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Werbung mit Testergebnissen: Verkäufer haftet, wenn auf dem Produktfoto keine Fundstelle zu erkennen ist

Die Bewerbung mit einem positiven Testergebnis, am besten noch als Testsieger ist ein gutes Verkaufsargument. Gleichzeitig gibt es eine Vielzahl von Anforderungen und Vorgaben, die die Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelt hat. Eine Übersicht dazu finden Sie hier.

Bei der Bewerbung mit Testergebnissen muss eine Fundstelle angegeben werden. Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, die Testwerbung zu überprüfen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, sich genauer anzusehen, was Inhalt des Tests war. Soweit ein Produkttest Sieger ist, insbesondere bei Tests der Stiftung Warentest, werben Hersteller damit auch gerne auf dem Produkt selber. Die Bewerbung des Produktes mit einem Produktfoto, auf der die Testwerbung erkennbar ist, kann für den Verkäufer problematisch werden.

OLG Köln: Verkäufer haftet für Produktfoto mit Testwerbung ohne Fundstelle

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln Urteil vom 10.7.2020, Az. 6 U284/19) hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Baumarkt hatte in einem Prospekt mit einer Wandfarbe geworben. Auf dem Eimer war zu erkennen, dass das Produkt in einem Test der Stiftung Warentest Testsieger geworden war. Weitere Informationen zu dem Test oder eine Fundstelle gab es nicht, bzw. waren auf dem Foto des Produktes nicht zu erkennen.

Fundstelle für den Test muss angegeben werden

die aktuelle Rechtsprechung zur Fundstellenangabe bei einer Testwerbung fasst das OLG Köln wie folgt zusammen:

„Das Landgericht hat einen Verstoß gegen §§ 3, 5a UWG angenommen und daher den Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1, 3 UWG für begründet erachtet. Dies ist nicht zu beanstanden.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen (Urteil vom 21.03.1991, GRUR 1991, 679 – Fundstellenangabe; Urteil vom 16.07.2009, GRUR 2010, 248 – Kamerakauf im Internet; Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 17 ff. = WRP 2016, 1221 – LGA tested) seine Rechtsprechung entwickelt, dass in einer Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssen, was auch voraussetzt, dass eine Fundstelle angegeben wird, die für den Verbraucher leicht auffindbar ist. Andernfalls ist der Verbraucher in seiner Möglichkeit beeinträchtigt, die testbezogene Werbung zu prüfen und in den Gesamtzusammenhang einzuordnen, wodurch eine informierte geschäftliche Entscheidung beeinträchtigt wird. Von daher braucht der Verbraucher immer dann, wenn er auf das Ergebnis eines Tests hingewiesen wird, Informationen zu den Tests, um die Bedeutung der Werbeaussage im Rahmen einer etwaigen Kaufentscheidung richtig bewerten zu können.

Hinzu kommt, dass für jeden Verbraucher bestimmte Kriterien im Rahmen eines Tests von besonderer Bedeutung sein können. So kann etwa die Frage, ob die Farbe deckend ist, für einen Verbraucher, der eine bunte Wand neu anstreichen möchte, von besonderer Bedeutung sein, so dass er besonderen Wert auf einen Test unter Berücksichtigung dieses Kriteriums legt, während die entsprechende Beurteilung für anderen Personen nicht gleich wichtig ist.“

Verkäufer haftet für die Abbildung des Tests auf dem Produktfoto

Üblicherweise ist es so, dass die Bewerbung mit einem Test abgemahnt wird, wenn der Test hervorgehoben in der Werbung erwähnt wird. In diesem Fall musste man schon genau hinsehen, um festzustellen, dass das Produkttest Sieger geworden ist. Die entsprechende Information fand sich nur auf der Verpackung der Farbe. Der Farbeimer war im Prospekt dargestellt.

Auch in diesem Fall haftet der Verkäufer für die Testwerbung:

„Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ist der auf dem Produkt angeführte Testsieg auf der Abbildung des Produkts in dem von der Beklagten herausgegebenen Prospekt gut zu erkennen, mit einem entsprechenden Werbeeffekt. Die Beklagte hat dabei selbst mit dem Testsieg geworben. Wenn sie im Rahmen einer eigenen Werbung einen Testsieg eines Produkts dadurch nutzt, dass dieser für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar dargestellt wird, profitiert sie von dieser Darstellung, weil dies den Absatz des Produkts fördert. In diesem Fall ist die Beklagte verpflichtet, auf die Fundstelle hinzuweisen. Andernfalls würde die Beklagte die Darstellung des Testsieges ausnutzen, ohne dass sie die Informationspflichten träfe, die bei der Werbung mit einem Testsieg in der Regel gelten (s.o.). Wie der Senat bereits im Verfahren 6 U 188/11 im Hinweisbeschluss vom 26.09.2011 ausgeführt hat, macht es für den angesprochenen Verkehr keinen Unterschied, ob die Werbung durch einen gesonderten Zusatz geschieht oder dadurch, dass eine das Testergebnis abbildende Produktverpackung dargestellt wird.“

Soweit die Beklagte meint, sie habe sich die Werbung mit dem Testsiegel nicht zu Eigen gemacht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zutreffend ist, dass im Einzelfall zu beurteilen ist, ob bei der Werbung mit einer Abbildung des Produkts eine Testsiegerwerbung vorliegt und im Rahmen der Prüfung des § 5a UWG eine Interessenabwägung stattzufinden hat. Die Werbung mit Testsiegeln ist für den Verbraucher von erheblicher Bedeutung, weil er seine Kaufentscheidung stark nach Testergebnissen ausrichten wird. Der Verkehr versteht den Test nämlich dahin, dass ein solcher von einer neutralen Prüfstelle vorgenommen wurde, die über die notwendige Sachkunde verfügt und den Test objektiv nach aussagekräftigen Kriterien durchgeführt hat. Dem kommt allgemein bekannt eine besonders hohe Werbewirkung zu. Hinzu kommt, dass das Ergebnis eines Tests durch eine Testorganisation wie etwa die Stiftung Warentest eine Meinungsäußerung darstellt. Für den Verbraucher ist es deswegen von besonderer Bedeutung zu erfahren, worauf diese im Einzelnen beruht.

Aufgrund der besonderen Werbewirksamkeit des Testsieger-Siegels der Stiftung Warentest führt die Abwägung dazu, dass die Fundstelle auch dann anzugeben ist, wenn die Werbung – wie hier – lediglich objektiv mit dem Testsieg erfolgt, ohne dass der Werbende diesen besonders herausstellt. Auch in diesem Fall überwiegen die Interessen der angesprochenen Verkehrskreise die Interessen der Beklagten, das Produkt unverändert im Rahmen des Prospekts darstellen zu können. Für den Verbraucher macht es keinen Unterschied, ob die Werbung mit dem Testsieg durch einen gesonderten Zusatz geschieht oder ob das Testsiegel erkennbar auf der Produktverpackung abgebildet wird. Die Tatsache, dass die Beklagte selbst andere Vorteile (mehr Inhalt) hervorgehoben hat, führt zu keinem anderen Ergebnis.“

Wie über die weiteren Informationen zum Test informiert werden muss

Auch hier findet das OLG klare Worte:

„Im vorliegenden Fall muss damit eine leichte Erreichbarkeit zur Fundstelle führen. Die Bezeichnung “Q Magazin” ohne weitere Angabe des Erscheinungsjahres oder der Ausgabe ist hierfür nicht ausreichend. Denn eine Überprüfbarkeit der Testsiegerwerbung und damit auch die Möglichkeit für den Verbraucher, selbst festzustellen, was Inhalt des Tests war, sind nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher ohne weitere Zwischenschritte zu der Fundstelle gelangen kann. Ihm soll die Suche nach der Fundstelle erspart bleiben. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Verbraucher mithilfe einer Onlinesuche über eine gängige Suchmaschine die Fundstelle selbst einfach ermitteln kann. Hier wird vorausgesetzt, dass der Verbraucher eine Suchmaschine verwendet. Auch muss der Verbraucher sich für die passenden Suchbegriffe entscheiden und diese sodann eingeben. Es kommt hinzu, dass nicht lediglich ein Ergebnis präsentiert wird und der Verbraucher sich entscheiden muss, welches der Ergebnisse am ehesten zu seiner tatsächlichen Suche passt und dieses aufrufen. Diese Anzahl der vom Verbraucher vorzunehmenden Zwischenschritte soll aber gerade vermieden werden.“

Weitergehende Informationen auf dem Produkt selbst werden, gerade im Onlinehandel, immer wieder zum Problem. Dazu gehört nicht nur die Bewerbung mit einem Test. Auch eine Information über eine Garantie des Herstellers kann für den Verkäufer weitere Informationspflichten zur Folge haben.

Wir beraten Sie.

Stand: 31. 8. 2020

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke