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Telemediengesetz (TMG)

 

 

 

Beachten Sie bitte unsere weiteren Informationen zum Telemediengesetz:

In Kraft getreten zum 01.03.2007

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste,

soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des

Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen

über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3

Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des

Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter

einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt

erhoben wird.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.

(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.

(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich

aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).

Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere

des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1).

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998

über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für

die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217), sind beachtet worden.

(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch

regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde

Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,

2. ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf

unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der

technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,

3. ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um

Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,

4. sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne

individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht

werden,

5. ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren

oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des

Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer

natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder

einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine

Form der kommerziellen Kommunikation dar:

a) Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der

Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine

Adresse der elektronischen Post,

b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines

Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne

finanzielle Gegenleistung gemacht werden.

Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet

ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

§ 3 Herkunftslandprinzip

(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien

unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien in

einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche

Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen

Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten

oder erbracht werden.

(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik Deutschland

von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem

anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen

sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5 bleibt unberührt.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt

1. die Freiheit der Rechtswahl,

2. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge,

3. gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen

Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder

Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

4. das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls

hoheitlich tätig sind,

2. die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,

3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch

elektronische Post,

4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich

Lotterien und Wetten,

5. die Anforderungen an Verteildienste,

6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie

87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der

Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie

96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den

rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche

Schutzrechte,

7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der

Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.

September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit

von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder

aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie

2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die

Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1)

freigestellt sind,

8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,

9. die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes

und der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung erfassten

Bereiche, die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht

sowie für Pflichtversicherungen.

(5) Das Angebot und die Erbringung von Telemedien durch einen Diensteanbieter, der in einem

anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen

abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses

dem Schutz

1. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung,

Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und

Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze

aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität sowie von

Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen sowie die Wahrung nationaler

Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,

2. der öffentlichen Gesundheit,

3. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern,

vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient und die auf

der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem

angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur Einleitung

von Maßnahmen nach Satz 1 – mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich

etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straftaten einschließlich der

Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten – sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der

Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor.

Abschnitt 2

Zulassungsfreiheit und Informationspflichten

§ 4 Zulassungsfreiheit

Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.

§ 5 Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene

Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig

verfügbar zu halten:

1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei

juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare

Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen

Post,

3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der

behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister,

in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der

Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine

Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige

Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1

Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite

allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in

Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20),

zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997

(ABl. EG Nr. 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung

verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese

zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes

oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der

Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen

(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder

Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.

2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen

erfolgen, muss klar identifizierbar sein.

3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen

klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen

leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar

und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und

unzweideutig angegeben werden.

(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopfund

Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht

verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor,

wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor

Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen

über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der

Nachricht erhält.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

Abschnitt 3

Verantwortlichkeit

§ 7 Allgemeine Grundsätze

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den

allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten

oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen,

die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder

Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im

Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das

Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.

§ 8 Durchleitung von Informationen

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz

übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich,

sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer

seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu

ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser

Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz

geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung

üblicherweise erforderlich ist.

§ 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen

Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein

dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage

effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Informationen nicht verändern,

2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,

3. die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten

Industriestandards festgelegt sind, beachten,

4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der

Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt

sind, nicht beeinträchtigen und

5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen

oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die

Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt

wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde

die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.

§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10 Speicherung von Informationen

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich,

sofern

1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen

im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind,

aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder

2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu

ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm

beaufsichtigt wird.

Abschnitt 4

Datenschutz

§ 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Erhebung und Verwendung

personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereitstellung solcher

Dienste

1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen

Zwecken oder

2. innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen oder öffentlichen Stellen

ausschließlich zur Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.

(2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person, die Telemedien nutzt,

insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.

(3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über

Telekommunikationsnetze bestehen, gelten für die Erhebung und Verwendung

personenbezogener Daten der Nutzer nur § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und

§ 12 Grundsätze

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur

erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich

ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

(2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene

personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder

eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder

der Nutzer eingewilligt hat.

(3) Der Diensteanbieter darf die Bereitstellung von Telemedien nicht von der Einwilligung des

Nutzers in eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem

Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telemedien nicht oder in nicht zumutbarer Weise

möglich ist.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz

personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht automatisiert

verarbeitet werden.

§ 13 Pflichten des Diensteanbieters

(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und

Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die

Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie

95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz

natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien

Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten,

sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem automatisierten

Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder

Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses

Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit

abrufbar sein.

(2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt,

dass

1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,

2. die Einwilligung protokolliert wird,

3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und

4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auf das Recht nach

Absatz 2 Nr. 4 hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen

sicherzustellen, dass

1. der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann,

2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen

Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder in den Fällen des Satzes

2 gesperrt werden,

3. der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen

kann,

4. die personenbezogenen Daten über die Nutzung verschiedener Telemedien durch

denselben Nutzer getrennt verwendet werden können,

5. Daten nach § 15 Abs. 2 nur für Abrechungszwecke zusammengeführt werden können

und

6. Nutzungsprofile nach § 15 Abs. 3 nicht mit Angaben zur Identifikation des Trägers des

Pseudonyms zusammengeführt werden können.

An die Stelle der Löschung nach Satz 1 Nr. 2 tritt eine Sperrung, soweit einer Löschung

gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.

(6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder

unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der

Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

(7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maßgabe von § 34 des

Bundesdatenschutzgesetzes auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person oder zu

seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des

Nutzers auch elektronisch erteilt werden.

§ 14 Bestandsdaten

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und

verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines

Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung

von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).

(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft

über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der

gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des

Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur

Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

§ 15

Nutzungsdaten

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und

verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu

ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere

1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers,

2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und

3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien.

(2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme

verschiedener Telemedien zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem

Nutzer erforderlich ist.

(3) Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur

bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von

Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat

den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1

hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des

Pseudonyms zusammengeführt werden.

(4) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus

verwenden, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind

(Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger oder

vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sperren.

(5) Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte Abrechnungsdaten

übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer

erforderlich ist. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug

des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit

es für diesen Zweck erforderlich ist. Zum Zwecke der Marktforschung anderer

Diensteanbieter dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. § 14 Abs. 2 findet

entsprechende Anwendung.

(6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telemedien darf Anbieter, Zeitpunkt,

Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener

Telemedien nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.

(7) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen

über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet

werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung

speichern. Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist Einwendungen

erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die

Abrechnungsdaten weiter gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt

sind oder die Entgeltforderung beglichen ist.

(8) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass

seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genommen werden, das

Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen Daten

dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 7 genannte

Speicherfrist hinaus nur verwenden, soweit dies für Zwecke der Rechtsverfolgung

erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die

Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die

Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten,

sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.

Abschnitt 5

Bußgeldvorschriften

§ 16 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den

kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig

verfügbar hält,

2. entgegen § 12 Abs. 3 die Bereitstellung von Telemedien von einer dort genannten

Einwilligung abhängig macht,

3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollst&, auml;ndig

oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

4. einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 über eine dort genannte

Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,

5. entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder 2

personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig

löscht oder

6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des

Pseudonyms zusammenführt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet

werden.

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