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Irreführung leicht gemacht: Verkauf von Druckerzubehör im Internet

 

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Der Markt für Druckerzubehör boomt. Viele Verbraucher sind nicht mehr bereit, teure Original-Patronen des Herstellers zu kaufen, die bei intensiver Nutzung schnell den Preis des Druckers übersteigen können. Es hat sich daher ein Markt mit Rebuild, Refill und kompatiblen Produkten für Marken-Drucker entwickelt. Auch Tinte zum Wiederbefüllen von Drucker-Patronen erfreut sich großer Beliebtheit.

 

Solange es sich nicht um Nachbauten von Original-Drucker-Patronen handelt, die das Patentrecht verletzen können, sind derartige Angebote auch zulässig. Kritisch wird es jedoch bei der Bewerbung derartiger Produkte. Hier kann schnell eine Irreführung gegeben sein, die wettbewerbsrechtliche Abmahnungsansprüche zur Folge haben kann.

 

Die Gefahr liegt immer darin, dass für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, ob es sich um Original-Produkte handelt oder um kompatible Produkte eines Drittherstellers. So ist bspw. ein Angebot mit der Überschrift "Canon-Tinte" irreführend, durch welche den Eindruck erweckt wird, es würde sich um Tinte des Herstellers "Canon" handeln. Um eine Irreführung zu vermeiden, müsste es hier zumindestens heißen "Tinte für Canon-Drucker". Auch sollte deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Markennamen der Drucker-Hersteller nur zur Beschreibung der Kompatibilität dienen. Auch in diesen Fällen kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.12.2004, Aktenzeichen I ZR 222/02 (www.internetrecht-rostock.de/bgh-epson-tinte.htm) deutlich macht. Das Urteil mit dem offiziellen Titel "Epson-Tinte" beschäftigt  sich unter anderem mit der Frage, ob es irreführend ist, Tinte für Epson-Drucker in einer Bestellliste zu bewerben, die unter dem Link "epson tinte" erreicht  werden kann. Das lesenswerte Urteil, das nur einen Einzelfall beschreibt, kommt letztlich zu dem Schluss, dass es bei der Frage, ob eine Irreführung vorliegt, auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen ist. Interessant ist auch die Ansicht des Bundesgerichtshofes, dass der Umstand, dass der Internetnutzer ggf. benötigte Informationen selbst nachfragen muss, zu berücksichtigen sind. Ferner kann es auf den Gesamteindruck einer Werbung, somit eines Internetauftrittes ankommen.

 

Wichtig ist es auch, ob entsprechende Werbeaussagen isoliert getätigt werden oder ob bspw. durch Links eine entsprechende Verbindung besteht. So kann es bspw. helfen, eine Irreführung zu vermeiden, wenn überall deutlich sichtbar wie bspw. im Außenframe darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht um Originalprodukte handelt. Letztlich muss es dem Käufer ohne eine weitere Suche auf der Internetpräsenz des Händlers möglich sein, diese Informationen deutlich gestaltet zur Kenntnis zu nehmen. Eine weitere Verbraucherinformation über Links ist zwar möglich, es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Käufer nicht zwangsläufig jeden Link, der eine Information bereit hält, auch tatsächlich anklickt.

 

Im Ergebnis kann somit  gar nicht deutlich genug im Rahmen des Angebotes von kompatiblen  Drucker-Zubehör, das nicht vom Original-Hersteller stammt, darauf hingewiesen werden, dass es sich nicht um Original-Produkte handelt. Eine Verbindung eines Produktes mit dem Markennamen des Herstellers (bspw. „HP-Drucker-Patronen“) sollte unbedingt vermieden werden.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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