widerrufsbelehrung-ohne-ueberschriften-ist-nicht-ausreichend
Fehlende Überschriften: BGH mal wieder zu: Nur eine vollständige Widerrufsbelehrung ist eine ausreichende Widerrufsbelehrung
Wir hatten bereits über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ((BGH, Urteil vom 26.11.2020, Az. I ZR 169/19) berichtet, dass die Information über das Widerrufsrecht nicht vollständig ist, wenn das Muster-Widerufsformular fehlt.
Die Folgen sind weitreichend: Die Widerrufsfrist beträgt 12 Monate und 14 Tage ab Vertragsschluss. Zudem kann der Unternehmer im Falle des Widerrufes (es ging um Dienstleistungen, konkret um einen Maklervertrag).
Der Bundesgerichtshof hat in einer weiteren Entscheidung zum Thema vollständige Widerrufsbelehrung ebenso konsequent entschieden (BGH, Urteil vom 10.11.2020, Az. XI ZR 426/19).
Es ging um die Finanzierung eines Autos. In der speziellen Widerrufsbelehrung für Darlehensverträge fehlten Überschriften:
„Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspricht. Dies ist, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann, nicht der Fall.
In der Widerrufsinformation der Beklagten fehlen entgegen den bei einem mit einem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nach § 358 BGB – hier von der Beklagten zutreffend mit dem Fahrzeug-Kaufvertrag und dem Beitritt zum Kaufpreisschutz angegeben – anwendbaren Gestaltungshinweisen 2 und 6 die beiden zwingend vorgeschriebenen Unterüberschriften “Besonderheiten bei weiteren Verträgen” sowie die nach Gestaltungshinweis 6g zwingend vorgeschriebene Überschrift “Einwendungen bei verbundenen Verträgen”. Damit entspricht die Widerrufsinformation der Beklagten nicht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Das Fehlen der (Unter-)Überschriften stellt auch nicht lediglich ein unbeachtliches Redaktionsversehen dar, das unter Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB subsumiert werden könnte.“
Diese Rechtsprechung lässt sich nach unserer Auffassung auch auf die Information zu Widerrufsbelehrungen beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen übertragen.
Entsprechende Fehler in der Widerrufsbelehrung können somit die Widerrufsfrist verlängern und dazu führen, dass der Unternehmer keinen Wertersatz geltend machen kann.
Stand: 30.12.2020
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard