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Wettbewerbsverband kann nach erfolgloser eigener Abmahnung nicht noch einmal kostenpflichtig über Rechtsanwälte abmahnen (BGH)
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Wettbewerbsverbände, wie bspw. die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (WBZ) oder der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln, dürfen im Rahmen von Abmahnungen nur eine Kostenpauschale geltend machen, die bei ca. 200,00 Euro liegt.
Kostenunwesen
In der Vergangenheit haben wir öfter beobachtet, dass gerade der Abmahnverein Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln, nachdem auf eine Abmahnung des Vereins nicht reagiert wurde, noch einmal über Rechtsanwälte abmahnen ließ, mit der Folge, dass die Rechtsanwälte die üblichen Gebühren für die Abmahnung geltend machten. Diese waren weitaus höher als die reine Kostenpauschale, die der Verein geltend machen konnte.
Es kann gute Gründe geben, auch bei “preiswerten” Vereins-Abmahnungen von Wettbewerbsverbänden keine Unterlassungserklärung abzugeben. Dies führte zum Teil dazu, dass bei Vereinen, bei denen diese Vorgehensweise bekannt war, wir unseren Mandanten empfahlen, in diesen Fällen dem Verein ausdrücklich mitzuteilen, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben wird und eine weitere Abmahnung ebenfalls nicht sinnvoll sei.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr diesem Treiben des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln einen Riegel vorgeschoben (BGH, Urteil vom 21.01.2010, Az.: I ZR 47/09 – Kräutertee).
Gegenstand des Rechtsstreites war das übliche Vorgehen des Vereins:
Im Rahmen einer Abmahnung des Vereins wurde eine Kostenpauschale von 181,13 Euro geltend gemacht. Nachdem nicht reagiert wurde, erfolgte eine zweite Abmahnung durch Rechtsanwälte, durch die Kosten in Höhe von 899,14 Euro entstanden. Das Landgericht hatte dem Verein nur die Kostenpauschale für die erste Abmahnung in Höhe von 181,13 Euro zuerkannt.
Die Ansprüche für die weitere anwaltliche Abmahnung wurden zurückgewiesen. Der BGH hat dies damit begründet, dass, wenn bereits nach der ersten (berechtigten) Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, eine zweite Abmahnung diese Aufgabe nicht mehr erfüllen kann.
Der Verein hatte sich regelmäßig auf alte Rechtsprechung aus dem Jahr 1969 bezogen, die jedoch mittlerweile überholt ist. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Rechtsprechung keinerlei Anreize schaffen will, dass mit einem Verband zusammenarbeitende Rechtsanwälte aus eigenem Kosteninteresse noch einmal zusätzlich tätig werden.
Es ist positiv, dass der BGH dieses aus unserer Sicht schon fast rechtsmissbräuchliche Vorgehen von Rechtsanwälten von Wettbewerbsvereinen im Einzelfall nunmehr unterbunden hat.
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Siehe auch: Mal wieder: Abmahnverein kann für die Abmahnung keine Anwaltskosten geltend machen
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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