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Nicht zulässig: Teilnahme an einem Gewinnspiel gegen Abgabe einer Bewertung

Eine Kundenbewertung, sei es über das Unternehmen oder ein Produkt, ist ein starkes Verkaufsargument. Es verwundert daher nicht, dass Unternehmen Verkäufer und Händler Vieles versuchen, um (positive) Kundenbewertungen und Kundenrezensionen zu erhalten. So gilt beispielsweise eine positive Kundenbewertung gegen Rabatt als wettbewerbswidrig. Bereits die Bewertungsaufforderung per E-Mail ohne ausdrückliches Einverständnis des Kunden ist unzulässig.

Auch die Verknüpfung einer Bewertung mit einem Gewinnspiel ist unzulässig, so das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2019 Az.: 6 U 14/19).

Der Fall

Ein Unternehmen bot auf Facebook die Teilnahme an einem Gewinnspiel an. In der Werbung hieß es

“Wie du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht so deine Gewinnchance!”

Das Unternehmen warb dann mit den Facebook-Bewertungen auf Facebook auf Google sowie auf anderen Plattformen.

Werbung mit der Bewertung ist dann irreführend

Nach Ansicht des OLG ist die Werbung mit derartigen Bewerbungen irreführend:

“Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht, muss in seinem Urteil frei und unabhängig sein. Ein zu Unrecht erzeugter Anschein der Objektivität ist irreführend. Eine Ausnahme gilt nur für die Empfehlung Prominenter in der Werbung, da der Verkehr weiß, dass der bekannte Name nicht unentgeltlich verwendet werden darf.”

Die Unabhängigkeit fehlt im vorliegenden Fall, da nach Ansicht des Gerichtes ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewerter durch die Gewinnspielteilnahme belohnt wurden. Es läge ferner auch auf der Hand, dass die Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es sei zwar keine bezahlte Empfehlung im Wortsinn gegeben, gleichwohl seien die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen. Ob es sich um eine Produktbewertung oder um eine Bewertung der Facebookseite des Unternehmens handelt, sei unerheblich.

Auch das Argument, dass den Besuchern von Social-Media-Plattformen die unlauteren Praktiken bei der Generierung von Bewertungen so geläufig seien, dass sie Bewertungen von vornherein keine objektive Aussagekraft zu messen würden,  ließ das Gericht nicht gelten. Das Argument ist tatsächlich kreativ vielleicht sogar zutreffend, spielt jedoch rechtlich keine Rolle.

Zum Verhängnis wurde dem Unternehmen im Übrigen, dass der Abmahner nur in zwei Fällen nachweisen konnte, dass die Bewertungen mit den Gewinnspiel zusammenhingen und zwar von rund 4.000 Bewertungen.

“Die Beeinflussung muss sich nicht explizit aus dem Text der Bewertung ergeben. Bei der Mehrzahl der beeinflussten Bewertungen, dürfte sich die Einflussnahme nicht direkt aus dem Bewertungstext erschließen.”

Es kommt somit nicht mal auf einen Nachweis an, das Gewinnspiel tatsächlich Auswirkungen auf die Bewertungspraxis der Kunden hat.

Interessant ist der Aspekt, dass es nicht die Facebook-Likes an sich waren, die hier wettbewerbswidrig waren, sondern vielmehr die Werbung damit. Das OLG Frankfurt hatte bereits in einer anderen Sache entschieden, dass die Übernahme von Nutzerbewertung und Likes für ein neues Unternehmen wettbewerbswidrig ist.

Unternehmen sollten daher bei der Kundenbewertung auf eine offensichtliche Einflussnahme verzichten oder sich zumindest dabei nicht erwischen lassen.

Wir beraten Sie.

Stand: 04.07.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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