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BGH: Zahlungsaufforderung ohne Vertrag auch aufgrund von Identitätsdiebstahl ist wettbewerbswidrig

Verkäufer im Internet oder Anbieter von Dienstleistungen wissen in der Regel nicht, wer einen Vertrag wirklich abgeschlossen bzw. eine Bestellung aufgegeben hat. Häufig ist nicht mehr bekannt als eine E-Mail-Adresse, ggf. noch Zahlungsdaten.

Wenn keine Vorkasse verlangt wird und ein Vertrag geschlossen wird, der dann nicht bezahlt wird, kann es für Anbieter problematisch werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 06.06.2019, Az: I ZR 216/17 “Identitätsdiebstahl”) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Anbieter von E-Mail-Leistungen einen Kunden zur Zahlung aufforderte. Rein tatsächlich lag jedoch wohl ein Identitätsdiebstahl vor, also die unbefugte Bestellung einer Dienstleistung durch einen unbekannten Dritten. Der Unternehmer hatte Zahlungsaufforderungen an den Verbraucher übersandt, obwohl dieser die zugrundeliegende Leistung nicht beauftragt hatte.

Zahlungsaufforderung ohne Vertrag ist wettbewerbswidrig

Nach Ansicht des BGH ist die Aufforderung eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher zur Bezahlung einer nicht bestellten aber erbrachten Dienstleistung wettbewerbswidrig. Das Urteil lässt sich nach unserer Auffassung problemlos auch auf den Kauf von Waren übertragen. In den offiziellen Leitsätzen heißt es wie folgt:

  • Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist als irre-führende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG anzusehen, wenn der angesprochene Verbraucher der Aufforderung die Behauptung entnimmt, er habe die Dienstleistung bestellt. Einer Unlauterkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG steht nicht entgegen, dass der Unter-nehmer bei der Zahlungsaufforderung in der ihm nicht vorwerfbaren irrtümlichen Annahme einer tatsächlich vorliegenden Bestellung gehandelt hat.
  • Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber erbrachter Dienstleistungen fällt auch dann unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers hat (Auf-gabe von BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 18 – Auftragsbestätigung).

Rechtlich gesehen geht der BGH davon aus, dass Zahlungsaufforderung und die damit verbundene Behauptung, es sei ein Vertrag abgeschlossen worden, zur Täuschung des Verbrauchers geeignet ist.

“Identitätsdiebstahl” entlastet den Anbieter nicht

Für den BGH ist es unerheblich, dass hier rein tatsächlich ein Identitätsdiebstahl vorlag, von dem der Anbieter nichts wusste. Auf die “berufliche Sorgfalt” im Rahmen der Geschäftspraxis kommt es nicht an. Hintergrund ist, dass es sich um eine unzulässige geschäftliche Handlung aus der “schwarzen Liste” zu § 3 Abs. 3 UWG handelt:

“Nr. 29: Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder erbrachter Dienstleistungen oder bei einer Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nichtbestellter Sachen”

Dies hat zur Folge, dass der Unternehmer “ohne Wenn und Aber” haftet.

In diesem Zusammenhang hat der BGH im Übrigen seine ältere Rechtsprechung aufgegeben, dass nämlich eine Haftung des Unternehmers ausgeschlossen ist, wenn dieser irrtümlich von einer Bestellung ausgeht. Darauf kommt es nunmehr nicht mehr an: “Die Vorschrift stellt auf die objektive Handlung des Unternehmers und die in ihr angelegte Drucksituation für den Verbraucher ab und verbietet diese Handlung per se. Einzelabwägungen, auch solche über Irrtum und Verschulden des Unternehmers, sind ausgeschlossen, weil solche Gesichtspunkte an der unzumutbaren Belästigung des Verbrauchers nichts ändern, sondern nur zu einer der Rechtssicherheit abträglichen Motivforschung beim Unternehmer führen.”

Folgen in der Praxis

Wenn zukünftig ein Verbraucher behauptet, nichts bestellt zu haben (sei es eine Dienstleistung oder eine Ware) und der Unternehmer eine Rechnung schickt, kann dies wettbewerbswidrig sein. Dies Problem lässt sich in der Praxis kaum lösen, außer der Unternehmer verlangt Vorkasse. Die Identität des Bestellers zweifelsfrei festzustellen, ist in der Praxis kaum möglich. Soweit somit Händler mit der Behauptung konfrontiert werden, ein Verbraucher hätte eine Bestellung gar nicht aufgegeben, gilt zukünftig erhöhte Vorsicht.

Stand: 23.09.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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