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Ausschluss des Widerrufsrechtes bei Kundenspezifikationen: persönlicher Zuschnitt muss für den Käufer erkennbar sein

Es gibt nur wenige Fälle, bei denen das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen ist. Ein häufiger Fall ist die sogenannte Kundenspezifikation gemäߧ 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB. Wann konkret eine Kundenspezifikation vorliegt, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls. Hierzu gibt es mittlerweile einen bunten Strauß an Rechtsprechung.

Anzahl der Kombinationsmöglichkeiten sowie Lieferzeit kann ein Indiz sein

Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2014, Az: 23 S 111/13) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Verbraucher ein Sofa bestellt hatte. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltungen gab es 578 verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Die Lieferzeit betrug zwischen 3 bis 4 Monaten.

Grundsätzlich kann eine Kundenspezifikation im Rechtssinne nur dann gegeben sein, wenn der Unternehmer (Internethändler) im Falle der Rücknahme die Ware nicht mehr oder nur noch mit einem erheblichen Abschlag verkaufen kann. Aus diesem Grund besteht bei Computern, die aus Standardbauteilen zusammengesteckt werden, durchaus ein Widerrufsrecht, da diese problemlos wieder weiterverkauft werden können. “Ein Sofa besteht bereits nicht in vergleichbarer Weise wie ein Notebook aus sehr vielen Einzelteilen, die zusammengefügt werden. Es fehlt bereits an einer Vergleichbarkeit mit einem Baukastensystem, dass der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Grunde lag.” so das LG Düsseldorf.

Unstreitig war wohl der Umstand, dass das Sofa im Fall einer Rücknahme nur noch mit 50 % des Kaufpreises verkauft werden kann.

Anfertigung nach Kundenspezifikation muss für den Käufer erkennbar sein

Nach Ansicht des Landgerichtes muss die Anfertigung nach einer Kundenspezifikation für den Käufer erkennbar sein. Diese Ansicht ergibt sich aus der Notebook-Entscheidung der I. Instanz des LG Frankfurt aus dem Jahr 2002. Wir finden dies wenig überzeugend. Für den Händler wurde in diesem Fall diese Rechtsansicht jedoch nicht zum Problem.

“Es ist dem Händler aus logistischen Gründen nicht möglich, sämtliche unterschiedliche Varianten an Sofas vorrätig zu halten. Insofern handelt es sich nicht nur um vorgeschobene Gründe, um das Widerrufsrecht der Kunden auszuschließen.”

Letztlich geht es darum, ob es sich um ein bereits fertiges Standardprodukt oder tatsächlich um ein Produkt handelt, das speziell nach der Spezifikation des Kunden gefertigt wird.

Lieferzeit ist ein Indiz

Wir verstehen die Entscheidung des LG Düsseldorf so, dass der Kunde auch aus der Lieferzeit erkennen können muss, dass ein Produkt nicht vorrätig ist. Im vorliegenden Fall betrug die Lieferzeit 12 – 16 Wochen. In dem Shop wurde darüber informiert, dass die Sofas aufgrund der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten nicht gelagert werden können und daher individuell für jeden einzelnen Kunden nach seinen Wünschen angefertigt würden.

Im Umkehrschluss könnte dies zur Folge haben, dass Internethändler, die auch bei einer echten Kundenspezifikation schnell liefern können, diesen Kundenservice damit “bezahlen”, dass sie dennoch ein Widerrufsrecht einräumen müssen. Das Argument des Landgerichtes vermag daher nicht zu überzeugen.

Fehlende Informationen über den Ausschluss des Widerrufsrechtes schadeten nicht.

Der Internethändler muss auch darüber informieren, dass ggf. ein Widerrufsrecht nicht besteht. Die fehlerhafte Belehrung ist zwar wettbewerbswidrig, führt jedoch nicht dazu, dass sich der Händler nicht auf den Ausschlussgrund der Kundenspezifikation im Widerrufsrecht berufen kann. “Jedenfalls begründet die fehlerhafte Belehrung kein Widerrufsrecht”, so das LG Düsseldorf.

Fazit

Es bleibt dabei, dass die Frage, wann ein Ausschlussgrund des Widerrufsrechtes besteht, auch weiterhin eine Einzelfallfrage sein wird. Nunmehr ist der Faktor “Lieferzeit” als möglicherweise wichtiges Indiz hinzugekommen. Wichtig dürfte es in der Praxis sein, dass Kunden deutlich darauf hingewiesen werden, dass ein Produkt speziell für sie angefertigt wird. Auf die tatsächliche Lieferzeit kann es im Sinne von Kundenservice eigentlich nicht ankommen.

Eine ausführliche Analyse des Urteils finden Sie unter

Stand: 03.03.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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