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Ekelgefühle möglich: Ist bei Klobrillen das Widerrufsrecht ausgeschlossen (LG Düsseldorf)?

Zusammen mit der neuen Widerrufsbelehrung zum 13.06.2014 gab es auch eine Neuregelung des Ausschlusses des Widerrufsrechtes bei Hygieneprodukten. Konkret geht es um die Regelung des § 312 g Abs. 3 Nr. 2 BGB:

Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Ware, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Die Frage, was ein Hygieneprodukt ist, ist auch mehr als zwei Jahre nach Einführung dieser Regelung ungeklärt. Nunmehr gibt es zu dieser Thematik ein erstes Urteil.

Grundsätzliche Voraussetzung: Versiegelung

Was auch immer man als Hygieneprodukt oder als Produkt definiert, das aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht zur Rückgabe geeignet ist – ein Ausschluss des Widerrufsrechtes ist nur dann denkbar, wenn derartige Produkte durch den Händler auch versiegelt wurden. Erst wenn der Verbraucher das versiegelte Produkt entsiegelt hat, könnte das Widerrufsrecht erlöschen.

Mit anderen Worten: Egal, um was für ein Produkt es sich handelt, wenn nichts versiegelt worden ist, hat der Verbraucher immer ein Widerrufsrecht.

Ist ein WC-Sitz ein Hygieneprodukt?

Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2016, Az: 12 O 357/15) hat sich mit der Frage befasst, ob ein WC-Sitz ein Hygieneprodukt ist, bei dem das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.

Bevor wir das Ergebnis verraten, geben Sie doch einmal eine persönliche Einschätzung ab.

Währenddessen informieren wir Sie über den Fall:

Kläger war die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die einen Anbieter von Online-Sanitärartikeln auf Unterlassung verklagt hatte. Der Händler verkaufte u. a. WC-Sitze, bei denen die Möglichkeit bestand, zusätzlich eine Nano-Beschichtung zu bestellen. Es gab drei unterschiedliche Nano-Beschichtungen, die jeweils nach Bestellung durch den Kunden auf den WC-Sitz aufgebracht wurden. Die Nano-Beschichtung konnte nicht mehr rückgängig gemacht werden.

In einem Fall hatte der Händler den Widerruf verweigert mit der Ansicht, es würde sich entweder um eine Sonderanfertigung oder um einen Hygieneartikel handeln.

Zunächst: Keine Kundenspezifikation

Ein WC-Sitz, der optional mit drei unterschiedlichen Nano-Beschichtungen beschichtet werden kann, ist keine Kundenspezifikation, die nach Ansicht des Gerichtes das Widerrufsrecht ausschließt. Vom Wortlaut her wäre dies eigentlich der Fall. Da derartige WC-Sitze jedoch noch wirtschaftlich verwertbar sind (die hygienischen Aspekte außer Acht gelassen), erkennt das Gericht diese Kundenspezifikation jedenfalls nicht als Ausschlussgrund im Rechtssinne an.

Kommen wir zur wesentlichen Frage: Ist ein WC-Sitz ein Hygieneprodukt?

Der Bauch sagt ja, das Gericht sagt nein.

Bevor wir zu der sehr kurzen Begründung des Gerichtes kommen, kurz zum Thema Hygieneprodukte bzw. Hygiene-Artikel:

Was “aus Gründen der Hygiene” eigentlich meint, ist unklar. Jedenfalls wird in der juristischen Literatur vorgeschlagen, dass Hygieneprodukte als solche Produkte zu definieren sind, die bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme in Körperöffnungen eingeführt werden können oder sonst intensiv mit dem Körper und seinen Ausscheidungen in Berührung kommen können. Es spricht somit nichts dagegen, einen WC-Sitz, eine Versiegelung einmal vorausgesetzt, als Hygieneprodukt zu bezeichnen.

Das Gericht hat dies anders gesehen und begründet dies mit dürren Worten:

“Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, wenn sie vorträgt, dass die Vorbenutzung eines WC-Sitzes durch eine dritte Person beim Käufer grundsätzlich geeignet ist, Ekelgefühle hervorzurufen. Dabei verkennt sie allerdings, dass bei den WC-Sitzen ohne Weiteres eine Reinigung und Desinfektion möglich ist, die die WC-Sitze ohne Weiteres wieder verkehrsfähig machen. Ware, deren Verkehrsfähigkeit der Unternehmer durch Reinigung wiederherstellen kann, fällt nicht unter § 312 g Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB.”

Diese Begründung ist nach unserer Auffassung schlichtweg falsch. Als Quelle wird der Standard-BGB-Kommentar Palandt herangezogen. Dies ist nur ein Kommentar, nicht mehr und nicht weniger. Das Gesetz unterscheidet zwischen Gründen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene. Bei Hygienegründen geht es weniger um eine konkrete Gesundheitsgefährdung, als denn vielmehr um das vom Gericht angesprochene allgemeine “Ekelgefühl”.

Wir finden es bemerkenswert, dass die Richter offensichtlich keine Probleme damit haben, einmal desinfiziert gebrauchte Klositze zu verwenden. Wir, und wohl nicht nur wir, sehen dies etwas anders.

Es kommt schlichtweg nicht darauf an, ob ein Produkt ohne Weiteres nach Reinigung oder Desinfektion wieder verkehrsfähig ist. Eine entsprechende Reinigung und Desinfektion wäre bspw. bei Erotikspielzeug aller Art, Nasenhaarschneidern und anderen Produkten problemlos möglich. Das “Ekelgefühl” bleibt jedoch.

Nach unserer Auffassung somit eine krasse Fehlentscheidung. Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist uns nicht bekannt.

Stand: 06.10.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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