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BGH: Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe zum Verkaufspreis stehen

Bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss ein Grundpreis mit angegeben werden, z. B. der Preis pro Liter oder der Preis pro Kilogramm.

Nicht abschließend geklärt war die Frage, wo der Grundpreis anzugeben ist. Bisher hatte der BGH lediglich erklärt, dass Preis und Grundpreis auf einen Blick wahrgenommen werden müssen.

In einem Verfahren vor dem OLG Naumburg, in dem wir von Internetrecht-Rostock.de den abgemahnten Beklagten vertreten hatten, hatte das OLG angenommen, dass der Grundpreis nicht in unmittelbarer Nähe zum Preis dargestellt werden muss. Das OLG Hamburg hatte die Revision zugelassen. Nunmehr liegt eine Entscheidung des BGH vor (BGH, Versäumnisurteil vom 19.05.2022, Az: I ZR 69/21 „Grundpreisangabe im Internet“).

Preisangabenverordnung verstößt nicht gegen EU-Richtlinie

Das OLG Hamburg hatte noch angenommen, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in der alten Fassung über die Mindestanforderungen der Preisangabenrichtlinie hinausgeht. Dies sah der BGH anders.

Grundpreis muss in räumlicher Nähe zum Preis dargestellt werden – auch in der Neuregelung ab dem 28.05.2022

Nach Ansicht des BGH besteht, wenn ein Grundpreis anzugeben ist, die Verpflichtung, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises anzugeben. Nur dann ist er als solcher klar erkennbar.

Ebenfalls geklärt: Diese Verpflichtung gilt auch seit dem 28.05.2022 nach der Neufassung der Preisangabenverordnung.

Zum 28.05.2022 trat eine Neufassung der Preisangabenverordnung in Kraft. Diese hat z. B. einen Einfluss auf die Grundpreisdarstellung. Aktuell ist nur noch ein Grundpreis mit der Mengeneinheit 1 kg oder 1 l zulässig. Die Möglichkeit, den Grundpreis in 100 g oder 100 ml anzugeben, ist entfallen.

Die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises ergibt sich aktuell aus § 4 Abs. 1 PAngV: Der Grundpreis ist neben dem Gesamtpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben.

Auch nach der Neufassung der Preisangabenverordnung sieht der BGH die Verpflichtung, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Preis anzugeben:

„Nichts anderes gilt für die am 28.05.2022 in Kraft getretene Neuregelung der Verpflichtung zur Grundpreisangabe in § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV, die zwar nicht mehr das Erfordernis einer Grundpreis „in unmittelbarer Nähe“ des Verkaufspreises enthält, wohl aber nach wie vor das – im Wortlaut der Richtlinie ebenso wenig enthaltene – Erfordernis, dass der Grundpreis „neben“ dem Gesamtpreis genannt wird, das nicht nur im Sinne von „zusätzlich“, sondern darüber hinaus im Sinne von „nebeneinander“ verstanden werden kann.“

Der BGH hat zudem noch einmal ausdrücklich bestätigt (eigentlich eine Selbstverständlichkeit), dass eine fehlende Grundpreisangabe tatsächlich wettbewerbswidrig ist.

Praktische Folgen

In der Praxis werden in Internetshops oder auf Plattformen in der Regel tatsächlich der Grundpreis in räumlicher Nähe zum Preis, d. h. unmittelbar angezeigt. Nunmehr ist klar, dass eine Grundpreisinformation z. B. nur in der Artikelbeschreibung nicht ausreichend ist.

Stand: 02.06.2022

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke