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Positive Kundenbewertung gegen Rabatt kann wettbewerbswidrig sein (OLG Hamm)

Viele Internethändler verkaufen austauschbare Waren, d. h. die Angebote bei vielen Händlern sind gleich und unterscheiden sich eigentlich nur in Preis und Service. Aus diesem Grund nehmen Bewertungsportale über Händler eine große Rolle ein, sei es, dass es sich um ein Bewertungsportal für Internethändler handelt oder für Waren im Allgemeinen oder die bekannte Möglichkeit, bei eBay Bewertungen über einen Verkäufer abzugeben.

Die Wirkung von positiven Bewertungen sollte nicht unterschätzt werden. Dies ist wohl auch einigen Händlern klar. So ärgerlich eine negative Bewertung ist, umso wichtiger ist es für einen Händler, möglichst viele positive Bewertungen einzusammeln.

Ein Internethändler hatte hierzu die Idee, in einem Newsletter seine Kunden dazu aufzufordern, in einem Meinungsportal über ihn eine Bewertung abzugeben. Hierfür sollte der Kunde einen Rabatt in Form einer Rücküberweisung des Kaufpreises auf sein Konto erhalten. Die Aufforderung zur Abgabe einer Bewertung war zweifach gegliedert:

10 % Rückzahlung des Kaufpreises der letzten Bestellung gab es, wenn in einem Meinungsportal eine Bewertung abgegeben wird und diese an den Händler per Email gesandt wird. Sogar 25 % Sonderrabatt auf den Kaufpreis gab es, wenn das Bewertungsportal die Bewertung mindestens durchschnittlich als “hilfreich” bewertet.

Das OLG Hamm (Urteil vom 23.11.2010, Az.: I-4 U 136/10) hat diese Art der Bewertungsaufforderung als wettbewerbswidrig angesehen und dem Internethändler dies entsprechend untersagt. Es heißt insofern in der Entscheidung:

Bei so zustande gekommenen Beurteilungen handelt es sich um wettbewerbswidrige bezahlte Empfehlungen. Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein. Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung – wie hier – nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Die Kunden der Klägerin, die ihre Bewertungen auf die dargestellte Weise auf dem Meinungsportal … abgeben, sind bei der Abgabe ihres Urteils über die Qualität der … -Produkte nicht frei und unbeeinflusst gewesen. Das erwartet der Verkehr jedoch, wenn ihm derartige Äußerungen anderer Verbraucher in der Werbung entgegentreten. Ist die lobende Äußerung über das Produkt dagegen “erkauft”, ohne dass auf die versprochene Gegenleistung hingewiesen worden ist, wird der Verkehr irregeführt. Frei und unbeeinflusst sind Äußerungen der Kunden der Klägerin deshalb nicht, weil sie als Gegenleistung für die Abgabe der Bewertung einen Rabatt entweder von 10 % oder sogar 25 % erhalten haben. Das Argument der Klägerin, dass es sich hier jeweils um eher geringe Beträge handelt, greift nicht durch. Denn die konkrete Höhe des Rabattbetrages hängt vom Wert des letzten Einkaufs, auf den der Rabatt gewährt wird, ab. Es ist durchaus denkbar, dass der einzelne Kunde erhebliche Rabatterträge erzielt.

Bezahlte Bewertung nur mit Hinweis zulässig

Eine entsprechende “bezahlte Bewertung” ist somit nicht per se unzulässig, sondern wird es erst dann, wenn nicht erkennbar ist, dass es sich um eine “bezahlte Bewertung” handelt. Aus diesem Grund lautet der Untersagungstenor des OLG auch dahingehend, dass diese Form der Aufforderung von Bewertungen zu unterlassen ist, “wenn in dem Meinungsportal nicht darauf hingewiesen wird, dass die entsprechenden Bewertungen und Erfahrungsberichte gegen Entgelt erfolgt sind”.

Mit anderen Worten sind diese Art der Bewertungen erlaubt, wenn deutlich darauf hingewiesen wird, dass diese “gekauft” sind. Dann kann man es auch gleich bleiben lassen, weil bei offensichtlich gekauften Bewertungen diese natürlich keinen Werbewert mehr haben.

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass gerade Händler bei eBay oder bei Amazon schlechte Bewertungen ihrer Kunden fürchten. In entsprechenden Angeboten wird der Kunde oftmals darum gebeten, bei Problemen nicht sofort eine negative Bewertung abzugeben, sondern erst einmal die Sache mit dem Händler zu klären. Diese Form halten wir für unproblematisch, da hier Bewertungen nicht gekauft werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock 

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