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Top, aber nicht spitze: Werbung mit Top-Preisen
Ein wesentlicher Aspekt der Werbung ist die Werbung mit einem Preis. Problematisch für den Werbetreibenden wird es immer dann, wenn er mit einer Spitzenstellung oder einer Alleinstellung wirbt. Dies ist bspw. der Fall, wenn es heißt “Der günstigste Preis” oder “Bester Preis in Deutschland” oder Ähnliches.
Alles andere ist ggf. marktschreierisch, aber wettbewerbsrechtlich unproblematisch.
“Werbung mit Top Preis”
Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln Urteil vom 19.06.2015 Az: 6 O 173/14) musste sich mit der Frage befassen, ob die Werbung mit einem “Top Preis” eine Spitzenstellungswerbung ist, vergleichbar mit “Höchstpreis”. Falls Sie sich jetzt wundern, warum es um einen “Höchstpreis” geht, liegt dies an der Besonderheit des Falls:
Es ging nicht darum, dass der Anbieter Kunden etwas verkaufen wollte, sondern er wollte etwas ankaufen und zwar Gold, dies ursprünglich zu “Höchstpreisen”, nunmehr nur noch zu “Top Preisen”.
Nach Ansicht des OLG Köln ist die Werbung mit “Top Preisen” keine Werbung mit Höchstpreisen. Die Werbung mit Höchstpreisen sei rechtlich anders zu beurteilen als die Werbung mit Top Ppreisen.
Was ist die Werbung mit Höchstpreisen?
Hierzu sind die Ausführungen des OLG Köln durchaus lesenswert:
“Die Werbung mit Höchstpreisen ist keine Allein-/Spitzenstellungsbehauptung, sondern unterfällt der Kategorie der Spitzengruppenwerbung. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet bei der Werbung mit einem “Höchstpreis” nicht, dass ihm der absolut beste Preis auf dem gesamten Markt angeboten wird, sondern nur, dass der Preis im obersten Bereich liegt.
Zwar ist “höchst” der Superlativ zu “hoch” und der Superlativ seinerseits eine typische Ausdrucksform für die Alleinstellung. Dementsprechend wird das Präfix “höchst” im Zusammenhang mit der Bildung von Substantiven (Höchstleistung, Höchstform, Höchstgebot) regelmäßig als Ausdruck für etwas nicht zu Überbietendes verwendet…”
Und was ist “top”?
Auch hier nimmt das OLG Köln eine Sprach-Exegese vor:
“Top ist ein aus dem Englischen stammendes eingedeutsches Wort mit gegenüber den Begriffen hoch/höchst bereits im Ansatz deutlich unklareren Bedeutungsgehalt und insofern nicht eindeutig – nur – mit dem Begriff “Spitze” gleichzusetzen, nicht einmal nach den vom Kläger zur Akte gereichten Auszügen aus Englisch/Deutsch-Lexika. Im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch drückt die Vorsilbe “top” bei der Bildung von Substantiven zwar ebenfalls eine Verstärkung aus, jedoch nicht – jedenfalls nicht eindeutig oder gar stets – im Sinne eines Superlativs, sondern in der Regel von im Sinne “besonders gut” (Top-Model, Top-Manager, Top-Ten).”
Man sieht, wofür der Deutschunterricht gut sein kann. Aus diesem Grund ist auch der eBay-Verkäufer mit Top-Bewertung unproblematisch.
Worte auf die Goldwaage legen
Auch wenn es auf erstem Blick etwas haarspalterisch erscheinen mag, kommt es gerade bei Werbung auf die ganz konkrete Wortwahl an. Ein Superlativ (der Billigste, das Beste, etc.) ist immer problematisch und führt dazu, dass der Werbende diese Aussage auch beweisen muss. Hier etwas abgeschwächt zu werben, kann wettbewerbsrechtlich mehr als sinnvoll sein.
Wir beraten Sie.
Stand: 23.06.2015
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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