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Bei eBay-Auktionen müssen keine Grundpreise angegeben werden (Landgericht Hof)

 

Seit Dezember 2006 sorgt eine Abmahnung von einem  Wurstversand im Internet für Unruhe. Der Abmahner macht geltend, dass bei eBay-Auktionen (nicht Festpreis und keine Sofortkauf-Option!) ein Grundpreis bei Produkten angegeben werden muss, die nach Gewicht, Volumen oder Fläche angegeben werden. Dem ist das LG Hof in seiner Entscheidung vom 26.01.2007, AZ.: 24 O 12/07 nicht gefolgt:

 

Naturgemäß ist die Angabe eines Grundpreises problematisch, wenn der Endpreis noch nicht feststeht. Die Preisangabenverordnung hat dies ein Stück weit gesehen, da in § 9 Abs. 1 Nr. 5 PangV die Anwendung der Vorschriften bei Versteigerungen ausgeschlossen ist. Nach Ansicht des Gerichtes fallen auch Internetversteigerungen, bei denen der Preis nicht feststeht, unter den Versteigerungsbegriff der Preisangabenverordnung, so dass ein Grundpreis nicht angegeben werden muss. In diesem Zusammenhang sei der Hinweis gestattet, dass ein Grundpreis auch gar nicht angegeben werden kann, da wie bereits erläutert, der Preis auch noch nicht feststeht.

 

Im Weiteren nimmt das Gericht an, dass der Verstoß gegen die Preisangabenverordnung eine Bagatelle darstellt, die nicht wettbewerbswidrig ist. Das Gericht folgt insofern der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Koblenz vom 25.04.2006, Az: 4 U 1219/05 .

 

Interessant ist das Urteil im Weiteren auch, weil zur Frage der fehlenden Wettbewerbereigenschaft Stellung genommen wird. Der Abmahner hatte zwar einen Internetshop, eine Bestellmöglichkeit gab es hier jedoch nicht. Das Gericht hat insofern angenommen, dass die Vorlage einer Gewerbeanmeldung zur Konstruktion eines Wettbewerbsverhältnisses nicht ausreicht. Insbesondere für den Fall, dass eine Bestellung im Shop des Abmahners nicht möglich ist, wird, soweit keine anderen Hinweise vorliegen, kein Wettbewerbsverhältnis angenommen. Dies war auch mit einer der Gründe, dass das Gericht angenommen hat, dass ein Verfügungsgrund nicht vorliegt.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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