verspaetete-DSGVO-Auskunft-Schadenersatz
OLG Köln: 500,00 Euro Schadenersatz wegen verspäteter datenschutzrechtlicher Auskunft
Eine verspätete datenschutzrechtliche Auskunft kann im Einzelfall einen Anspruch auf Schadenersatz i.H.v. 500,00 Euro rechtfertigen. Dies hat das OLG Köln entschieden (OLG Köln, Urteil vom 14.07.2022, Az. 15 U 137/21). Der Fall macht deutlich, dass Unternehmen datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen ernst nehmen sollten. Was Sie bei einer Auskunftserteilung beachten sollten, erläutern wir im nachfolgenden Beitrag:
Bereiten Sie sich auf datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen vor!
Aus unserer Beratungspraxis ist uns bekannt, dass datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen inzwischen häufiger vorkommen. Daher sollten Sie und die Beschäftigten in Ihrem Unternehmen auf entsprechende Anfragen vorbereitet sein. Informationen dazu, was Sie bei einer datenschutzrechtlichen Auskunftserteilung beachten sollten, haben wir hier zusammengestellt.
Frist zur Auskunftserteilung beachten
Eine datenschutzrechtliche Auskunft müssen Sie nach den rechtlichen Vorgaben unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsersuchens zur Verfügung stellen. Ausnahmsweise kann diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen um weitere zwei Monate verlängert werden.
Wenn Sie die Frist nicht einhalten, kann es teuer werden
Eine verspätete Auskunftserteilung stellt einen Datenschutzverstoß dar. Da bei einem Datenschutzverstoß ein Anspruch auf Schadenersatz in Betracht kommt, ist eine verspätete Auskunftserteilung mit der Gefahr verbunden, dass im nächsten Schritt Schadenersatz gefordert wird. In dem Fall vor dem OLG Köln ging es immerhin um 500,00 Euro Schadenersatz. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Anwaltskosten. Und dann kann sich die betroffene Person ja auch noch bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde beschweren, die ein Bußgeld verhängen kann. Also besser rechtzeitig und vollständig Auskunft erteilen.
Welche Auskünfte Sie erteilen müssen
Nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
• die Verarbeitungszwecke;
• die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
• die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
• falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
• das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
• das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
• wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
• das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
• Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
Am besten arbeiten Sie die Punkte einzeln ab. Und nicht vergessen: aufgrund des Auskunftsersuchens verarbeiten Sie die personenbezogenen Daten auch zum Zwecke der Erfüllung Ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Also auch die diesbezüglichen Angaben in die Auskunft aufnehmen.
Wir beraten Sie.
Wenn Sie sich auf die Erteilung von Auskünften vorbereiten möchten und hierzu eine Beratung wünschen oder zu einem Ihnen bereits vorliegenden Auskunftsersuchen Fragen haben, sprechen Sie uns einfach an.
Als zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV) stehen Ihnen Rechtsanwalt Andreas Kempcke mit ihrer Erfahrung aus entsprechenden Verfahren bundesweit kurzfristig zur Verfügung. Je nach Wusch können wir Sie entweder aus dem Hintergrund unterstützen oder Sie offen gegenüber der Gegenseite vertreten.
Stand: 14.08.2022
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke