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Textilkennzeichnung: “Cotton” ist zulässig, “Acrylic” jedoch nicht

Bei dem Angebot von Textilerzeugnissen mit einem Textilfaseranteil von mindestens 80% ist nach der Textilkennzeichnungsverordnung über die sogenannte Faserbezeichnung zu informieren. Hierbei müssen die Faserbezeichnungen verwendet werden, wie sie im Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung in deutscher Sprache aufgeführt sind.

Zu einem regelmäßigen Problem wird eine Faserbezeichnung in Englisch. Dies kann jedoch, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 31.10.2018, Az.: I ZR 73/17 Jogginghosen), durchaus unterschiedlich zu betrachten sein.

Der Fall

Es ging um eine Jogginghose, bei der die Textilkennzeichnung am Wäscheschild wie folgt aussah:

51% Cotton
40% Polyester
8% Acrylic

Sowohl der Begriff “Cotton”, wie auch “Acrylic” sind im deutschsprachigen Anhang II der Textilkennzeichnungsverordnung nicht vorgesehen. Es muss vielmehr “Baumwolle” und “Acryl” heißen.

Cotton ist zulässig, Acrylic jedoch nicht

Bereits die Vorinstanz, das OLG München, hatte angenommen, dass “Cotton” zwar ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung sei, jedoch kein Wettbewerbsverstoß. Es gebe keine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher. Dieser Ansicht hat der BGH sich angeschlossen. Der Begriff “Cotton” habe sich in der deutschen Umgangssprache als beschreibende Angabe für Baumwolle eingebürgert. Die angesprochenen Verkehrskreise werden diesen Begriff daher ohne Weiteres als Baumwolle verstehen. Bei Verwendung der Faserbezeichnung “Cotton” werden dem Verbraucher keine wesentlichen Informationen vorenthalten, da er diese Bezeichnung ohne Weiteres im Sinne von “Baumwolle” verstehe.

In diesem Fall wird eine Kaufinformation in deutscher Sprache nicht benötigt.

Bei “Acrylic” sieht dies jedoch anders aus. Gleiches gilt übrigens auch für “Merinowolle”.

Fazit

Die Abmahnfalle Textilkennzeichnung wird durch die Rechtsprechung wieder einmal zugunsten der Händler entschärft. So hatte vor Kurzem der Europäische Gerichtshof entschieden, dass bei Textilien, die nur aus einer Textilfaser bestehen, die Angaben “rein”, “ganz” oder “100%” nicht verpflichtend sind.

Der entschiedene Fall bezog sich im Übrigen auf die Textilkennzeichnung am Produkt selbst. Entsprechendes gilt natürlich auch für eine Information in einem Internetangebot. Auch dort muss rechtskonform über die Faserzusammensetzung der Textilie informiert werden.

Stand: 10.12.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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