widerrufsbelehrung-kleine-anfrage
Rechtliche Unsicherheiten bei der Widerrufsbelehrung:
Kleine Anfrage der FDP-Fraktion:
Die Politik wird endlich aktiv, Bundesregierung und BMJ bleiben untätig!
Die für den Fernabsatz äußerst wichtige Frage der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist zur Zeit mit ganz erheblichen Unsicherheiten belastet. Der Gesetzgeber hat zwar in der Anlage zu § 14 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) eine Muster-Widerrufsbelehrung veröffentlicht. Diese birgt jedoch erhebliche Unklarheiten und ist vereinzelt durch die Rechtsprechung als unwirksam angesehen worden. Folge sind kostenpflichtige Abmahnungen zum einen, zum anderen die Unsicherheit im Fernabsatzhandel, wie ordnungsgemäß zu belehren ist. Angesichts eines Umsatzes in Deutschland im Internethandel von mehr als 40 Mrd. Euro (Quelle: Pressemitteilung von Bitkom vom 05.11.2006) ist es sicherlich nicht zuviel verlangt, wenn der Gesetzgeber dem Internethandel Rechtssicherheit ermöglicht.
Die Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers ist zugegebener Maßen kein großer Wurf. Ein Problem ist, dass die Widerrufsbelehrung nicht nur für den Fernabsatzhandel mit Waren gilt, sondern auch für Finanzdienstleistungen und eigentlich im Vergleich zur Rückgabebelehrung hinsichtlich ihrer Ausgestaltung für den Warenhandel eher ungeeignet ist. Es geht schon damit los, dass der Fristbeginn mit der Formulierung “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” schlichtweg unklar bleibt, wobei die Frage, wann die Frist tatsächlich beginnt, in der juristischen Literatur äußerst umstritten ist. Im Warenhandel beginnt die Frist entweder an dem Tag, an dem der Kunde die Ware sowie die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat (Argumentation aus § 355 Abs. 2 BGB) oder erst am Folgetag (grundsätzliche Regelung des § 187 Abs. 1 BGB). Im Rahmen der Gestaltungshinweise zum Muster fallen dann Informationen zur Gefahrtragungsregel gerne einmal weg, so dass es kein Wunder ist, dass das Landgericht Halle die Muster-Widerrufsbelehrung als unwirksam erachtet hat. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht Halle die alte Muster-Widerrufsbelehrung zu beurteilen hatte, die aktuelle Muster-Widerrufsbelehrung nach Ansicht des Landgerichtes Münster jedoch dann wirksam ist, wenn sie unverändert übernommen wird.
Eine falsche Belehrung hat die unangenehme Folge, dass neben einer kostenpflichtigen Abmahnung die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird, mit der Folge, dass ein Widerruf auch noch Monate oder Jahre nach dem Kauf möglich wäre, wenn eine korrekte Belehrung nicht nachgeholt wird. Wie diese zur Zeit aussieht, ist und bleibt jedoch unklar. An dieser Stelle von rechtlichen Problemen für Fortgeschrittene zu sprechen, wie beispielsweise der Frage, ob bei eBay eine Rückgabebelehrung verwendet werden kann und ob bei eBay ein Wertersatz geltend gemacht werden kann (das Landgericht Flensburg hat dies rechtskräftig bejaht ), macht die Gesamtproblematik nicht einfacher.
Die Fragen:
Am 08.11.2006 hat die FDP-Fraktion im Bundestag eine kleine Anfrage gestartet, die sich ausschließlich mit den aktuellen Problemen des Widerrufsrechtes befasst. Die Anfrage unter der Drucksache Nr. 16/3387 bringt die aktuellen rechtlichen Probleme höchst qualifiziert auf den Punkt. Besonders gespannt sind wir auf die Beantwortung insbesondere folgender Fragen:
Ist der Bundesregierung bekannt, ob es auf Grund der zitierten Entscheidung zu einer Zunahme von Abmahnungen gekommen ist?
Wir wissen nicht, was der Bundesregierung bekannt ist, wir können diese Frage jedenfalls bejahen.
Interessant ist auch die Frage, unter welchen Mängeln nach Ansicht der Bundesregierung die Muster-Widerrufsbelehrung leidet und seit wann diese Mängel bekannt sind.
Die wichtigste Frage verbirgt sich jedoch in Nr. 10 der Anfrage, nämlich was die Bundesregierung beabsichtigt zu tun, um diese gegebenenfalls seit längerem bekannten Mängel der Muster-Widerrufsbelehrung zu beseitigen.
Nach unserer Kenntnis ist es zur Zeit so, dass man im Bundesjustizministerium keinen Handlungsbedarf sieht. Dies ist eigentlich vor dem Hintergrund der erheblichen rechtlichen Unsicherheit, die vom Gesetzgeber hausgemacht ist und dem erheblichen Umsatz, den der Online-Handel in Deutschland erwirtschaftet, ein politischer Skandal. Zur Zeit lässt man die Händler einfach im Regen stehen, und zwar in einem Land, dass schon längst in der Informationsgesellschaft angekommen ist und im Vergleich zu anderen EU-Staaten das Mittel der kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kennt.
Nachtrag: Die Antworten
Mittlerweile liegt uns die elektronische Vorab-Fassung der Antowrten auf die kleine Anfrage Nr. 16/3595 der Bundesregierung vor. Die Antworten verdeutlichen, dass der Internethandel auch weiterhin komplett auf sich gestellt bleibt. Die Brisanz, die in der bisherigen Rechtsprechung liegt, mit der Folge der Unsicherheit für Internethändler, vernünftig über das Widerrufsrecht zu belehren, ist durch die Bundesregierung verkannt worden. Die Fragen 1 und 2, nämlich ob der Bundesregierung wirtschaftliche Auswirkungen auf die bisherige Rechtsprechung oder eine Zunahme von Abmahnungen bekannt sind, wird verneint, d.h. es liegen keine Erkenntnisse vor. In diesem Zusammenhang kann man den hunderten, wenn nicht sogar tausenden Abgemahnten, die gerade bei eBay Probleme mit der Widerrufsbelehrung haben, nur raten, sich an das Bundesjustizministerium zu wenden, damit diese Kenntnis dort auch ankommt.
Die Unsicherheiten hinsichtlich des Fristbeginns, die insbesondere vom Landgericht Halle für die alte Muster-Widerrufsbelehrung ausgearbeitet wurden, werden nicht geteilt, da es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Wichtig erscheint hier die Antwort auf Frage 5, ob nämlich die Muster-Widerrufsbelehrung als wirksam angesehen wird. Die Bundesregierung sieht die Muster-Widerrufsbelehrung als wirksam an (was soll sie auch sonst tun). Trauriger Weise vertritt die Bundesregierung unter der siebten Frage, in der nach den Mängeln in der Belehrung nach Ansicht der Bundesregierung gefragt wird, die Ansicht, dass die Belehrung den an sie gestellten Anforderungen gerecht wird. Es heißt in der Antwort “Dass in der Muster-Widerrufsbelehrung nicht über jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung belehrt wird, ist nach Auffassung der Bundesregierung kein Mangel, da dem Verbraucher seine Rechte insgesamt verdeutlicht werden.”.
Wenn es denn so wäre … Es gibt eigentlich nur ein paar wesentliche Details, über die belehrt werden müsste, um die es vorliegend geht, nämlich die Frage des Fristbeginns und etwas mehr Sorgfalt bei den Widerrufsfolgen. Das Grundproblem ist, dass die bisher veröffentlichten Belehrungen nicht explizit für den Warenhandel im Internet, sondern auch für weitere Gestaltungen gelten, wie beispielsweise Finanzdienstleistungen. Nach unserer Auffassung wäre es nicht zu viel verlangt, gerade bei dem so umsatzstarken Bereich des Warenhandels eine gesonderte Widerrufsbelehrung einzuführen, die ein paar wesentliche Punkte einfach endgültig klarstellt. Wenn dies auch noch in Gesetzesform geschehen würde, würde Rechtssicherheit eintreten.
Hinsichtlich der Absicht, die bekannten Mängel der Muster-Widerrufsbelehrung zu beseitigen, verweist die Bundesregierung jedoch in der Antwort zur Frage 10 darauf, dass sie sich auf europäischer Ebene dafür einsetze, “die Widerrufsrechte in den einzelnen deutschen Rechtslage zugrunde liegenden Richtlinien kohärenter auszugestalten, was zu einer weniger differenzierten nationalen Rechtslage und damit zu einem einfacheren Muster führen könnte.” Wer so etwas schreibt, hat nicht verstanden, was er den Unternehmern und auch den Verbrauchern durch die Muster-Widerrufsbelehrung eigentlich angetan hat. Die Regelungen sind zwar im BGB komplex und in sich verschachtelt, es ist nach unserer Auffassung jedoch relativ problemlos möglich, auch ohne die europäischen Ebene den Belehrungsverpflichtungen einfach klarer und transparenter nachzukommen. Wo ist das Problem, hinsichtlich der Widerrufsfrist nicht ein philosophisches “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” zu verwenden, sondern eine klare Aussage bezogen auf den Warenhandel zu verwenden, wie sinngemäß “Die Frist beginnt, wenn Sie die Ware sowie diese Belehrung in Textform erhalten haben”? Bevor es hinsichtlich dieser von uns vorgeschlagenen Formulierung zu Missverständnissen kommt, dürfen wir darauf hinweisen, dass es zur Zeit rechtlich ungeklärt ist, ob die Frist tatsächlich an dem Tag beginnt, an dem der Kunde Ware und Widerrufsbelehrung in Textform erhält oder am darauffolgenden Tag.
Salomonisch wird auf die Frage geantwortet, was die Bundesregierung davon halte, dass die Widerrufsfrist bei Internetversteigerungen einen Monat beträgt. Es heißt dort “Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass bei Vertragsabschlüssen auf Internet-Versteigerungsplattformen die Belehrung steht erst nach Vertragsschluss erfolgen kann. Vielmehr werden in der einschlägigen Fachliteratur Möglichkeiten diskutiert, wie auch in diesen Fällen vor Vertragsschluss belehrt werden kann. Andernfalls kann das Muster (wie in Gestaltungshinweisen 1 vorgesehen) so verwandt werden, dass über die Widerrufsfrist von einem Monat belehrt wird.”
Mit anderen Worten:
Wenn eine wirtschaftsstarke Internetversteigerungsplattform (eBay) ein kundenfreundliches Vertragsabschlussmodell wählt, ist dies halt eben das Problem der Plattform und nicht des Händlers. Dabei wäre es ein Leichtes, die vorvertraglichen Informationspflichten etwas zu entschärfen bzw. deutlich zu machen, dass der vorvertraglichen Informationspflicht genügt wird, wenn auf jeden Fall bis zum Erhalt der Ware in Textform belehrt wird, wie es zur Zeit auch in § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt ist. Dies sieht die Bundesregierung im Übrigen auch nicht als Problem an, da in der 14. Frage kein Widerspruch darin gesehen wird, dass der Unternehmer in bestimmten Fällen die Informationen in Textform nach Vertragsschluss mitteilen kann, dann jedoch die Frist halt eben länger dauert.
Fazit:
Politik ist, wenn man sich nicht festlegen mag. Politik ist auch, wenn man nicht reagieren mag. Deutsche Politik ist in diesem Fall, wenn man die Verantwortung an die EU abschiebt. Für schon fast skandalös halten wir es, dass die Bundesregierung angesichts des zu unterschätzenden Umsatzes des Internetversandhandels keinen Anlass sieht, an der aktuell unerträglich unsicheren Rechtslage etwas zu ändern. Es wäre ein Leichtes, die fernabsatzrechtlichen Regelungen kurzfristig zu überarbeiten oder zumindestens der Widerrufsbelehrung echte Gesetzeskraft zukommen zu lassen. Bis zur endgültigen Klärung durch oberinstanzliche Gerichte, am Ende durch den Bundesgerichtshof, bleibt somit ein ganz erheblicher Unsicherheitsfaktor.
Der Internethandel ist daher gut beraten, sich hinsichtlich dieser unbefriedigenden Entwicklung immer wieder bei der Bundesregierung in Erinnerung zu rufen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
Stand: 11.12.2006
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