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Keine Grundpreisangabe beim Angebot von Druckerpatronen (LG
Bochum)
Gemäß
§ 2 Abs. 1 und 3 Preisangabenverordnung sind bei Fertigverpackungen, die
nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, die Grundpreise
mit anzugeben. Im Bereich des Angebotes von
Druckerzubehör gab es immer wieder Versuche, eine angeblich fehlende
Grundpreisangabe bei Druckerpatronen abzumahnen. Druckerpatronen sind mit einer
gewissen Menge Druckertinte gefüllt und werden entweder als Originalprodukt, als
Nachbau oder als wiederbefülltes Produkt angeboten.
Rechtsprechung
gab es bisher zu dieser Thematik nicht. Zudem ist die Angabe von Grundpreisen
beim Angebot von Druckerpatronen eher unüblich.
Nach
einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Bochum (Urteil vom 03.06.2008,
Az. I-20 O 140/08) ist bei Druckerpatronen kein Grundpreis anzugeben. Es heißt
insofern in der Entscheidung:
"Der
Verfügungsbeklagte hat auch nicht gegen die Vorschriften der
Preisangabenverordnung verstoßen. Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel, ob
gemäß § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung hier eine Verpflichtung zur Angabe des
Grundpreises besteht. Dies kann letztlich aber dahinstehen, da jedenfalls die
Ausnahme des § 9 Abs. 4 Nr. 2 (Preisangabenverordnung) eingreift. Nach dieser
Bestimmung ist § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung nicht anzuwenden auf Waren, die
verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder
vermengt sind. Auf der Grundlage des Vortrages der Verfügungsklägerin und
insbesondere auf Basis der eingereichten Auszüge aus dem Internet kann nicht
davon ausgegangen werden, dass der Verfügungsbeklagte Druckertinte separat
vertrieben hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass entsprechend dem Vortrag des
Verfügungsbeklagten die Tinte nur als Bestandteil von Druckerpatronen verkauft
wurde. Derartige Patronen sind aber gegenüber der Tinte selbstständige Produkte.
Sie zeichnen sich durch eine konkret auf die Druckermodelle angepasste Form aus
und enthalten teilweise sogar elektronische Bauteile. Die Unabhängigkeit von
Tinte einerseits und Patrone andererseits zeigt sich insbesondere daran, dass
auch "lose" verkaufte Tinte weitaus preisgünstiger ist, als Tinte, die als
Inhalt einer Patrone verkauft wird. Außerdem sind die Druckerpatronen auch nach
Verkauf der Tinte noch nutzbar, da im Handel Nachfülleinheiten erhältlich
sind.
Der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung konnte daher insgesamt keinen
Erfolg haben. Er war mit der gesetzlichen Kostenfolge
zurückzuweisen."
Der
Verfügungskläger hatte gegen diese Entscheidung zum OLG Hamm Berufung eingelegt,
die beim OLG Hamm unter Aktenzeichen I-4 U 123/08 anhängig war. In der
mündlichen Verhandlung hat der Senat sehr deutlich zu verstehen gegeben, dass er
die Entscheidung des Landgerichtes Bochum für zutreffend erachtet. Die Berufung
wurde daraufhin zurückgenommen, die Entscheidung des Landgerichtes Bochum ist
somit rechtskräftig.
Die
Entscheidung der ersten wie auch zweiten Instanz ist ausdrücklich zu begrüßen
und hätte, wenn das OLG Hamm anders entschieden hätte, weitreichende Folgen für
den Handel mit Druckerzubehör gehabt, insbesondere da der Inhalt von
Druckerpatronen oftmals gar nicht genau bezeichnet werden kann. Konsequent zu
Ende gedacht hätte dies zudem zur Folge gehabt, dass bspw. bei Füllern,
Kugelschreibern oder Feuerzeugen ebenfalls ein Grundpreis mit anzugeben wäre,
was zeigt, wie widersinnig die Ansicht ist, auch bei Druckerpatronen einen
Grundpreis mit anzugeben.
Weiterführende
Links:
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Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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