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Update: Doch keine Entwarnung – Shopping Anzeigen problematisch

10.09.2014
Entwarnung: Versandkostendarstellung bei Google Shopping selbst
Das Landgericht Hamburg hatte in einem Urteil vom 13.06.2014, Aktenzeichen 315 O 150/14 entschieden, dass die Bewerbung von Produkten bei Google Shopping wettbewerbswidrig ist, wenn bei den Produkten keine Versandkosten angegeben werden.
Zum Teil wurden bei Google Shopping Versandkosten nur bei einem sog. Mouseover angezeigt. Nur dann, wenn der Mauszeiger über der Produktabbildung war, wurden die Versandkosten angezeigt. Mouse Over Effekte sind für Pflichtinformationen grundsätzlich problematisch.
Erst auf der Shop-Seite konnte der Verbraucher dann die konkreten Versandkosten erfahren.
Diese Darstellung verstößt nach Ansicht des Landgericht Hamburg gegen die Preisangabenverordnung, insbesondere da auf einer Google Shopping Seite mehrere gleichartige Produkte nebeneinander dargestellt werden, bei denen dem Verbraucher ein einfacher Preisvergleich möglich sein soll.
Mouseover funktioniert nicht immer
Viele Nutzer können die Mouseover-Funktion offensichtlich deaktivieren (was uns bisher nicht bekannt war). Zudem funktioniert ein Mouseover in der Regel nicht bei Tablet-PC. Insofern hieß es in der Entscheidung des LG Hamburg:
“Schließlich hat die Antragsstellerin unwidersprochen vorgetragen, dass viele Nutzer die Mouseover-Funktion deaktiviert haben, so dass auch vor diesem Hintergrund nicht sichergestellt ist, dass auf diese Weise die Versandkosten wahrgenommen werden.”
Unser Eindruck: Google Shopping hat reagiert

Soweit dies gewährleistet ist, ist eine Nutzung von Google Shopping auch weiterhin möglich, ohne dass entsprechende Händler eine Abmahnung wegen einer fehlerhaften Versandkostenangabe befürchten müssen.
Stand: 24.07.2014
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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