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Die Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen an sich ist nicht rechtsmissbräuchlich

Eine Abmahnung ist immer verbunden mit einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Unterlassungserklärung, die eigentlich Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung heißen müsste, enthält zum einen die Verpflichtung etwas zu unterlassen und im Weiteren die Verpflichtung, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Hier kommt es immer auf die Formulierung an!

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az.: I ZR 45/11 – Missbräuchliche Vertragsstrafe) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Geltendmachung einer Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich sein kann. Grund einer Unterlassungserklärung mit einer Einzelvertragsstrafe von 5.100,00 Euro hatte der Abmahner eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.200,00 Euro geltend gemacht.

Angeblich war gegen die Unterlassungserklärung somit zweimal verstoßen worden.

§ 8 Abs. 4 UWG regelt, dass Abmahnungen, die rechtsmissbräuchlich sind, unzulässig sein können. Wie der BGH jetzt klargestellt hat (anders konnte man diese Norm eigentlich auch gar nicht verstehen), ist der Anwendungsbereich von § 8 Abs. 4 UWG auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche beschränkt, nicht jedoch auf vertragliche Ansprüche, insbesondere Zahlungsansprüche auf Vertragsstrafe. Die Erhebung einer Vertragsstrafe ist nur durch die allgemeinen Grenzen des § 242 BGB (Treu und Glauben) beschränkt.

Hierbei können jedoch Umstände, die im Rahmen des § 8 Abs. 4 UWG einen Rechtsmissbrauch begründen könnten, herangezogen werden. Dies können sein unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen, die Annahme unverhältnismäßig hoher Streitwerte sowie die unterlassene Geltendmachung abgemahnter Wettbewerbsverstöße.

Dies allein reicht jedoch nicht. Diese Aspekte können die Forderung einer Vertragsstrafe nur ausschließen, soweit sie für die Abgabe der Unterwerfungserklärung ursächlich war oder jedenfalls mit ihr im Zusammenhang steht. Eine auf Grund rechtsmissbräuchlicher Abmahnung abgegebene Unterlassungserklärung kann ggf. aus wichtigem Grund gekündigt werden, der Geltendmachung von Vertragsstrafen kann schon vor Kündigung der Einwand des Rechtsmissbrauches entgegengehalten werden.

Fehler! Unterlassungserklärung statt Abschlusserklärung

Einen der Unterlassungsansprüche hatte der Abmahner auch gerichtlich durchgesetzt, und zwar im Wege einer sogenannten einstweiligen Verfügung. Die einstweilige Verfügung stellt nur eine vorläufige Regelung dar. Der Beschluss kann durch eine sogenannte Abschlusserklärung als endgültig erklärt werden. Hierbei wird auf Rechtsmittel verzichtet, ebenso entfällt die Notwendigkeit, eine Hauptsacheklage auf Unterlassung einzureichen.

Wie wir aus unserer Beratungspraxis regelmäßig beobachten, ist das Institut der Abschlusserklärung jedoch oftmals nicht bekannt. Einige Abgemahnte, wie auch deren Anwälte, meinen, nach Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Abschlusserklärung, sondern eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Hierdurch kommt der Abgemahnte vom Regen in die Traufe, da die Wiederholungsgefahr ja eigentlich durch die einstweilige Verfügung bereits entfallen ist und nach unserer Erfahrung eine Ordnungsgeldandrohung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren in der Regel im Verletzungsfall günstiger ist als die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Rechtsmissbrauch durch sachfremde Ziele?

Der Abmahner wollte offensichtlich unter dem Strich die Domain des Abgemahnten haben. Das Gericht hat es als unproblematisch angesehen, wenn im Rahmen einer derartigen Absicht die sonstige rechtliche Gestaltung einer Internetseite einer näheren Prüfung unterzogen wird. Jedenfalls konnte das Ziel, durch Aufbau eines finanziellen Drucks den Abgemahnten zur Übertragung der Domain zu bewegen, nicht nachgewiesen werden.

Fazit:

Aus einer abgegebenen Unterlassungserklärung kommt man nur schwer wieder heraus.

Die Entscheidung zeigt, dass die Frage, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, wohl überlegt sein will. Diese Erklärungen sind “ewig wirksam” und motivieren Abmahner zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung, da es in diesem Fall Geld gibt. Eine einstweilige Verfügung mag auf erstem Blick kostenintensiver sein, kann aber dauerhaft gesehen eine Menge Geld sparen.

Wir beraten Sie!

Stand: 08/2012

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock 

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