abmahnung-rechtsmissbrauch-bgh

Auch BGH nimmt jetzt schnell Rechtsmissbrauch an: Rechtsmissbrauch bei einer Abmahnung möglich sowie bei Vertragsstrafe ohne Verschulden

Sonderbare Ansicht zu Garantiewerbung bei eBay

Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Das Oberlandesgericht Hamm ist dafür bekannt, im Sinne der Abgemahnten bei Fragen des Rechtsmissbrauches außerordentlich großzügig zu sein. So hat das OLG Hamm in der Vergangenheit bereits einmal ernsthaft die Frage diskutiert, ob eine einzige Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein könnte.

Derartige Verfahren werden in der Regel im Wege der einstweiligen Verfügung entschieden mit der Folge, dass der Weg zum BGH versperrt ist. In einem aktuellen Urteil (Urteil vom 15.12.2011, Az.: I ZR 174/10) hatte der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des OLG Hamm zu überprüfen, bei der es um die Erstattung von Abmahnkosten geht. Abmahnkosten sind nur dann zu erstatten, wenn die Abmahnung berechtigt war. Wenn eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, besteht auch kein Erstattungsanspruch auf Abmahnkosten.

Zunächst einmal nahm der BGH an, dass die Annahme eines Rechtsmissbrauches eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände erfordert. Dabei wird vor allen Dingen auf das Verhalten des Abmahners abgestellt. Zu berücksichtigen ist jedoch auch Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes. Mit anderen Worten: Je schwerer und “echter” der Verstoß, desto unwahrscheinlich ist die Annahme eines Rechtsmissbrauches. Wie hier häufige Klassiker im Internet, wie falsche Widerrufsbelehrungen, eingeschätzt werden, bleibt leider offen.

Inhalt der vorformulierten Unterlassungserklärung als Indiz für Rechtsmissbrauch

Sowohl das OLG Hamm wie auch der BGH teilen die Ansicht, dass für den Fall, dass einer Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt ist, bei der eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden eingeräumt wird, rechtsmissbräuchlich ist. Wohl gemerkt  bereits bei einer einzigen Abmahnung: Auf die Anzahl der Abmahnungen (in der Regel ein wichtiger Aspekt bei Fragen des Rechtsmissbrauches) kam es dem BGH nicht an. Eine Vertragsstrafe ohne Verschulden führt bei einer Verletzung von Informationspflichten im Versandhandel im Internet auch zu einer Haftungsfalle.

Nach Ansicht der Vorinstanz werden Unterlassungserklärungen wegen der drohenden gerichtlichen Inanspruchnahme sehr häufig schon dann abgegeben, bevor alle fehlerhaften Angaben aus dem Internet entfernt seien. Unterbliebene oder fehlerhafte Informationen seien oft nicht von einem Tag auf den anderen einzufügen oder zu korrigieren. Insbesondere kleinere oder unerfahrene Anbieter müssten für die Korrektur der Widerrufsbelehrung oder der AGB regelmäßig Kontakt mit Dritten aufnehmen. Sie könnten daher einer Vertragsstrafe vielfach nur schwer entgehen, wenn ihnen der Einwand abgeschnitten sei, sie hätten den Verstoß so kurzfristig nicht abstellen können. Diese Feststellung des OLG ist nach Ansicht des BGH rechtsfehlerfrei.

Wir halten diese Feststellung für nicht ganz unproblematisch, da gerade im Internet ja die Möglichkeit besteht, entsprechende Änderungen unverzüglich vorzunehmen. Im Zweifel sollte man eine Aufbrauchfrist in die Unterlassungserklärung mit aufnehmen lassen oder erst gar keine Unterlassungserklärung abgeben. Den Einwand, ein Verstoß könne kurzfristig nicht abgestellt werden, halten wir jedenfalls für kein besonders gutes Argument.

Zutreffender ist das Argument, dass das Versprechen einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe schon zum Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht notwendig sei.

Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro zu hoch? Viele Indizien des BGH zum Rechtsmissbrauch

Üblicherweise werden in Unterlassungserklärungen Vertragsstrafen von ca. 5.000,00 Euro vorgegeben. Neben dem Umstand, dass nur eine angemessene Vertragsstrafe geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuschließen, ist die Einräumung und das Versprechen einer Vertragsstrafe von über 5.000,00 Euro auch damit in Verbindung zu bringen, dass Landgerichte erst ab einem Streitwert von 5.000,00 Euro zuständig sind. Diesen wird sehr viel mehr Kompetenz im Wettbewerbsrecht zugetraut als Amtsgerichten, die unterhalb von 5.000,00 Euro zuständig wären und die normalerweise auf Grund der Zuständigkeitsregelungen im UWG mit Wettbewerbsrecht nicht viel zu tun haben. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, welches Gericht denn eigentlich für Vertragsstrafen zuständig sei, diese Frage ist höchst umstritten, ganz bewusst offen gelassen.

Eine Vertragsstrafe von 5.000,00 Euro (es ging um eine sogenannte Garantiewerbung) hat der BGH jedenfalls als zu hoch angesehen. Es dürfte auch hier wiederum auf den Einzelfall ankommen.

Als problematisch wurde es auch angesehen, dass die Frage der Fristverlängerung (die offensichtlich kategorisch ausgeschlossen wurde) für die Unterlassungserklärung mit einer Zahlungsfrist verquickt wurde. Dies könnte beim Abgemahnten den unzutreffenden Eindruck erwecken, er könne eine gerichtliche Inanspruchnahme nur verhindern, wenn er nicht nur die Unterlassungserklärung abgebe, sondern auch umgehend die Abmahnkosten erstattet.

Erschwerend – es kommt immer auf eine sogenannte Gesamtschau an – war zudem der Umstand, dass für die Vertragsstrafe ein Gerichtsstand in der Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt war, vorgesehen war.

Ob im Übrigen in der Abmahnung dazu aufgefordert wurde, genau die beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben oder ob freigestellt wird, eine andere ausreichende Unterlassungserklärung abzugeben, war für den BGH unerheblich. Es kam letztlich darauf an, dass überhaupt eine derart problematische Unterlassungserklärung beigefügt war. Es ist üblich, dass Abmahnungen entsprechende Unterlassungserklärungen beigefügt sind (die nach unserer Beratungserfahrung oftmals zu weitgehend sind). Eine rechtliche Verpflichtung besteht hierzu jedoch nicht.

Auf Grund der Umstände in diesem Fall kann schon eine einzige Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein, wenn hinreichende Anhaltspunkte für sachfremde Motive vorliegen.

Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass auch eine weitere Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist

Im vorliegenden Fall waren zwei Abmahnungen ausgesprochen worden, für die in diesem Verfahren die Kostenerstattung verlangt wurde. Der BGH hat klargestellt, dass diese Fälle einzeln betrachtet werden müssen. Wenn somit die erste Abmahnung rechtsmissbräuchlich war, muss es die zweite noch lange nicht sein.

Garantiewerbung bei eBay wettbewerbswidrig oder nicht?

Gegenstand der Abmahnung war offensichtlich eine Garantiewerbung bei eBay. Der Abgemahnte hatte – wie üblich – geworben mit “2 Jahre Garantie”, ohne den Inhalt der Garantie zu erläutern. Nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung zur Garantiewerbung ist zumindest eine Garantiewerbung in Internetshops in der Regel und erst recht nicht in Prospekten erläuterungsbedürftig. Es kommt hierbei auf die Frage des Vertragsschlusses an. Bei eBay gilt dies immer noch als unzulässig.

Offensichtlich in “Geberlaune” hat der BGH entschieden, dass eine Erläuterung von Garantiebedingungen bei eBay nicht notwendig sei. Eine Garantieerläuterung sei nicht notwendig bei einer Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu besprechen. Die Werbung mit “2 Jahre Garantie” bei eBay würde nicht darunter fallen. Eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung sei im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen.

Dies bedeutet, dass nicht der Verkäufer einen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages gegenüber dem Käufer abgibt, sondern der Käufer gegenüber dem Verkäufer. Dies ist ein übliches Modell in Internetshops. Bei eBay ist es jedoch anders. Wer auf “Sofort kaufen” klickt und den Bestellablauf durchläuft, hat mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag abgeschlossen. Uns ist nicht ganz klar, ob der BGH das Vertragsschluss-Modell bei eBay nicht verstanden hat, es sich ggf. um eine Auktion gehandelt hat oder ob der BGH feststellen musste, dass seine nur schwer nachvollziehbare Entscheidung “Werbung mit Garantie” zu höchst unterschiedlichen nicht nachvollziehbaren Ergebnissen in Internetshops und bei eBay führt. Die Begründung des BGH ist kurz und mysteriös. Es heißt insofern in der Entscheidung:

“Dass die Beklagte bereits in der zum Gegenstand des Verbotsantrags gemachten Werbung vom (…) für den Verkehr erkennbar durch den dort enthaltenen Hinweis auf die Garantie in vertragsmäßig bindender Weise eine Beschaffungsgarantie übernommen hat, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich.”

Wir sehen jedenfalls in dieser BGH-Entscheidung auf Grund der unklaren Begründung und des nicht ganz klaren Sachverhalts keinen Freibrief, zukünftig bei eBay mit Garantien ohne weitere Erläuterung zu werben.

Stand: 06/2012

Ihr Anprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/fcc82d387da74ded8d23524e5ab95a1b