telemediengesetz

Das neue Telemediengesetz

-praktische Auswirkungen beachten-

 

Der Bundestag hat am 18.01.2007 das Telemediengesetz verabschiedet. Das Gesetz ist zum 01.03.2007 in Kraft getreten.. Das bisher bestehende Teledienstegesetz und das Teledienstdatenschutzgesetz werden zukünftig durch das Telemediengesetz (TMG) ersetzt werden.

Bisher wurde zwischen Telediensten und Mediendiensten unterschieden. Teledienste, bisher im Teledienstegesetz (TDG) geregelt, sind in erster Linien Waren- und Dienstleistungsangebote, wie beispielsweise Internetshops. Mediendienste, deren Regelungen sich bisher aus dem Mediendienstestaatsvertrag der Länder ergab, hatten eher presserechtliche Aspekte und sind meinungsbildend. Hierunter fallen beispielsweise Informationsdienste, wie Nachrichtenmagazine oder Zeitungen oder andere redaktionell gestaltete Online-Angebote.

Das neue Gesetz soll eine einheitliche Regelung herbeiführen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch nach der bisherigen Regelung viele Punkte, wie beispielsweise die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung sehr ähnlich geregelt waren.

Bisher bereits bestehende Vorschriften aus dem Teledienstedatenschutzgesetz beispielsweise rücken durch das TMG noch einmal in die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit.

Was ist neu?

Kennzeichnung von Werbemails

Eine Neuerung ergibt sich aus § 6 Abs. 2 des TMG. Hier geht es in erster Linie darum, Spam-Mails wirksam zu bekämpfen. Es heißt dort, dass bei einer kommerziellen Kommunikation per Email in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender, noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden darf. Dies liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Email keine oder irreführende Information über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. Mit anderen Worten: Werbe-Emails oder geschäftliche Emails müssen auch als solche gekennzeichnet sein. Bisher (und wohl auch leider weiterhin) ist es üblich, dass Werbe-Emails als private Anfragen oder Ähnliches getarnt werden, damit der Empfänger sie überhaupt öffnet. Dies ist zukünftig unzulässig. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass das unaufgeforderte Versenden von Email-Werbung bereits jetzt einen Verstoß gegen § 7 UWG darstellt, eine Tatsache, die auch schon Heute abgemahnt werden kann.

Gemäß § 16 Abs. 1 TMG handelt es sich nunmehr auch noch um eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 16 Abs. 3 TMG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden kann. Dies kann ein durchaus scharfes Schwert sein, wobei darauf hinzuweisen ist, dass eine entsprechende Verfolgung natürlich nur dort sinnvoll ist, wo der Absender auch in Deutschland greifbar ist, was häufig nicht der Fall sein wird.

Auskunftspflichten

Neu ist auch die Regelung im § 14 Abs. 2 TMG, demzufolge auf Anordnung der zuständigen Stellen Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten zu erteilen hat, wenn diese zum Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundesnachrichtendienstes oder des millitärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich sind. Wichtig ist hier der letzte Teil des Satzes, nämlich “Rechte am geistigen Eigentum”. Es dürfte somit ein direkter Auskunftsanspruch beispielsweise bei Urheberrechtsverletzungen gegenüber dem Provider bestehen. Gerade größere Diensteanbieter, die viele Fremdinhalte bereitstellen, wie beispielsweise eBay dürften hier mit einem erheblichen Mehraufwand konfrontiert werden. Auf der anderen Seite gibt § 14 Abs. 2 TMG nunmehr dem in seinem Urheberrecht verletzten eine direkte Anspruchsgrundlage, entsprechende Nutzer oder Bestandsdaten zu verlangen. Zur Durchsetzung entsprechender Ansprüche kann dies somit durchaus sinnvoll sein und vereinfacht den bisher zum Teil gewählten Weg über die Strafverfolgungsbehörden.

Anbieterkennzeichnung

Ge. § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG muss zukünftig in der Anbieterkennzeichung eine Wirtschafts-Identifikationsnummer gem. § 139c Abgabenordnung angegeben werden, wenn eine solche vorhanden ist. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. Sie beginnt mit den Buchstaben “DE”.

Verpasste Chancen

Die Verantwortlichkeit in Abschnitt 3 des Gesetzes entspricht der bisherigen Regelung des Teledienstegesetzes. Leider hat der Gesetzgeber es hier verpasst, für notwendige Klarheit zu sorgen, da die bisherige Rechtsprechung zum Thema beispielsweise Linkhaftung oder Haftung für die Inhalte von Dritten für Diensteanbieter sehr unbefriedigend und weitreichend  ist.

Über das Inkrafttreten des TMG werden wir Sie an dieser Stelle aktuell informieren.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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