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Informationspflichten am Telefon Teil 3: Wie kommt eigentlich der Vertrag zustande ?

  • Die meisten Geschäfte, bei denen der Verbraucher nicht vor Ort im Laden steht sondern Kontakt aufnimmt über das Internet, Telefon oder Email, sind sogenannte Fernabsatzgeschäfte. Der Gesetzgeber sieht den Verbraucher hier als besonders schutzwürdig an und hat umfangreiche Informationspflichten gesetzlich geregelt. Diese Informationspflichten haben bei Internetangeboten bspw. zur Folge, dass bereits im Internet über ein Widerrufsrecht zu informieren ist. Bei Geschäften, die Händler mit Verbrauchern über das Internet abwickeln, handelt es sich um Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, quasi ein Unterfall von Fernabsatzverträgen. Auch ein Verkauf per Telefon oder per Email ist ein Fernabsatzvertrag mit der Folge, dass auch hier umfangreiche Informationspflichten gelten. Diese sind u. a. in Artikel 246 § 1 EGBGB geregelt.

     

    Der Gesetzgeber hat sich ganz offensichtlich keine Gedanken darüber gemacht, wie diese Informationspflichten in der Praxis, bspw. im Rahmen eines Kundentelefonats, eigentlich umgesetzt werden sollen. So sieht allein Artikel 246 § 1 EGBGB je nach Vertragstyp 12 unterschiedliche Informationspflichten vor. Das Problem besteht darin, dass der Unternehmer den Verbraucher “rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung” die Informationen zur Verfügung stellen muss. Während es im Internet natürlich unproblematisch möglich ist, in epischer Breite, bspw. innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, über diese Pflichtinformationen zu informieren, regelt Artikel 246 § 1 EGBGB lediglich, dass die Informationen “in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks” zur Verfügung zu stellen sind.

    “Wie kommt der Vertrag mit Ihrem Kunde zustande?”

    Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB enthält einen Halbsatz, der es in sich hat. Es geht um die Informationspflicht “Wie der Vertrag zustande kommt”.

    Die Frage, wie der Vertrag zustande kommt, ist letztlich eine der wichtigsten und wesentlichsten Punkte für den Unternehmer, der am Telefon verkauft. Wer über das Telefon verkauft, sollte sich somit vorher Gedanken dazu machen, wie der Vertrag zwischen ihm und dem Kunden zustande kommt. Je nachdem wie dies geregelt ist, können die Inormationspflichten am Telefon sogar entbehrlich sein!

    Der Verkäufer am Telefon muss sich darüber im Klaren sein, wie nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eigentlich ein Vertrag geschlossen wird:

    Was ist eigentlich ein Vertrag und was regelt das BGB?

    Ein Vertrag (hier ein Kaufvertrag) kommt durch das Angebot zum Abschluss eines Vertrages und eine entsprechende Annahme zustande.

    Das Angebot zum Abschluss eines Vertrages kann bspw. die Aussage sein “Möchten Sie das Produkt kaufen?”

    Damit ein Vertrag zustande kommt, bedarf es einer Annahmeerklärung, in diesem Fall der Erklärung des Käufers “Ja, ich möchte das Produkt kaufen”.

    Voraussetzung ist natürlich, dass der Vertragsgegenstand genau definiert ist, nicht umsonst lernen Juristen im ersten Semester, dass ein Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt. Wenn der Verkäufer eine rote Hose anbietet und der Käufer äußerst, dass er eine grüne Hose kaufen möchte, liegt eine Übereinstimmung nicht vor.

    Es ist Ihre Entscheidung!

    Rechtlich gesehen gibt es grundsätzliche Möglichkeiten, zu regeln, wie der Vertrag zwischen dem Unternehmer am Telefon und dem Käufer zustande kommt. Der Vertrag kann bspw. direkt am Telefon verbindlich geschlossen werden, möglich ist es auch, den Vertragsschluss von der Zahlung des Kaufpreises abhängig zu machen oder davon, dass der Kunde nach dem Telefonat noch einmal ein Angebot, bspw. per Email erhält, das er dann ausdrücklich bestätigt.

    Die Frage des Vertragsschlusses ist auf jeden Fall ein Punkt, der auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt werden sollte. Ein gut und rechtskonform gestalteter Vertragsschluss ist das Herzstück eines Verkaufs am Telefon und auch ein wichtiger und wesentlicher Bestandteil in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    Zu beachten ist, dass es Sache des Unternehmers am Telefon ist, seinen Kunden darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt. Notwendig ist eine ausdrückliche Information, so dass sich jeder, der am Telefon verkauft, über die Frage Gedanken gemacht haben sollte, bevor es zum ersten telefonischen Kundenkontakt kommt.

    Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

    Bilder: © Faber Visum – Fotolia.com; © Gina Sanders – Fotolia.com

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