verkauf-e-zigaretten-liquids-shishas-internet-erwachsene

Doppelte Alterskontrolle kommt: Angebot und Verkauf von E-Zigaretten, Shisha, Tabak und Zigaretten über das Internet noch an Erwachsene

E-Zigaretten sind ein neuer Trend. Gleiches gilt auch für Shishas. Insbesondere zum Thema E-Zigaretten hinkt der Gesetzgeber jedoch hinterher. Regelungen, wie beim Verkauf von Tabakwaren, gibt es bisher bei E-Zigaretten, Shishas oder Liquids noch nicht. Insbesondere gibt es bisher nicht einmal eine Alterskontrolle bei dem Vertrieb von Tabak und Zigaretten über das Internet.

Wie ist die aktuelle Rechtslage?

Interessanter Weise regelt das Jugendschutzgesetz (JuSchG) in § 10 die Abgabe von Tabakwaren, d. h. Tabak und Zigaretten mit einer Altersbeschränkung:

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche nicht abgegeben werden. Auch das Rauchen darf ihnen nicht gestattet werden.

Lediglich hinsichtlich des Verkaufs über Zigarettenautomaten gibt es eine gesonderte Regelung in § 10 Abs. 2 JuSchG. Zigaretten dürfen über Zigarettenautomaten nur angeboten werden, wenn dieser an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder durch technische Vorrichtungen oder ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können. Aus diesem Grund muss man sich bei vielen Zigarettenautomaten, bspw. durch einen Führerschein oder durch eine EC-Karte, als Volljähriger legitimieren.

Eine konkrete Regelung zur Abgabe von Tabakwaren im Internet gibt es jedoch nicht! Dies hat zur Folge, dass das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 13.08.2007, Az 4 HKO 120/07 entschieden hatte, dass eine Alterskontrolle bei der Abgabe von Tabakwaren nicht notwendig ist.  Es wird zukünftig eine unterschiedliche Rechtslage beim Angebot von Alkohol oder Zigaretten über das Internet geben (siehe hier eine Information von uns zur aktuellen Rechtslage)

Damit wird es bald vorbei sein.

Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektrischen Shishas

Das Jugendschutzgesetz erheblich zu erweitern. § 10, der bisher die Abgabe von Tabakwaren an Minderjährige regelte, soll ergänzt werden. Und zwar wird sich die Norm zukünftig nicht mehr nur auf “Tabakwaren”, sondern auch auf “andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse” beziehen. Dies erfasst in erster Linie Liquids, E-Zigaretten und E-Shishas.

Auf den Nikotin kommt es nicht mehr an

Weiter erfasst werden auch nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen eine Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden. Erfasst werden auch “deren Behältnisse”.

Jugendschutz nun auch im Versandhandel

Weitgehend ist die neue Regelung des § 10 Abs. 3 JuSchG. Zukünftig soll es dort heißen:

“Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.”

Die Regelung ist weitreichend.

Zur Gesetzesbegründung

Der Gesetzgeber nimmt in der Begründung darauf Bezug, dass im Jahr 2014 mit E-Zigaretten und E-Shishas über 200 Mio Euro Umsatz erbracht wurden. Viele Jugendliche in der Altersgruppe von 12 – 17 hätten dies schon einmal ausprobiert.

Doppelte Anforderung: Alterskontrolle beim Angebot und Alterskontrolle beim Versand

Sehr ungewöhnlich und einmalig ist der Umstand, wie weitreichend der Jugendschutz beim Angebot von Tabakwaren und E-Zigaretten im Internet gehen soll. Bei sonstigen Produkten, die Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wie bspw. Filme mit der Altersfreigabe FSK18, reicht es aus, wenn beim Versand gewährleistet wird, dass der Empfänger volljährig ist. Dies kann bspw. durch die Versandform “Einschreiben eigenhändig” in Verbindung mit dem “Postident-Verfahren” geschehen.

Bei E-Zigaretten knüpft der Gesetzgeber jedoch noch erheblich früher an. Bereits das “Angebot” im Versandhandel ist gegenüber Kindern und Jugendlichen verboten.

Altersverifikation bei Angeboten im Internet. Wie soll das funktionieren?

Das Thema Altersverifikation (AVS) spielt im Internet eine nicht zu unterschätzende Rolle, insbesondere beim Angebot von Streaming-Inhalten. Hier hat der Gesetzgeber jedoch eine vollkommen neue Form geschaffen, die sich nämlich auf den klassischen Online-Kauf bezieht.

Kontrolle der Volljährigkeit bei Tabakwaren im Online-Handel: Die Vorstellung des Gesetzgebers

Nach Vorstellung des Gesetzgebers ist ein Prüfsystem notwendig, das durch Eingabe zusätzlicher Daten (Geburtsdatum, Personalausweisnummer oder Ähnliches) eine Altersverifikation bereits im Bestellablauf vornimmt.

Ob eine reine Abfrage des Geburtsdatums mit der Folge einer Volljährigkeitsprüfung tatsächlich ausreichend ist, erscheint jedoch zweifelhaft, wenn man sich die strengen Anforderungen an die Face-to-Face Kontrolle beim Versand selber vor Augen führt: Hier muss durch den Postzusteller durch Überprüfung des Personalausweises und Abgleich der Empfängeridentität gewährleistet werden, dass  der Empfänger tatsächlich volljährig ist. Die reine Abfrage eines Geburtsdatums ist unter Umständen nicht ausreichend. Besser sieht es schon mit einer Abfrage einer Personalausweisnummer aus.

Keinesfalls dürfte es ausreichend sein, wenn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt ist, dass nur volljährige Käufer bestellen dürfen.

Der Handel von Tabakwaren oder E-Zigaretten oder Zubehör oder Liquids über eBay oder Amazon dürfte mit Inkrafttreten des Gesetzes wahrscheinlich Geschichte sein.

Eine entsprechende Altersverifikation ist dort schlichtweg nicht möglich. Ob die Frage, dass eigentlich nur Volljährige sich bspw. bei eBay oder Amazon als Käufer anmelden können, ausreichend ist, halten wir für ungeklärt.

Berücksichtigt werden muss natürlich, dass der Minderjährige, der derartige Produkte über das Internet bestellt, keinen Erfolg haben wird: Wenn der Internethändler die Ware versendet, muss er nochmals (!) sich darüber vergewissern, dass nicht nur der Besteller, sondern auch der tatsächliche Empfänger der Ware volljährig ist. Insofern weist der Gesetzgeber zutreffend auf die Möglichkeit der Altersprüfung bei der Post durch eine DHL-Identitäts- und Altersprüfung hin (Post-Ident-Verfahren).

Unsere Mandanten, von denen einige auch derartige Waren anbieten, erhalten von uns selbstverständlich bei Inkrafttreten des Gesetzes ganz konkrete Gestaltungshinweise.

Stand: 04.02.2015

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/6f009d6a147f4272aa146e43c7269f55