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Widerrufsrecht kann bei Arzneimitteln ausgeschlossen werden
Die Frage des Ausschlusses des Widerrufsrechtes beim Versand von Arzneimitteln ist nicht abschließend geklärt. Nachdem das Amtsgericht Köln im Jahr 2007 entschieden hatte, dass Medikamente dem Widerrufsrecht unterliegen, sieht das Landgericht Halle (LG Halle, Urteil vom 08.01.2013, Aktenzeichen 8 O 105/12) dies anders.
Nach Ansicht des Landgerichtes Halle ist bei Arzneimitteln ein Ausschluss des Widerrufsrechtes zulässig. Dies gilt zum einen ohne Wenn und Aber bei individuell hergestellten Rezeptur-Arzneimitteln. Hierbei handelt es sich um Kundenspezifikationen.
Aufgrund ihrer Beschaffenheit zur Rücksendung geeignete Ware?
Diese Variante als Ausschlussgrund des § 312 d Abs. 4 BGB ist entscheidend für die Frage, ob bei Arzneimitteln ein Widerrufsrecht besteht oder nicht.
Produkte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, sind nach Ansicht der bisherigen Rechtsprechung selten. Das Landgericht Halle führt den Beurteilungsmaßstab der “Zumutbarkeit” ein und sieht dies insbesondere bei Arzneimittel als gegeben an. Nicht zuletzt aus Gründen der Arzneimittelsicherheit eignen sich nach Ansicht des Landgerichtes Halle Arzneimittel zur Rücksendung nicht.
Einzelfallrechtsprechung
Wir halten die Entscheidung des Landgerichtes Halle für richtig, dürfen jedoch darauf hinweisen, dass es sich lediglich um eine Einzelfallrechtsprechung handelt. Eine derartige Entscheidung aktuell bspw. auf Kosmetik-Produkte zu übertragen verbietet sich. Zudem hatte das Amtsgericht Köln es im Jahr 2007 noch anders gesehen. Der Umstand, dass ein Medikament nach Rückgabe nicht mehr in den Verkehr gebracht werden darf, lag nach Ansicht des Amtsgerichtes Köln allein im Risikobereich des Unternehmens.
Die Diskussion wird sich mit Einführung des neuen Widerrufsrechtes zum 13.06.2014 mutmaßlich ohnehin erledigt haben. Dann wird es nämlich einen neuen Ausschlussgrund für das Nichtbestehen des Widerrufsrechtes geben nämlich bei versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt worden ist. Unter der Voraussetzung, dass Medikamente versiegelt werden, ist die Rechtslage ab dem 13.06.2014 eindeutig: Dann gibt es für Medikamente kein Widerrufsrecht mehr.
Stand: 02.10.2013
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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