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Abmahnfalle: Auch im Internethandel
müssen Grundpreise angegeben werden, Rechtslage bei Versteigerungen
ungeklärt
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Von
vielen Internethändlern übersehen wird oftmals die Verpflichtung aus der
Preisangabenverordnung bei bestimmten Produkten einen Grundpreis anzugeben.
Grundpreise sind immer dann anzugeben, wenn Verbrauchern Waren in
Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung
nach
-
Gewicht
-
Volumen
-
Länge
oder
Fläche
angeboten
werden.
Die
Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gilt im Übrigen auch im stationären
Handel und ermöglicht es, dem Verbraucher einen einfacheren Preisvergleich
vorzunehmen. Achten Sie einmal im Supermarkt darauf und Sie werden feststellen,
dass so gut wie jeder Supermarkt, bspw. bei Getränken den Literpreis oder bei
Kaffee den Preis pro Kilogramm angibt. Im IT-Fachhandel dürfte die Verpflichtung
zur Grundpreisangabe in erster Linie beim Angebot von unkonfektionierten Kabeln
gelten.
Ansonsten beliebte Grundpreisfallen sind das Angebot von Flüssigkeiten,
bspw. Pflegemitteln oder Gegenstände die mit Höhe x Breite bezeichnet sind. In
diesem Fall muss der m²-Preis mit angegeben werden. Die Mengeneinheit für den
Grundpreis, der in räumlicher Nähe zum Preis anzugeben ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 3
Preisangabenverordnung(PangV). Die Mengeneinheit je nach Maß ist jeweils ein
Kilogramm, ein Liter, ein Kubikmeter, ein Meter oder ein Quadratmeter. Bei
Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicher Weise 250 g oder ml nicht
übersteigt, beträgt die Mengeneinheit 100 Gramm oder ml. Bei nach Gewicht oder
Volumen angebotener Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend
der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder ein Kilogramm oder 100 Gramm oder
ein Liter oder 100 ml zu verwenden. Bei Waren, die üblicher Weise in Mengen von
100 Litern oder mehr, 50 kg oder mehr oder 100 m oder mehr abgegeben werden, ist
für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen
Verkehrsauffassung entspricht.
Ob
bei Internetversteigerungen, in denen die Ware nicht zum Sofortkauf angeboten
wird, sondern der Preis sich letztlich durch die Gebote der Käufer ergibt, ein
entsprechender Grundpreis anzugeben ist, ist zur Zeit in der Rechtsprechung
ungeklärt. Beim Sofortkauf muss auf jeden Fall ein Grundpreis angegeben
werden.
Fehlende
Grundpreise sind nach vorherrschender Rechtsprechung wettbewerbswidrig und
können abgemahnt werden. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen der fehlenden
Angabe von Grundpreisen sind mit größter Vorsicht zu behandeln. In einer
Abmahnung wird der Abgemahnte aufgefordert, eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben, er soll sich also verpflichtet, zukünftig an
den Abmahner eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er entsprechende Grundpreise
nicht angibt.
Gerade
bei einem umfangreicheren Warenbestand kann die Abgabe einer
Unterlassungserklärung zum Bumerang werden, da hier die Gefahr besteht, dass in
den nächsten Jahren bei irgendeinem Produkt aus Versehen die Angabe des
Grundpreises übersehen wird.
Dieser
Verstoß hätte dann gegebenenfalls umfangreiche Vertragsstrafenansprüche des
Abmahners zur Folge. Gerade in diesen Fällen sollte daher genau überlegt werden
ob und wenn ja in welcher Form Unterlassungserklärungen unterzeichnet
werden.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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