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BGH: Fundstelle eines Tests muss deutlich sichtbar sein, selbst wenn nur auf dem Produkt erkennbar mit einem Test geworben wird
Bei der Bewerbung mit einem Test oder einem Testsiegel muss grundsätzlich die Fundstelle angegeben werden. Verbrauchern soll dadurch die Möglichkeit eröffnet werden, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Mit anderen Worten: Immer dann, wenn mit einem Test geworben wird, muss es auch weitere Informationen zur Fundstelle geben.
Test auf dem Produkt und damit auf dem Produktfoto
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 15.04.2021, Az.: I ZR 134/20 „Testsiegel auf Produktabbildung“ hat sich wieder einmal näher mit dieser Rechtsfrage befasst. Die Vorentscheidung des OLG Köln hatten wir hier besprochen.
Es ging um die Werbung eines Baumarktes in einem Werbeprospekt. Dort war eine Wand- und Deckenfarbe beworben worden. Auf dem Produktfoto war ein Testsiegel mit der Überschrift „Testsieger“ zu erkennen. Es war auf dem Produktfoto zudem das Logo der Stiftung Warentest zu erkennen.
Ein Wettbewerbsverein hatte dies als nicht ausreichend abgemahnt, da auf dem Produktfoto die Fundstelle der Veröffentlichung des Testes nicht lesbar und erkennbar war.
Die Werbung mit einem Test auf einer Produktverpackung im Rahmen eines Produktfotos ohne Fundstelle sah der BGH als wettbewerbswidrig an. Es kommt nicht darauf an, dass der auf dem Produktbild erkennbare Test nicht besonders herausgestellt sei. Das Testsieger-Siegel allein würde signalisieren, dass ein Produkttest stattgefunden hat. Die Rahmenbedingungen und der Inhalt müssen überprüfbar sein, um das mit dem Siegel verbundene Qualitätsurteil bewerten zu können. Es kommt daher nicht darauf an, ob mit einem Testergebnis durch einen besonderen Zusatz (z. B. in der Werbung) oder lediglich auf der Produktverpackung geworben wird.
Jedenfalls war auf dem Farbeimer mit dem Testsieger-Siegel die konkrete Fundstelle auf dem Produktfoto nicht erkennbar. Es muss die konkrete Fundstelle angegeben werden, ein allgemeiner Verweis auf die Webseite der Stiftung Warentest reicht nicht aus.
Praxistipp
Internethändler sollten somit beachten, ob die von ihnen genutzten Produktbilder eine Information über ein Test enthalten. In diesem Fall wird wohl nur in den seltensten Fällen auf dem Produktfoto konkrete Fundstelle erkennbar sein. Dann müsste in der Artikelbeschreibung selbst über die Fundstelle des Tests informiert werden.
Eine andere Alternative ist, das Testergebnis aus dem Produktbild heraus zu retuschieren.
Da viele Hersteller auf der Produktverpackung mit positivem Produkttest, gerade der Stiftung Warentest werben, empfiehlt es sich, die Angebote zu überprüfen und ggf. nachzubearbeiten.
Stand: 26.05.2021
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard