese Probe spielt quasi keine Rolle.

Landgericht Hamburg: Unerhebliche Zugabe?

Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 23.12.2010, Az.: 416 O 179/10- die Entscheidung wurde nicht rechtskräftig) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob bei einer Produktkombination eine Grundpreisangabe notwendig ist. Hintergrund ist, dass eine fehlende oder falsche Angabe eines Grundpreises wettbewerbswidrig ist und durchaus abgemahnt werden kann. Im entschiedenen Fall ging es um ein Produkt, das für sich genommen grundpreispflichtig ist, so ähnlich wie Rohre, die aneinander gesteckt werden können. Zusammen mit dem Produkt wurden zwei Klebekartuschen angeboten, mit denen das Produkt dann an seinem Bestimmungsort befestigt werden kann.

Nach dem Wortlaut der Preisangabenverordnung handelt es sich eigentlich um zwei verschiedenartige Erzeugnisse (die für sich genommen jeweils grundpreispflichtig wären), die jedoch nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Nach Ansicht des Gerichtes gilt der Ausnahmetatbestand von § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV hier jedoch nicht (XXX steht für das Produkt):

“Entgegen der Auffassung des Antragsgegners unterfällt sein Angebot nicht dem Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 4 Ziff. 2 PAngV. Das Verkaufsangebot des Antragsgegners beinhaltet nämlich keine Waren, welche verschiedene Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Soweit der Antragsgegner meint, der Ausnahmetatbestand greife ein, weil Inhalt des Artikels neben den XXX auch zwei Kartuschen Spezialkleber seien, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des Angebots, welcher ausdrücklich von XXX spricht und nicht etwa von “XXX nebst Kartuschen”. Hieraus lässt sich entnehmen, dass der “eigentliche” Artikel (knapp) 25 m XXX sind und nicht etwa zwei Artikel verkauft werden. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen das Gericht gehört, werden auch bei Lektüre des Angebots nicht davon ausgehen, dass es sich um Ware handelt, die sich aus zwei Komponenten – nämlich einmal aus XXX und weiter aus Spezialkleber – zusammensetzt. Entscheidend ist insoweit, ob die zusätzlich gelieferten Gegenstände – hier Spezialkleber – vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen werden. Dies ist hier der Fall, weil der Spezialkleber im Verhältnis zu dem angebotenen Artikel XXX eine absolut untergeordnete Bedeutung hat. Vergleichbar damit würde wohl auch kaum jemand auf die Idee kommen, dass bei einem Revell-Flugzeug die mitgelieferte UHU-Tube den Kaufgegenstand zu einem verschiedenartigen Erzeugnis macht.

Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass in diesem Zusammenhang auch das Wertverhältnis der gelieferten Artikel zu berücksichtigen ist. Das Missverhältnis des Wertes der XXX zu dem der Spezialkleber (90/10 %) ist so eklatant, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Angebot, welches sich vom Wortlaut her nur auf XXX bezieht, aus Offerte verschiedenartiger Erzeugnisse ansehen werden. Dass der Antragsgegner dies auch selber nicht so gesehen hat, ergibt sich im Übrigen schon aus der von ihm gewählten Überschrift.

Auch von Sinn und Zweck der PAngV her handelt es sich bei dem vorliegenden Angebot nicht um eines, welches sich aus verschiedenartigen Erzeugnissen zusammensetzt. Hierunter fallen vielmehr Waren, bei denen durch die Verbindung verschiedener Produkte in einer Packung ein Preisvergleich mit anderen Waren erschwert ist (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Lose-Blatt-Sammlung-Absch. C 119 § 9 PAngV Rn. 23). Eine solche Konstellation beinhaltet die hier zu beurteilende Offerte jedoch nicht.

Entscheidend waren somit nach Ansicht des Gerichtes zwei Aspekte:

Zum einen besteht eine Grundpreisverpflichtung, wenn schon bei Lektüre des Angebotes der Verbraucher davon ausgehen kann, dass es sich eigentlich um eine Ware handelt.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist das Wertverhältnis der gelieferten Artikel. Jedenfalls nimmt das Landgericht Hamburg ein Missverhältnis an, wenn ein Verhältnis 90/10 % vorliegt. Im Vordergrund steht, dass der Verbraucher die Möglichkeit eines Preisvergleichs mit anderen Waren hat.

Schwierig zu beurteilen ist letztlich die Frage, wann ein entsprechendes Missverhältnis zwischen zwei unterschiedlichen Produkten vorliegt, so dass bezogen auf das “Hauptprodukt” ein Grundpreis mit anzugeben ist. Es stellt sich schon bereits die Frage, ob dies in erster Linie wertmäßig zu beurteilen ist oder auch bspw. nach dem entsprechenden Umfang. Erstaunlicherweise gibt es zu dieser Gesamtthematik nur wenig Rechtsprechung. Es ist somit immer eine Frage des Einzelfalls und der sogenannten Verkehrsauffassung, ob ein Grundpreis mit anzugeben ist.

Gerade in den Fällen, in denen Händler Sets anbieten, bei denen der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist, bietet es sich somit an, entsprechend den aktuellen Vorgaben der Rechtsprechung einen Grundpreis mit anzugeben.

Stand: 08/2010

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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