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Modifizierung der Unterlassungserklärung: Bei zu niedriger Vertragsstrafe droht gerichtliches Verfahren
Wenn jemand urheberrechtswidrig, wettbewerbswidrig oder markenrechtswidrig handelt, dann wird nach deutschem Recht vermutet, dass er dies wieder tun könnte (Vermutung der Wiederholungsgefahr). Um diese Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen, wird mit einer Abmahnung üblicherweise zur Abgabe einer sogenannten Unterlassungserklärung aufgefordert. Mit der Unterlassungserklärung soll ein Vertrag geschlossen werden, mit dem sich der Abgemahnte nicht nur zur Unterlassung des monierten Verhaltens verpflichtet, sondern darüber hinausgehend auch zur Zahlung einer Vertragsstrafe, falls er das monierte Verhalten wieder zeigt. Das Vertragsstrafeversprechen soll den Abgemahnten also letztlich davon abhalten, gegen die Unterlassungsverpflichtung zu verstoßen. Der Abmahnung wird daher oftmals eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, die eine Vertragsstrafe in einer Größenordnung von 5000,00 Euro vorsieht. Da eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung jedoch lediglich einen Entwurf für eine entsprechende Erklärung darstellt, kann der Abgemahnte auch eine umformulierte (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben. Hierbei muss der Abgemahnte jedoch darauf achten, dass seine Erklärung keine zu niedrige Vertragsstrafe vorsieht. Einen solchen Fall hatte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zu entscheiden (OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2014, Az.: 3 W 123/14):
Die Höhe der Vertragsstrafe muss abschreckend sein
Wie hoch die Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung sein muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem von der Größe des Unternehmens und dessen Interesse an weiteren gleichartigen Verstößen. Entscheidend ist: Die Vertragsstrafe muss so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt. In der Vergangenheit sah die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung daher üblicherweise eine Vertragsstrafe von mehr als 5000,00 Euro vor. Aufgrund der inzwischen etwas strengeren Vorgaben der Rechtsprechung werden gerade in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen in letzter Zeit häufiger auch Unterlassungserklärungen gefordert, die niedrigere Vertragsstrafen vorsehen. Gleichwohl hat eine feste Vertragsstrafe für den Abgemahnten den Nachteil, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung der vereinbarte Betrag gefordert wird. Gerade bei verschiedenen Verstößen kann dies die Ausgangssituation für Verhandlungen über eine außergerichtliche Einigung erheblich erschweren. Kein Wunder, dass mancher Abgemahnter darüber nachdenkt, die in der geforderten Unterlassungserklärung vorgesehene Vertragsstrafe einfach auf einen niedrigeren Betrag herabzusetzen. Ist diese Vertragsstrafe dann jedoch zu niedrig, kann der Abmahner die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung als unzureichend zurückweisen und eine einstweilige Verfügung beantragen oder eine Klage einreichen.
OLG Hamburg: Eine Vertragsstrafe von 1000,00 Euro ist zu niedrig
In dem Rechtsstreit vor dem OLG Hamburg hatte die Beklagte eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe abgegeben, die der Höhe nach auf 1000,00 Euro beschränkt war. Bis zu dieser Höhe sollte die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen der Klägerin zu bestimmen sein. Diese Erklärung sah das Gericht als unzureichend an:
“Diese Unterlassungsverpflichtungserklärung war nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, denn der Betrag von bis zu Euro 1000,00 war zu niedrig, um etwaigen künftigen schwerwiegenden oder folgenreichen Wiederholungen der Verletzungshandlung – hier ein Verstoß gegen die Pflicht zur Preisauszeichnung im Schaufenster – hinreichend entgegenzuwirken.
Der Kläger zitiert in der Klagschrift zu Recht aus der insoweit einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (WRP 1985, 22), nach der beim Angebot einer vom Gläubiger innerhalb eines festen Rahmens zu bestimmenden Vertragsstrafe die Obergrenze der versprochenen Vertragsstrafe nicht lediglich dem entsprechen darf, was nach den Grundsätzen zur Angemessenheit einer fest bestimmten Vertragsstrafe als solche angemessen wäre, sondern die Obergrenze die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise, in der Regel um das Doppelte, übersteigen muss.”
Leider enthält die Entscheidung des Gerichtes keine Aussage dazu, in welcher Höhe eine angemessene Vertragsstrafe hätte liegen müssen. Hierzu führt das Gericht aus:
“Dabei muss nicht entschieden werden, welches die angemessene Höhe des Betrages wäre, der im Streitfall die Obergrenze einer Vertragsstrafe darstellen würde. Die angebotenen Euro 1000,00 waren jedenfalls zu niedrig, denn es ist davon auszugehen, dass auch ein Erstverstoß der Beklagten gegen die Unterlassungsverpflichtung mit einer nicht unter Euro 1000,00 zu bemessenden Vertragsstrafe zu belegen wäre. Dabei ist zwar in Rechnung zu stellen, dass die Verletzungshandlung nicht von besonderem Gewicht ist, weil nur eine – fehlende – Schaufensterpreisauszeichnung in einem Ladengeschäft in Rede steht. Anderseits kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte sieben Filialen unterhält und dass die Vertragsstrafe auch geeignet sein muss, die Beklagte zur Befolgung der Unterlassungsverpflichtung ausreichend anzuhalten. Vor dem Hintergrund der angeführten BGH-Rechtsprechung wäre dann aber jedenfalls ein Vertragsstrafeversprechen mit einer Obergrenze von über Euro 1000,00 erforderlich gewesen, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Eine geringere Vertragsstrafe würde die Beklagte voraussichtlich nicht empfindlich genug treffen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten.”
Und bei Verstößen im Internet?
Die Entscheidung des OLG Hamburg bezieht sich zwar auf eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die von einem Unternehmen mit sieben Geschäftslokalen abgegeben worden ist. Allerdings werden bei Wettbewerbsverstößen im Internet ähnliche Erwägungen, wie in der Entscheidung angestellt. Insoweit wird hinsichtlich der Höhe der erforderlichen Vertragsstrafe üblicherweise darauf abgestellt, dass die Angebote über das Internet bundesweit oder sogar weltweit abgerufen werden können, so dass mit Angeboten im Internet wesentlich mehr potentielle Kunden angesprochen werden können als mit einem Ladengeschäft. Häufig wird in diesem Zusammenhang auch auf die Gefahr des “Umsichgreifens” entsprechender Geschäftspraktiken im Internet verwiesen. Vor diesem Hintergrund sollten insbesondere die von Abmahnungen besonders betroffenen Online-Händler unbedingt darauf achten, dass im “Fall der Fälle” bei einer Abmahnung eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wird, die auch tatsächlich geeignet ist, die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dies bedeutet nicht, dass die Erklärung zwingend eine feste Vertragsstrafe vorsehen muss. Ganz im Gegenteil ist es nach unserer Auffassung in den allermeisten Fällen angeraten, eine Erklärung mit einer flexiblen Vertragsstrafe abzugeben. Problematisch ist insoweit immer wieder auch die Fassung der Reichweite der Unterlassungsverpflichtung. Informationen zu dieser Problematik finden Sie in dem Beitrag “Modifizierung der Unterlassungserklärung: Bei zu enger Fassung droht gerichtliches Verfahren“.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen für eine Beratung gern zur Verfügung. Wir klären mit Ihnen die Frage, ob die Abgabe einer Unterlassungserklärung überhaupt erforderlich und auch sinnvoll ist. Sofern dies der Fall sein sollte, klären wir sodann natürlich auch mit Ihnen, welchen Inhalt die abzugebende Unterlassungserklärung haben sollte. Eine falsch formulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erhöht nach unserer Erfahrung nämlich ganz erheblich das Risiko von Streitigkeiten über Vertragsstrafen.
Lassen Sie sich daher kompetent anwaltlich beraten, wenn Sie darüber nachdenken, zu einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rechtsanwalt Johannes Richard
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