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Modifizierung der Unterlassungserklärung: Bei zu enger Fassung droht gerichtliches Verfahren

Mit einer Abmahnung wird üblicherweise zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Üblicherweise wird der Abmahnung auch gleich eine vorformulierte Erklärung beigefügt. Nach unserer Erfahrung sind diese vorformulierten Erklärungen jedoch in den allermeisten Fällen zu einseitig zu Gunsten der Abmahner gefasst. Dies verwundert wenig. Immerhin ist eine möglichst weitreichende Unterlassungsverpflichtung im Interesse des Abmahners. Da eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung jedoch lediglich einen Entwurf für eine entsprechende Erklärung darstellt, kann der Abgemahnte auch eine umformulierte (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben. Hierbei muss der Abgemahnte jedoch darauf achten, dass er die Unterlassungsverpflichtung nicht zu eng fasst. Ansonsten droht nämlich eine gerichtliche Auseinandersetzung, die mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung eigentlich gerade vermieden werden soll. Einen solchen Fall hatte das Landgericht Essen zu entscheiden (LG Essen, Urteil vom 22.01.2014, Aktenzeichen 41 O 89/13).

Welchen Sinn eine Unterlassungserklärung hat

Wenn jemand urheberrechtswidrig, wettbewerbswidrig oder markenrechtswidrig handelt, dann wird nach deutschem Recht vermutet, dass er dies wieder tun könnte (Vermutung der Wiederholungsgefahr). Diese Vermutung resultiert aus der Annahme, dass aus einem entsprechenden rechtswidrigen Handeln ein unzulässiger Gewinn erzielt werden kann, so dass ein Anreiz für ein erneutes rechtswidriges Handeln besteht. Um nun sicherzustellen, dass ein Abgemahnter nicht erneut rechtswidrig handelt, soll er sich durch die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht nur vertraglich dazu verpflichten, das rechtswidrige Verhalten zukünftig zu unterlassen. Er soll sich vielmehr darüber hinausgehend auch vertraglich dazu verpflichten, für den Fall des erneuten rechtswidrigen Handelns eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe soll den Abgemahnten also gerade davon abhalten, erneut rechtswidrig zu handeln. In dem Fall vor dem LG Essen ging es insoweit um die nach dem Elektrogesetz vorgeschriebene dauerhafte Kennzeichnung von Kopfhörern mit Angaben zum Hersteller oder Importeur. Der Kläger begehrte insoweit eine umfassende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Der Beklagte gab jedoch lediglich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, die sich auf konkret bezeichnete Kopfhörer bezog. Diese Erklärung sah der Kläger als unzureichend an und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten, die letztlich auch erlassen worden ist.

Weite oder enge Fassung der Unterlassungserklärung?

Möchte ein Abgemahnter zu einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgeben, so stellt sich für ihn immer dieselbe Frage: Soll die Erklärung vorsichtshalber etwas weiter oder lieber etwas enger gefasst werden? Soll eine gerichtliche Auseinandersetzung auf jeden Fall verhindert werden, empfiehlt sich eine weitere Fassung der Erklärung selbst dann, wenn der Abgemahnte weitergehend verpflichtet wird als eigentlich notwendig. Entscheidend ist insoweit, dass sich der Abgemahnte darüber im Klaren ist, dass mit der Erklärung eine vertragliche Verpflichtung begründet wird, die zukünftig auch einzuhalten ist. Verstößt der Abgemahnte zu einem späteren Zeitpunkt also gegen die übernommene Verpflichtung, drohen Vertragsstrafenansprüche. Und zwar auch dann, wenn der Verstoß gar nichts mit dem ursprünglichen Fall zu tun hat, aufgrund der weiten Fassung der Erklärung aber von der Verpflichtung erfasst wird. Vor diesem Hintergrund kann es durchaus Sinn machen, eine modifizierte Unterlassungserklärung hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung enger zu fassen als den vom Abmahner vorformulierten Entwurf. Eine solche Fassung birgt dann allerdings die Gefahr, dass die Erklärung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht ausräumt.

In dem Fall vor dem LG Essen hatte der Kläger eine umfassende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert, die eine generelle Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der fehlenden Kennzeichnung von Kopfhörern nach Vorgaben des ElektroG vorsah. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung war jedoch beschränkt auf den “Kopfhörer … mit der Artikel-Nummer …”. Diese Erklärung genügte dem Kläger nicht. Er meinte, sein Unterlassungsanspruch sei nicht auf einen konkreten Bügelkopfhörer beschränkt sondern erfasse darüber hinausgehend alle von dem Beklagten vertriebenen Kopfhörer, wozu nicht nur Bügelkopfhörer sondern auch sogenannte In-Ear-Kopfhörer gehörten. Das Gericht entschied zwar überwiegend zu Gunsten des Klägers, nahm insoweit jedoch auch eine Einschränkung vor. In der Begründung der Entscheidung heißt es insoweit:

“(…) es liegen in Bezug auf den Kopfhörer “C” mit der Artikel-Nummer … unstreitig Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften vor. Die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung reicht nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr für im Kern gleichartige Verstöße auszuschließen. (…) Denn die Unterlassungserklärung ist nicht weit genug gefasst, sie ist vielmehr auf alle Bügelkopfhörer zu erstrecken, weil insoweit im Kern gleiche Verletzungshandlungen möglich sind (…). Es wäre für die Verfügungsbeklagte ansonsten ein Leichtes, das nur auf den Kopfhörer “C” bezogene Verbot zu umgehen, indem sie z.B. den Kopfhörer als Fanprodukt eines anderen Fußballvereins anbietet.

Soweit der Verfügungskläger allerdings mit dem Antrag zu 1. eine noch weitere Erstreckung auf alle von der Verfügungsbeklagten angebotenen Kopfhörer, mithin auch “In-Ear”-Kopfhörer begehrt, ist der Antrag zurückzuweisen, weil zum einen derartige Kopfhörer sich von Bügelkopfhörern so weitreichend unterscheiden, dass  von einer kerngleichen Verletzungshandlung nicht mehr ausgegangen werden kann (…)”

Praxistipp: Modifizierung der Unterlassungserklärung nur, wenn diese Sinn macht

Wenn im Internet Tipps zum Umgang mit einer Abmahnung gegeben werden, ist ganz häufig zu lesen, dass unbedingt eine Modifizierung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erfolgen muss. In dieser Allgemeinheit ist die Aussage jedoch leider schlichtweg falsch. Zunächst einmal stellt sich nämlich stets die Frage, ob die Abgabe einer Unterlassungserklärung überhaupt erforderlich und auch sinnvoll ist. Erst dann stellt sich die weitere Frage, welchen Inhalt die abzugebende Unterlassungserklärung haben sollte. Ob sodann eine Modifizierung der Erklärung erfolgen sollte, hängt sehr vom Einzelfall ab, sodass es sich in aller Regel lohnt, sich kompetent anwaltlich beraten zu lassen. Eine falsch formulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erhöht nach unserer Erfahrung nämlich ganz erheblich das Risiko von Streitigkeiten über Vertragsstrafen. Lassen Sie sich daher kompetent anwaltlich beraten, wenn Sie darüber nachdenken, zu einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag “Modifizierung der Unterlassungserklärung: Bei zu niedriger Vertragsstrafe droht gerichtliches Verfahren”

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rechtsanwalt Johannes Richard

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