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Irreführung leicht gemacht: Verkauf von Druckerzubehör im Internet Vorab ein Hinweis:
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Der
Markt für Druckerzubehör boomt. Viele Verbraucher sind nicht mehr bereit, teure
Original-Patronen des Herstellers zu kaufen, die bei intensiver Nutzung schnell
den Preis des Druckers übersteigen können. Es hat sich daher ein Markt mit
Rebuild, Refill und kompatiblen Produkten für Marken-Drucker entwickelt. Auch
Tinte zum Wiederbefüllen von Drucker-Patronen erfreut sich großer
Beliebtheit. Solange es sich nicht um Nachbauten von Original-Drucker-Patronen handelt, die das Patentrecht verletzen können, sind derartige Angebote auch zulässig. Kritisch wird es jedoch bei der Bewerbung derartiger Produkte. Hier kann schnell eine Irreführung gegeben sein, die wettbewerbsrechtliche Abmahnungsansprüche zur Folge haben kann. Die Gefahr liegt immer darin, dass für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, ob es sich um Original-Produkte handelt oder um kompatible Produkte eines Drittherstellers. So ist bspw. ein Angebot mit der Überschrift "Canon-Tinte" irreführend, durch welche den Eindruck erweckt wird, es würde sich um Tinte des Herstellers "Canon" handeln. Um eine Irreführung zu vermeiden, müsste es hier zumindestens heißen "Tinte für Canon-Drucker". Auch sollte deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Markennamen der Drucker-Hersteller nur zur Beschreibung der Kompatibilität dienen. Auch in diesen Fällen kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.12.2004, Aktenzeichen I ZR 222/02 (www.internetrecht-rostock.de/bgh-epson-tinte.htm) deutlich macht. Das Urteil mit dem offiziellen Titel "Epson-Tinte" beschäftigt sich unter anderem mit der Frage, ob es irreführend ist, Tinte für Epson-Drucker in einer Bestellliste zu bewerben, die unter dem Link "epson tinte" erreicht werden kann. Das lesenswerte Urteil, das nur einen Einzelfall beschreibt, kommt letztlich zu dem Schluss, dass es bei der Frage, ob eine Irreführung vorliegt, auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen ist. Interessant ist auch die Ansicht des Bundesgerichtshofes, dass der Umstand, dass der Internetnutzer ggf. benötigte Informationen selbst nachfragen muss, zu berücksichtigen sind. Ferner kann es
auf den Gesamteindruck einer Werbung, somit eines Internetauftrittes
ankommen.
Wichtig
ist es auch, ob entsprechende Werbeaussagen isoliert getätigt werden oder ob
bspw. durch Links eine entsprechende Verbindung besteht. So kann es bspw.
helfen, eine Irreführung zu vermeiden, wenn überall deutlich sichtbar wie bspw.
im Außenframe darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht um Originalprodukte
handelt. Letztlich muss es dem Käufer ohne eine weitere Suche auf der
Internetpräsenz des Händlers möglich sein, diese Informationen deutlich
gestaltet zur Kenntnis zu nehmen. Eine weitere Verbraucherinformation über Links
ist zwar möglich, es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Käufer nicht
zwangsläufig jeden Link, der eine Information bereit hält, auch tatsächlich
anklickt.
Im
Ergebnis kann somit gar nicht
deutlich genug im Rahmen des Angebotes von kompatiblen Drucker-Zubehör, das nicht vom
Original-Hersteller stammt, darauf hingewiesen werden, dass es sich nicht um
Original-Produkte handelt. Eine Verbindung eines Produktes mit dem Markennamen
des Herstellers (bspw. „HP-Drucker-Patronen“) sollte unbedingt vermieden
werden.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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