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eBay-Händler können bei Widerruf Wertersatz bei Benutzung der Ware geltend machen

 

  • Achtung! Dieser Beitrag bezieht sich auf das alte Widerrufsrecht in der Fassung vor dem 11.06.2010 und ist ggf. nicht mehr aktuell!
  • Hinweis: Einen Information über die Berufungsverhandlung finden Sie am Ende dieses Beitrages.
  • Beaten Sie bitte auch die aktuelle Rechtsprechung des LG Berlin, die einen Wertersatz bei eBay ausschließt

Gerade bei einem Handel bei eBay sind viele Fragen des Widerrufs- oder Rückgaberechtes in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Dies hängt in erster Linie damit zusammen, dass im Gegensatz zu herkömmlichen Internetshops bei eBay durch Höchstgebote oder durch Ausüben der Sofort-Kauf-Option unmittelbar zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ein Kaufvertrag geschlossen wird. Der Gesetzgeber hat jedoch in mehreren Punkten Informationspflichten vorgesehen, bei denen der Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform über seine Rechte informiert werden muss.  Was an dieser Stelle erst einmal theoretisch klingt, kann erhebliche Auswirkungen in der Praxis des eBay-Handels haben. Ein Beispiel ist die jetzt geklärte Widerrufsfrist von einem Monat. Die Fristverlängerung ergibt sich hier ausschließlich daraus, dass eine Belehrung des Verbrauchers vor Vertragsschluss in Textform nicht möglich ist.

Wertersatz bei WiderrufDie Frage des Informationszeitpunktes ist jedoch für einen anderen rechtlichen Aspekt erheblich, nämlich den Wertersatz bei Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechtes. Diese Frage wurde bisher in der Rechtsprechung noch nicht thematisiert. Übt der Verbraucher ein Widerrufs- oder Rückgaberecht aus, so hat der Verkäufer einen Anspruch auf Wertersatz, wenn die Ware nur verschlechtert zurückgesandt wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Käufer die Ware benutzt oder, wie es in der Muster-Widerrufsbelehrung heißt, die Sache wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und nicht alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Erlaubt ist dem Verbraucher eine Prüfung der Sache, wie sie ihm im Ladengeschäft möglich gewesen wäre. Auch im Ladengeschäft ist es dem Kunden nicht einfach möglich, die Originalverpackung aufzureißen, ein Kleidungsstück längere Zeit zu tragen oder einen Gegenstand längere Zeit zu nutzen.  Es geht konkret um folgenden Teil der Widerrufsbelehrung:

Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Wertersatzes ist jedoch eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers. Wenig praxisgerecht hat der Gesetzgeber in § 357 Abs. 3 BGB folgende Regelung getroffen:

Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon andersweitig Kenntnis erlangt hat.

 

Was der Gesetzgeber hier verklausuliert ausdrückt, ist eigentlich Folgendes:

Nur dann, wenn der Verbraucher nach dem Wortlaut dieser Norm vor Vertragsschluss in Textform darauf hingewiesen wird, dass er bei Ingebrauchnahme der Sache Wertersatz zu leisten und wie er diesen vermeiden kann, kann ein Wertersatz überhaupt geltend gemacht werden.

Diese Norm konsequent zu Ende gedacht, würde dies bedeuten, dass trotz einer ordnungsgemäßen Belehrung auf der Angebotsseite bei eBay selbst und später bei Übersendung mit der Ware der Käufer die Ware fröhlich nutzen kann und quasi auf Grund eines nicht zu vermeidenden Formfehlers nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechtes keinen Wertersatz zahlen muss. Hinzu kommt ein weiteres Problem:

Wenn ein Wertersatz nicht geltend gemacht werden kann, darf darüber auch nicht entsprechend belehrt werden, wie es beispielsweise in der Muster-Widerrufsbelehrung der Fall ist. Würde man den Teil zum Wertersatz aus der Muster-Widerrufsbelehrung herausstreichen, hätte man nicht mehr die Fiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, bei Nutzung des Musters ordnungsgemäß zu belehren und müsste sich quasi eine eigene Widerrufsbelehrung zusammenbasteln, was wir für quasi unmöglich halten.

Gefahr gebannt!

Genau diese Frage war jedenfalls Gegenstand einer Entscheidung des Landgerichtes Flensburg (Urteil vom 23.08.2006, Aktenzeichen 6 O 107/06). Das Landgericht  hat angenommen, dass bei eBay sehr wohl Wertersatz geltend gemacht werden kann. Nach Ansicht des Landgerichtes erfolgt eine Belehrung bei eBay in der gesetzlich vorgeschriebenen Textform. Begründet wird dies unter anderem damit, dass eBay-Angebote unter einer Auktionsnummer abgespeichert werden und eingesehen werden können. Es heißt im Urteil ganz klar bezogen auf die Praxis “Eine solche Betrachtungsweise ermöglicht eine klare Abgrenzung und vermeidet unüberwindbare praktische Schwierigkeiten”. Dem ist eindeutig zuzustimmen. Es wäre nach unserer Auffassung rechtliche Förmelei, wenn die Tatsache, dass bei eBay sofort ein Kaufvertrag geschlossen wird, was nicht zuletzt auch dem Kunden entgegenkommt, hier dazu führt, dass ein Wertersatz nicht geltend gemacht werden kann.

Das Landgericht folgt ferner der von uns schon immer vertretenden Auffassung, dass der Belehrungspflicht grundsätzlich Genüge getan wird, wenn gemäß § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB der Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware die Belehrung in Textform erhält. Nach Ansicht des Landgerichtes, unabhängig von der eher streitigen Textform-Frage, reicht es daher grundsätzlich aus, wenn entsprechende rechtliche Informationen bei Lieferung der Ware erteilt werden. Zudem geht das Landgericht darauf ein, dass der Verbraucher -eine ordnungsgemäße Belehrung bei Lieferung der Ware vorausgesetzt- über den Wertersatz informiert ist. Schutzwürdige Belange des Verbrauchers werden daher nicht berührt.

Das Urteil ist rechtskräftig. Zur Zeit können gewerbliche eBay-Verkäufer jedoch auch weiterhin beruhigt über den Wertersatz im Rahmen der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung informieren.  Der Rechtsansicht des LG Flensburg hat sich am 28.11.2006 im übrigen auch das LG Paderborn (AZ 6 o 70/06) angeschlossen

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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