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Telemediengesetz (TMG)
Beachten Sie bitte unsere weiteren Informationen zum Telemediengesetz:
In Kraft getreten zum 01.03.2007
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste,
soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des
Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen
über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3
Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des
Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter
einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt
erhoben wird.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.
(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.
(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich
aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere
des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für
die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217), sind beachtet worden.
(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch
regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde
Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2. ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf
unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der
technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
3. ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um
Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
4. sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne
individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht
werden,
5. ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren
oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des
Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer
natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder
einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine
Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a) Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der
Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine
Adresse der elektronischen Post,
b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines
Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne
finanzielle Gegenleistung gemacht werden.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet
ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
§ 3 Herkunftslandprinzip
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien
unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien in
einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche
Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten
oder erbracht werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik Deutschland
von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem
anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen
sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
1. die Freiheit der Rechtswahl,
2. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge,
3. gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder
Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
4. das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls
hoheitlich tätig sind,
2. die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch
elektronische Post,
4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich
Lotterien und Wetten,
5. die Anforderungen an Verteildienste,
6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie
87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der
Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie
96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den
rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche
Schutzrechte,
7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit
von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder
aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie
2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1)
freigestellt sind,
8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
9. die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes
und der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung erfassten
Bereiche, die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht
sowie für Pflichtversicherungen.
(5) Das Angebot und die Erbringung von Telemedien durch einen Diensteanbieter, der in einem
anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen
abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses
dem Schutz
1. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung,
Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze
aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität sowie von
Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen sowie die Wahrung nationaler
Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
2. der öffentlichen Gesundheit,
3. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern,
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient und die auf
der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem
angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur Einleitung
von Maßnahmen nach Satz 1 – mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich
etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straftaten einschließlich der
Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten – sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der
Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor.
Abschnitt 2
Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
§ 4 Zulassungsfreiheit
Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene
Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten:
1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen
Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der
behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister,
in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1
Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in
Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997
(ABl. EG Nr. 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes
oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der
Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder
Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen
erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen
klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen
leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar
und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und
unzweideutig angegeben werden.
(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopfund
Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht
verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor,
wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor
Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen
über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der
Nachricht erhält.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Verantwortlichkeit
§ 7 Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den
allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten
oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen,
die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder
Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im
Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das
Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§ 8 Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz
übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich,
sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer
seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu
ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser
Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz
geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung
üblicherweise erforderlich ist.
§ 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein
dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage
effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Informationen nicht verändern,
2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
3. die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten
Industriestandards festgelegt sind, beachten,
4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der
Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt
sind, nicht beeinträchtigen und
5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen
oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die
Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt
wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde
die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10 Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich,
sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen
im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind,
aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu
ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm
beaufsichtigt wird.
Abschnitt 4
Datenschutz
§ 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereitstellung solcher
Dienste
1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen
Zwecken oder
2. innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen oder öffentlichen Stellen
ausschließlich zur Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.
(2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person, die Telemedien nutzt,
insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.
(3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über
Telekommunikationsnetze bestehen, gelten für die Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten der Nutzer nur § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und
§ 12 Grundsätze
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur
erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich
ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene
personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder
eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder
der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die Bereitstellung von Telemedien nicht von der Einwilligung des
Nutzers in eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem
Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telemedien nicht oder in nicht zumutbarer Weise
möglich ist.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz
personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht automatisiert
verarbeitet werden.
§ 13 Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und
Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die
Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten,
sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem automatisierten
Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder
Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses
Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit
abrufbar sein.
(2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt,
dass
1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
2. die Einwilligung protokolliert wird,
3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auf das Recht nach
Absatz 2 Nr. 4 hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen
sicherzustellen, dass
1. der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann,
2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen
Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder in den Fällen des Satzes
2 gesperrt werden,
3. der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen
kann,
4. die personenbezogenen Daten über die Nutzung verschiedener Telemedien durch
denselben Nutzer getrennt verwendet werden können,
5. Daten nach § 15 Abs. 2 nur für Abrechungszwecke zusammengeführt werden können
und
6. Nutzungsprofile nach § 15 Abs. 3 nicht mit Angaben zur Identifikation des Trägers des
Pseudonyms zusammengeführt werden können.
An die Stelle der Löschung nach Satz 1 Nr. 2 tritt eine Sperrung, soweit einer Löschung
gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder
unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der
Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maßgabe von § 34 des
Bundesdatenschutzgesetzes auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person oder zu
seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des
Nutzers auch elektronisch erteilt werden.
§ 14 Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und
verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines
Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung
von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft
über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des
Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur
Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
§ 15
Nutzungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und
verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu
ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere
1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und
3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien.
(2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme
verschiedener Telemedien zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem
Nutzer erforderlich ist.
(3) Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur
bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von
Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat
den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1
hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des
Pseudonyms zusammengeführt werden.
(4) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus
verwenden, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind
(Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger oder
vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sperren.
(5) Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte Abrechnungsdaten
übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer
erforderlich ist. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug
des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit
es für diesen Zweck erforderlich ist. Zum Zwecke der Marktforschung anderer
Diensteanbieter dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. § 14 Abs. 2 findet
entsprechende Anwendung.
(6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telemedien darf Anbieter, Zeitpunkt,
Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener
Telemedien nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
(7) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen
über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet
werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung
speichern. Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist Einwendungen
erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die
Abrechnungsdaten weiter gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt
sind oder die Entgeltforderung beglichen ist.
(8) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass
seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genommen werden, das
Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen Daten
dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 7 genannte
Speicherfrist hinaus nur verwenden, soweit dies für Zwecke der Rechtsverfolgung
erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die
Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die
Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten,
sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.
Abschnitt 5
Bußgeldvorschriften
§ 16 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den
kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
verfügbar hält,
2. entgegen § 12 Abs. 3 die Bereitstellung von Telemedien von einer dort genannten
Einwilligung abhängig macht,
3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollst&, auml;ndig
oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
4. einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 über eine dort genannte
Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,
5. entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder 2
personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig
löscht oder
6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des
Pseudonyms zusammenführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.
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