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Mal wieder: Abmahnverein kann für die Abmahnung keine Anwaltskosten geltend machen

Eine Abmahnung eines Abmahnvereins zeichnet sich dadurch aus, dass der Verein in der Regel selber abmahnt und statt Rechtsanwaltskosten, die sich nach dem Streitwert berechnen, “nur” eine Kostenpauschale geltend macht, die in der Regel zwischen 150,00 – 300,00 Euro liegt.

Nachdem der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2010 (BGH, Az.: I ZR 47/09 “Kräutertee”) entschieden hatte, dass Abmahnvereine keine Anwaltskosten für eine Abrechnung geltend machen können, hat es nunmehr offensichtlich wieder ein Verein versucht, scheiterte jedoch vor dem OLG Frankfurt (Oberlandesgerichtes Frankfurt, Beschluss vom 09.04.2019, Az.: 6 U 13/19).

Der Fall

Ein Wettbewerbsverband hatte wegen eines Verstoßes gegen Informationspflichten abgemahnt. Der Abgemahnte bat um Erläuterung. Diese Erläuterung nahm der vom Verein beauftragte Anwalt vor. Für dieses Anwaltsschreiben verlangte er dann Abmahngebühren.

OLG Frankfurt: Wettbewerbsverband muss Nachfragen selber beantworten können

Nach zutreffender Ansicht des OLG Frankfurt muss ein Wettbewerbsverband nicht nur selber abmahnen können im Rahmen der personellen und sachlichen Ausstattung. Er muss auch gleichzeitig in der Lage sein, nachträgliche Erläuterungen zu der bereits ausgesprochenen Abmahnung zu geben. Die Einschaltung eines Anwaltes war daher nicht geboten.

Nach Ansicht des OLG hatte der Abmahnverein Kenntnis von der einschlägigen Rechtsprechung. Ihm wäre zuzumuten gewesen, auf Grundlage der anderen Abmahnfälle selbst die Hintergründe der Abmahnung zu erläutern.

Sonderheiten (O-Ton OLG), zu deren Beurteilung der Abmahnverein eines anwaltlichen Beistandes bedurfte, gab es nicht.

Die Rechtsprechung ist eigentlich eindeutig. Bemerkenswert ist lediglich, dass es offensichtlich immer wieder Abmahnvereine versuchen, über die Kostenpauschale hinaus Anwaltsgebühren geltend zu machen.

Stand: 04.06.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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